![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
6. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. März 1979 i.S. Sutter gegen Tomazzini und Appellationsgericht (Ausschuss) des Kantons Basel-Stadt (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Weisseln der Decken einer Wohnung beim Auszug des Mieters. | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
B.- Am 18. März 1977 klagte Maria Tomazzini gegen Sutter beim Zivilgerichtspräsidenten von Basel-Stadt auf Zahlung von Fr. 2'318.90. Als "ordentliche Instandstellungskosten" verlangte sie die Erstattung von Fr. 1'764.-, für Heizung und Warmwasser Fr. 554.90. Der Zivilgerichtspräsident sprach der Klägerin am 30. Januar 1978 Fr. 1'909.10 zu, nämlich Fr. 416.30 für Heizungskosten und Fr. 1'492.80 für die Reinigung der Wohnung und das Weisseln der Decken. Eine vom Beklagten gegen das Urteil des Zivilgerichtspräsidenten erhobene Beschwerde wies der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 3. April 1978 ab.
| 2 |
C.- Gegen das Urteil des Appellationsgerichtsausschusses führt Sutter staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils.
| 3 |
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt das angefochtene Urteil auf.
| 4 |
Aus den Erwägungen: | |
2. Der Beschwerdeführer rügt das angefochtene Urteil als willkürlich. Willkür ist nach der Rechtsprechung erst dann ![]() | 5 |
6 | |
7 | |
a) Unter Hinweis auf SCHMID (N. 19 und 20 zu Art. 271 OR) hält das Appellationsgericht dafür, dass § 15 des Basler Mietvertrages, der den ausziehenden Mieter zur Bezahlung einer Pauschale für "Instandstellungs-Arbeiten" verpflichtet, unter der Herrschaft des BMM zumindest insoweit nichtig sei, als er sich auch auf Kosten beziehe, die Folgen einer aus vertragsgemässem Gebrauch sich ergebenden Abnützung sind. Das ändere indes nichts daran, dass der Mieter gemäss Art. 271 Abs. 1 OR die Mietsache nach Massgabe des Ortsgebrauchs in dem Zustande zurückzugeben habe, in dem er sie seinerzeit ![]() | 8 |
b) Wenn Art. 271 Abs. 2 OR eine Haftung des Mieters "für die aus der vertragsgemässen Benutzung sich ergebende Abnutzung oder Veränderung" ausschliesst, schränkt er insoweit auch dessen Pflicht zur Rückgabe der Sache "nach Massgabe des Ortsgebrauchs" gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung ein. Ebenso sind weitergehende Abreden der Parteien unbeachtlich, wenn Art. 271 Abs. 2 OR, wie hier, zwingenden Rechtes ist.
| 9 |
Entscheidend ist nun für den Ausgang dieses Verfahrens, ob das Weisseln der Decken als blosse Reinigung aufgefasst werden darf, für das der Mieter nach Art. 271 Abs. 1 OR aufzukommen hat, oder ob das Weisseln vielmehr von Abs. 2 der erwähnten Bestimmung erfasst wird.
| 10 |
Bei der Reinigung beschränkt man sich darauf, Schmutz von einer Sache zu entfernen, was mittels verschiedenster Flüssigkeiten, Textilien sowie Geräten aller Art geschehen kann. Dergestalt werden die Abnützungserscheinungen, die sich aus dem bisherigen Gebrauch der Sache ergeben haben, jedoch nicht beseitigt. Nicht mehr um Reinigung geht es aber, wenn auf die vom Schmutz befreite Sache eine neue auf ihr verbleibende Schicht aufgetragen wird, seien es Farben, Lacke oder andere Streichmittel. Durch einen solchen Vorgang werden Abnützungserscheinungen einer Sache ganz oder teilweise behoben. Mit Reinigung hat das nichts mehr zu tun. Vielmehr liegt darin der Versuch, die abgenützte Sache wieder in einen Zustand zu versetzen, der sich dem Neuzustand zumindest annähert. Das trifft insbesondere auch zu hinsichtlich des Weisselns von Wänden und Decken, wird doch hier ein weisser Anstrich aufgetragen, der die durch den bisherigen Gebrauch hervorgerufenen Abnützungserscheinungen beseitigt und die Sache wieder als neuwertig erscheinen lässt. Das geht offensichtlich über eine blosse gründliche Reinigung hinaus, der Art. 271 Abs. 2 OR nicht entgegensteht und zu welcher der Mieter deshalb auch unter der Herrschaft des BMM durchaus angehalten werden darf. Selbst für den Fall, dass eine Reinigung aus technischen ![]() | 11 |
c) Freilich übernimmt das Appellationsgericht die beanstandete Rechtsauffassung des Zivilgerichtspräsidenten seinerseits nicht vorbehaltlos. Unter den geschilderten Umständen durfte es sie aber auch nicht als vertretbar bezeichnen, sondern hätte Willkür bejahen müssen. Das ist derart eindeutig, dass auch der Entscheid des Appellationsgerichts als willkürlich erscheint und daher aufzuheben ist.
| 12 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |