BGE 108 II 161 | |||
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33. Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. März 1982 i.S. X. (Berufung) | |
Regeste |
Namensänderung (Art. 30 ZGB). | |
Sachverhalt | |
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Am 5. Juni 1981 stellte A. X. bei der zuständigen kantonalen Direktion das Gesuch, es sei ihr gestützt auf Art. 30 ZGB zu gestatten, ihren vorehelichen Namen "Y." wieder anzunehmen, eventuell den Namen "Y.-X.", subeventuell den Namen "Y., verheiratete X." zu führen. Sie begründete ihr Begehren damit, dass sie in ihrem Beruf unter dem Namen ihres ersten Ehemannes bekannt geworden sei und dass sie unter dem Namen "X." weitgehend wieder neu anfangen müsste.
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Mit Verfügung vom 18. September 1981 wies die kantonale Direktion das Gesuch ab.
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Das Bundesgericht weist die von A. X. hiegegen erhobene Berufung ab.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Die individuelle Kennzeichnung und Unterscheidung einer Person durch deren Namen dient andererseits auch öffentlichen Interessen. Der Name erfüllt die wichtige Aufgabe der Einordnung des einzelnen in die umfassende Gemeinschaft. Das diesbezügliche Interesse des Staates kommt dadurch zum Ausdruck, dass auch im Rahmen des privatrechtlichen Namensrechts zwingende Normen bestehen. In diesem Sinne ist mit dem Namen nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht verbunden.
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Der Gesetzgeber hat nicht übersehen, dass persönliche und öffentliche Interessen miteinander in Widerspruch geraten können, so dass in gewissen Fällen von der gesetzlichen Ordnung des Namenserwerbs kraft Abstammung oder anderer familienrechtlicher Vorgänge abgewichen werden muss und auch das Prinzip der Unabänderlichkeit des Namens nicht ausnahmslos aufrechterhalten bleiben kann. So sieht denn Art. 30 ZGB ganz allgemein die Möglichkeit einer Namensänderung vor, wenn wichtige Gründe gegeben sind.
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2. Die Tatsache, dass ein enger Zusammenhang zwischen dem Namen einer Person und deren Zugehörigkeit zu einer Familie besteht, führt bei jeder neuen Familiengründung zu einer besonderen Konfliktsituation. Es stellt sich die Frage, ob die neue Familie durch einen einheitlichen Namen gekennzeichnet sein soll, der dann ohne weiteres auch für in der Ehe geborene Kinder gilt, oder ob jeder Ehegatte seinen bisherigen Namen beibehalten soll, so dass zwar kein Ehegatte seinen bisherigen Namen aufzugeben hat, indessen für die Kinder eine besondere Lösung gefunden werden muss und für die Gemeinschaft von Eltern und Kindern kein einheitlicher Name besteht.
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Das schweizerische Zivilrecht beruht auf dem Grundsatz der Namenseinheit. So sieht Art. 161 Abs. 1 ZGB vor, dass die Ehefrau mit der Heirat den Familiennamen des Ehemannes erhält, und gemäss Art. 270 Abs. 1 ZGB erhalten die Kinder den Familiennamen ihrer Eltern, wenn letztere miteinander verheiratet sind. Der Ehefrau wird somit zugemutet, dass sie mit der Heirat auf ihren bisherigen Namen verzichtet. Dies allerdings mit gewissen Ausnahmen. So lässt es das Gewohnheitsrecht zu, dass dem Familiennamen des Mannes derjenige der Frau beigefügt wird (sog. Allianzname). In gewissen Lebensbereichen, u.a. auch für die wissenschaftliche Tätigkeit, darf sich sodann jede Person eines Decknamens, eines Pseudonyms, bedienen (BGE 98 Ia 452 E. 3; dazu BGE 92 II 310 E. 3; BGE 72 II 145 ff.; BGE 57 II 17). Zudem kann eine Ehefrau, die schon vor ihrer Heirat unter einer ihren damaligen Namen enthaltenden Geschäftsfirma eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hatte, gestützt auf Art. 954 OR die Firma unverändert weiterführen. Schliesslich verlangt auch der Rechtsverkehr unter Privaten häufig keine Verwendung des im Zivilstandsregister eingetragenen amtlichen Namens. Namensrechtliche Abstufungen je nach Lebensbereich sind daher nicht von vornherein völlig ausgeschlossen (vgl. BGE 102 III 133 ff.).
