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53. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Februar 1980 i.S. Personalfürsorgestiftung der Z. AG gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Stiftungsaufsicht; Personalfürsorgestiftung (Art. 84 Abs. 2 und Art. 89bis Abs. 4 ZGB). |
2. Eine Aufsichtsbehörde, die im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lage des Stifters trotz Vorliegens des Geschäftsberichtes einen durch einen diplomierten Bücherexperten oder einen gleichwertig ausgebildeten Fachmann ausgestellten Bonitätsausweis verlangt, verletzt grundsätzlich kein Bundesrecht (E. 4 und 5). | |
Sachverhalt | |
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Am 6. März 1975 übernahm der Bezirksrat Zürich die Aufsicht über die Stiftung, wobei er den Stiftungsrat unter anderem einlud, jeweils innert drei Monaten nach Abschluss die Jahresrechnung (mit gesonderter Aufführung des von den Destinatären geäufneten Kapitals) vorzulegen, unter Beilage eines Kontrollberichts, eines Vermögensausweises mit Nennung des Aufbewahrungsortes der Wertschriften, des Versicherungsausweises, des Jahresberichts, einer Aufstellung über die gemäss Stiftungszweck verausgabten Beträge sowie einer Bilanz der Stifterin, solange das Stiftungsvermögen ganz oder teilweise in einer Forderung an sie besteht.
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Nach zwei Mahnungen, die Jahresrechnung 1976/77 einzureichen, und entsprechenden Fristerstreckungen sandte die Stiftung dem Bezirksrat mit Eingabe vom 5. September 1978 eine Übersicht über die Entwicklung ihres Kontos, eine Bilanz der Stifterin per 30. Juni 1977 und einen nicht unterzeichneten Bericht der Kontrollstelle. Dieser wurde ihr zur Nachbringung der Unterschrift zurückgeschickt. Den eingereichten Unterlagen war zu entnehmen, dass die Stiftung für mehrere Destinatäre eine Gruppenversicherung finanzierte, an welche die Destinatäre Beiträge leisteten, und dass das Stiftungsvermögen am 30. Juni 1977 Fr. 123'960.-- betrug, wovon Fr. 107'818.30 in einer Forderung gegenüber der Stifterin bestanden.
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Der Bezirksrat Zürich forderte die Stiftung mit Beschluss vom 31. Mai 1979 auf, ihm bis 2. Juli 1979 einen von einem qualifizierten Fachmann ausgestellten Nachweis über die Bonität der Stifterin per 30. Juni 1978 einzureichen.
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Die Stiftung erhob hiegegen einen Rekurs, der vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 5. September 1979 abgewiesen wurde.
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Gegen diesen Entscheid erhebt die Stiftung Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Die Direktion des Innern des Kantons Zürich und das Bundesamt für Justiz beantragen Abweisung der Beschwerde.
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Aus den Erwägungen: | |
2. Nach Art. 84 Abs. 2 ZGB, der auch für Personalfürsorgestiftungen gilt ![]() | 8 |
Die Beschwerdeführerin wendet vorab ein, diese schematische und abstrakte Pflicht zur unaufgeforderten Einreichung einer Bonitätsbescheinigung, sobald mehr als 40% des ![]() | 9 |
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b) Nach Art. 89bis Abs. 4 ZGB darf das Stiftungsvermögen in der Regel in dem den Beiträgen der Arbeitnehmer entsprechenden Verhältnis nicht in einer Forderung gegenüber dem Arbeitgeber bestehen, es sei denn, sie werde sichergestellt. Die Beschwerdeführerin will daraus durch Umkehrschluss ableiten, das nicht von den Dienstpflichtigen, sondern vom Arbeitgeber geäufnete Stiftungsvermögen könne, auch nach der Ausscheidung aus dem Vermögen des Stifters, jederzeit und uneingeschränkt wieder in dessen Unternehmen angelegt werden. Dieser Schluss ist jedoch so allgemein weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der erwähnten Bestimmung zulässig und findet entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin auch in deren Entstehungsgeschichte keine Stütze. Die oben erwähnten Äusserungen in der bundesrätlichen Botschaft, auf die sich die ![]() | 11 |
Wie die kantonalen Aufsichtsbehörden zutreffend annahmen, räumt Art. 89bis Abs. 4 ZGB der Wohlfahrtseinrichtung nicht vorbehaltlos das Recht ein, die aus dem Vermögen des Stifters ausgeschiedenen, nicht vom Dienstpflichtigen aufgebrachten Stiftungsmittel jederzeit und uneingeschränkt wieder beim Dienstherrn anzulegen. Eine solche Anlage darf vielmehr nach den allgemeinen Regeln des Stiftungsrechts nur unter Beachtung der Grundsätze der getreuen und sorgfältigen Vermögensverwaltung erfolgen. Das Stiftungsvermögen darf nur dann und nur solange beim Arbeitgeber bzw. Stifter angelegt werden, als es dadurch nicht gefährdet ist. Tritt dagegen durch diese Anlage eine Gefährdung ein, ist die Aufsichtsbehörde berechtigt und verpflichtet, die Ausscheidung oder Sicherstellung des Stiftungsvermögens zu verlangen, und zwar selbst dann, wenn dadurch die finanzielle Lage des Arbeitgebers und Stifters sich verschärft (RIEMER, N. 27 zu Art. 89bis ZGB).
