BGE 106 II 103 | |||
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19. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. August 1980 i.S. Temelkova gegen Direktion des Innern des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Eintragung des Namens in die Zivilstandsregister. | |
Sachverhalt | |
A.- Der Schweizerbürger René Max Huber und die jugoslawische Staatsangehörige Elena Temelkovski meldeten am 5. Dezember 1979 beim Zivilstandsamt Zürich das Eheversprechen an. Die Verkündbewilligung wurde am 7. Dezember 1979 erteilt und das Eheversprechen am 11. Dezember 1979 öffentlich verkündigt. Die Braut verlangte indessen, dass ihr Familienname im Ehe- und Familienregister als "Temelkova" wiedergegeben werde, mit der Begründung, sie werde in den jugoslawischen Zivilstandsurkunden so genannt; Temelkovski stelle einen andern, zudem ausschliesslich männlichen Familiennamen dar. Das Zivilstandsamt Zürich und auf Beschwerde hin die Direktion des Innern des Kantons Zürich wiesen dieses Gesuch ab.
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B.- Elena Temelkova führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, die Verfügung der Direktion des Innern des Kantons Zürich sei aufzuheben und das Zivilstandsamt Zürich sei anzuweisen, den Namen Temelkova, eventuell die korrekte männliche Form dieses Namens, nämlich Temelkov, in die Zivilstandsregister einzutragen.
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Die Direktion des Innern des Kantons Zürich sowie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin findet auf die Frage, mit welchem Familiennamen die Beschwerdeführerin in die schweizerischen Zivilstandsregister einzutragen sei, ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung. Durch die Eheschliessung wird die Beschwerdeführerin das Schweizer Bürgerrecht erwerben. Auch wenn sie die jugoslawische Staatsangehörigkeit beibehält, wird sie als Doppelbürgerin in der Schweiz als Schweizerin behandelt. Es stellen sich daher keine Probleme des internationalen Privatrechts. Im übrigen käme, da nach der ersatzlosen Streichung von Art. 8 NAG die Tendenz dahin geht, bezüglich des Namens an den Wohnsitz des Namensträgers anzuknüpfen (BUCHER, Conséquences de la suppression de l'article 8 LRDC, ZZW 1977 S. 332; KNOEPFLER, Le nom et quelques autres questions de l'état civil en droit international privé suisse, aujourd'hui et demain, ZZW 1978 S. 307 ff.), ohnehin schweizerisches Recht als Recht des Wohnsitzes zur Anwendung (die Beschwerdeführerin besitzt eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung, hält sich tatsächlich in Zürich auf und wird nach der Heirat den schweizerischen Wohnsitz ihres Ehemannes teilen).
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Das schweizerische Namensrecht wird durch die Unwandelbarkeit des Familiennamens gekennzeichnet. Durch die Heirat erwirbt die Ehefrau den Familiennamen des Ehemannes; die Kinder erhalten den Familiennamen der Eltern. Abweichungen nach dem Geschlecht sind nicht zugelassen (BGE 102 Ib 248).
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Diesem Grundsatz würde die verlangte Eintragung widersprechen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann die Möglichkeit nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Scheidung den früheren Familiennamen wieder annimmt und auf Nachkommen überträgt. Es wäre aber mit dem schweizerischen Namensrecht nicht vereinbar, wenn z.B. männliche Nachkommen mit dem nach dem Geschlecht abgewandelten Familiennamen ihrer Mutter in die schweizerischen Geburtsregister eingetragen würden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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