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a) In einem Urteil aus der Zeit, da gegen kantonale Entscheide betreffend Namensänderung die Berufung noch nicht zulässig war und nur staatsrechtliche Beschwerde erhoben werden konnte, hielt das Bundesgericht dafür, es verstosse nicht gegen Art. 4 BV, einer Physiotherapeutin zu verweigern, den Namen, den sie vor der Heirat getragen hatte, beizubehalten (BGE 98 Ia 449 ff.). In einem jüngeren Entscheid (vom 1. Juni 1981 in Sachen L. bzw. M.) hat sich das Bundesgericht im Rahmen einer zivilrechtlichen Berufung mit den Artikeln 30 und 161 ZGB befasst: Ein dem schweizerischen Recht unterstellter Flüchtling, der eine Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland geheiratet hatte und der - wie auch seine Ehefrau - gestützt auf das deutsche Eherecht die Erklärung abgegeben hatte, er wolle den Namen der Ehefrau als gemeinsamen Familiennamen führen, hatte in der Schweiz ein entsprechendes Namensänderungsgesuch gestellt. Das Bundesgericht gelangte jedoch zum Schluss, dass Art. 30 ZGB nicht dazu benützt werden dürfe, die zwingende Ordnung des Art. 161 Abs. 1 ZGB zu umgehen, wonach die Ehefrau den Familiennamen des Ehemannes erhält.
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b) An dieser Auffassung ist im vorliegenden Fall um so mehr festzuhalten, als mit dem Namensänderungsgesuch der Berufungsklägerin auch noch der Grundsatz der Namenseinheit in der Familie durchbrochen werden soll. Dieser Grundsatz soll auch nach dem Gesetzesentwurf betreffend die Änderung im Bereiche des Familienrechts weiter bestehen bleiben, ungeachtet der Bestrebungen, im Rahmen von Ehewirkungen und Ehegüterrecht die Gleichberechtigung der Ehepartner ganz in den Vordergrund zu stellen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 11. Juli 1979 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches hinsichtlich der Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht; BBl 1979 II S. 1191 ff., insbes. S. 1202 ff. und S. 1241 ff.). Zwar lässt der bundesrätliche Gesetzesentwurf ein gewisses Entgegenkommen an die Bedürfnisse der Ehefrau erkennen, wenn diese in Zukunft dem Familiennamen "den Namen, den sie bisher oder vor einer früheren Ehe trug, beifügen oder mit dem Hinweis auf die Heirat voranstellen" dürfen soll (so Art. 160 Abs. 2 des Entwurfs; BBl 1979 II S. 1404). Dass jedoch am Grundsatz der Einheit des Namens in der Familie nichts geändert werden soll, erhellt daraus, dass gemäss Art. 160 Abs. 1 des Entwurfs der Name des Ehemannes der Familienname der Ehegatten sein soll und dass Absatz 3 der gleichen Bestimmung vorsieht, dass in amtlichen Registern und Ausweisen wenn nötig nur der Familienname der Ehefrau verwendet werde. Den bundesrätlichen Revisionsentwurf hat der Ständerat insofern erweitert, als in Art. 30 ZGB (Abs. 2) vorgesehen werden soll, dass ein Gesuch von Brautleuten, vom Zeitpunkt der Trauung an den Familiennamen der Ehefrau führen zu dürfen, zu bewilligen sei, wenn achtenswerte Gründe vorliegen (vgl. Amtl.Bull. S, S. 69 und 76). Auch durch eine solche Regelung würde der Grundsatz der Namenseinheit in Ehe und Familie jedoch nicht preisgegeben.
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