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c) Nach der Rechtsprechung zu Art. 84 Abs. 2 ZGB sind die Aufsichtsbehörden zum Eingreifen befugt und verpflichtet, wenn die Organe der Stiftung eine Verfügung treffen, die der Stiftungsurkunde oder dem Reglement bzw. dem Gesetz widerspricht, oder wenn sie das ihnen zustehende Ermessen überschreiten. Sie brauchen dabei nicht zuzuwarten, bis die Gefahr ![]() | 13 |
d) Soweit die Beschwerdeführerin eine Änderung der geltenden Rechtsordnung verlangt, ist auf ihre Ausführungen nicht einzutreten. Rechtspolitische und praktische Gründe, die unter Umständen Anlass geben könnten, eine Gesetzesänderung in Betracht zu ziehen, sind für den auf der Grundlage des geltenden Rechts zu fällenden Entscheid im vorliegenden Verfahren unerheblich.
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b) Die Beschwerdeführerin sandte dem Bezirksrat mit Eingabe vom 5. September 1978 eine Übersicht über die Entwicklung ihres Kontos für die Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum 30. Juni 1977, einen Geschäftsabschluss per 30. Juni 1977 und einen nicht unterzeichneten Kontrollstellenbericht für 1976/77. Es mag dahingestellt bleiben, ob daraus ohne weiteres hätte abgeleitet werden können, die Stifterin sei finanziell gesund und das Guthaben der Stiftung bei ihr nicht gefährdet. Ob in Fällen der vorliegenden Art zusätzliche Unterlagen und namentlich auch ![]() | 16 |
Im vorliegenden Fall fällt insbesondere in Betracht, dass die Beschwerdeführerin wiederholt säumig war. Ihr Verhalten war geeignet, Misstrauen zu erwecken und die Aufsichtsbehörden zu besonderer Vorsicht zu veranlassen, zumal diese den ihnen vorgelegten Schriftstücken entnehmen konnten, dass am 30. Juni 1977 das Stiftungsvermögen Fr. 123'960.-- betrug und im Umfange von Fr. 107'818.30 in einer blossen Forderung gegenüber der Stifterin bestand. Wenn sie unter diesen Umständen sich nicht mit der Bilanz begnügten, sondern zusätzlich zu den eingereichten Unterlagen noch eine Bonitätsbescheinigung über die Stifterin verlangten, stellt dies jedenfalls keine Verletzung von Bundesrecht dar.
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5. Die Beschwerdeführerin erachtet die Beibringung eines Bonitätsausweises im vorliegenden Fall als unverhältnismässig, weil eine solche Bescheinigung von einem diplomierten Bücherexperten oder einem gleichwertig ausgebildeten Fachmann erstellt werden müsse, was zusätzliche Kosten verursache. Es kann ihr geglaubt werden, dass die Ausstellung eines solchen Ausweises einige Kosten mit sich bringt, doch vermag sie nicht darzutun, dass diese unverhältnismässig hoch wären. Der Regierungsrat führt glaubhaft aus, die Belastung von Stiftung und Stifterin für die Erstellung eines Bonitätsausweises sei in der Regel gering, erfülle doch ordentlicherweise schon die gesetzliche Kontrollstelle die fachlichen Voraussetzungen für die Ausstellung der fraglichen Bescheinigung. Er verstösst damit nicht gegen Bundesrecht.
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