![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
26. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. Mai 1980 i.S. Ruth Streuli gegen Zanovi AG und Lippuner (Berufung) | |
Regeste |
Simulationseinrede gegenüber Abtretungsgläubigern. | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
![]() | 2 |
B.- Im Mai 1977 klagten die Zanovit AG und Hans Lippuner gegen Ruth Streuli auf Zahlung von Fr. 413'600.-- nebst 5% Zins seit 17. März 1977. Gefordert wurde damit der gesamte Kaufpreis sowie der Mietzins vom 15. Mai 1974 bis 27. Juni 1975. Das Bezirksgericht Horgen sprach den Klägern Fr. 385'600.-- nebst Zins zu. Auf Appellation und Anschlussappellation hin schützte das Obergericht des Kantons Zürich die Klage am 28. Juni 1979 für Fr. 397'600.-- nebst 5% Zins seit 17. März 1977.
| 3 |
C.- Die Beklagte hat gegen diesen Entscheid Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen.
| 4 |
Das Bundesgericht heisst die Berufung gut, hebt das Urteil des Obergerichts auf und weist die Klage ab.
| 5 |
Aus den Erwägungen: | |
6 | |
Die Beklagte macht zur Hauptsache geltend, Kauf und Miete seien gar nie wirklich vollzogen worden. Ihr Ehemann habe vielmehr den Betrieb weiterhin geführt, den Schweinebestand verkauft und den Erlös zugunsten seiner eigenen Gläubiger, darunter der beiden Kläger, verwendet. Subsidiär vertritt die Beklagte den Standpunkt, durch die vertragliche Verrechnung mit güterrechtlichen Ansprüchen sei der Kaufpreis für Fr. 139'000.-- definitiv getilgt worden.
| 7 |
2. Die Kläger machen als Abtretungsgläubiger Ansprüche der Konkursmasse geltend, mithin Forderungen, welche ohne ![]() | 8 |
Aus den Berufungsvorbringen geht nicht hervor, ob die Beklagte diese grundsätzliche Situation zu bestreiten versucht. Jedenfalls steht ihr die Erschöpfungseinrede des Art. 188 Abs. 2 ZGB nicht zu, weil die Kläger Rechte der Masse und nicht eigene Forderungen geltend machen (EGGER, N. 9 ff. und LEMP, N. 50 ff. zu Art. 188 ZGB). Im übrigen verfolgen die güterrechtlichen Erörterungen der Beklagten wohl nur den Zweck, Wertlosigkeit oder Ungültigkeit des Kaufvertrags dadurch zu belegen, dass die Schweine den Gläubigern gar nicht hätten entzogen und von ihr daher nicht hätten wirksam erworben werden können. Unverbindlichkeit wegen Willensmangels wird in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht, soll doch die Lage in bezug auf die güterrechtliche Haftung beiden Ehegatten bewusst gewesen sein. Inwiefern sonst die güterrechtliche Haftung den Verkauf der Schweine an die Beklagte unwirksam machen sollte, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Die Ehegatten können einen solchen Vertrag durchaus im Bewusstsein abschliessen, dass damit die güterrechtliche Haftung unverändert bleibt, sei es auch nur in der Annahme, diese werde sich gar nicht realisieren.
| 9 |
10 | |
a) Im kantonalen Verfahren hat die Beklagte den Vertrag vom 8. Mai 1974 noch wegen Irrtums angefochten. Das Obergericht stellt indes fest, dass dieser mangels fristgerechter Anfechtung als genehmigt zu gelten hat. Mit der Berufung wird ![]() | 11 |
b) Nach Meinung der Beklagten ergibt sich die Ungültigkeit des Vertrages aus den Feststellungen der Vorinstanz über den Parteiwillen. Für das Obergericht bestärkte die Befragung der Eheleute Streuli den Verdacht, dass es sich beim ganzen Vertragswerk um etwas Unlauteres gehandelt haben könnte. Eine Simulation gemäss Art. 18 Abs. 1 OR wird jedoch ausdrücklich verneint. Die Eheleute Streuli hätten eine Sicherung der Familie gewollt für den Fall, dass es dem Ehemann wirtschaftlich schlecht ginge. Diesfalls sollten die Tiere wirklich der Beklagten gehören, doch seien beide Vertragsparteien der Auffassung gewesen, der Kaufpreis werde nicht bezahlt. Wenn es dem Ehemann wieder besser ginge, sollte der Vertrag offenbar gar keine Wirkung entfalten.
| 12 |
Diese Argumentation der Vorinstanz ist widersprüchlich. Eine Simulation wird verneint, zugleich aber festgestellt, dass nach dem übereinstimmenden Parteiwillen der Kaufpreis nicht bezahlt werden und unter Umständen der Vertrag überhaupt wirkungslos sein sollte. Massgebend und für das Bundesgericht verbindlich sind die tatsächlichen Feststellungen über den wirklichen Willen der Vertragspartner, während Rechtsfrage ist, ob das für die Annahme einer Simulation genügt (BGE 97 II 207 E. 5, BGE 85 II 100 mit Hinweisen). Für die Beklagte ist es ein Rätsel, wie das Obergericht einen Kaufpreis zusprechen konnte, der nach dem Parteiwillen gar nicht zu zahlen war. Gleich verhalte es sich in bezug auf den Mietzins, auch wenn eine entsprechende Feststellung im angefochtenen Urteil fehle.
| 13 |
Aus den Feststellungen der Vorinstanz ist insoweit auf Simulation zu schliessen, als der Vertrag die Zahlung eines Kaufpreises vorsah. Gleiches muss zumindest nach dem Sinn des Urteils für den Mietzins gelten. Wie es sich mit der Gegenleistung auf Eigentumsübertragung am Tierbestand verhält, braucht nicht entschieden zu werden. Wenn der Eigentumsübergang, wie das Obergericht feststellt, ernstlich gewollt war, kommt allenfalls Schenkung oder fiduziarische Übereignung in Betracht. Zur Zahlung eines Kaufpreises und eines Mietzinses war die Beklagte durch den Vertrag jedenfalls nicht wirksam verpflichtet.
| 14 |
![]() | 15 |
Dass die Berufung der Beklagten auf Simulation gegenüber ihrem Ehemann rechtsmissbräuchlich wäre und somit auch den Klägern nicht entgegengehalten werden könnte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht anzunehmen, hat doch nach dem Beweisverfahren die Beklagte beim Vertragsschluss offensichtlich eine völlig passive Rolle gespielt.
| 16 |
d) Der Kaufpreis- und Mietzinsanspruch gegen die Beklagte ![]() | 17 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |