BGE 108 II 177 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
36. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 31. März 1982 i.S. X. und Mitbeteiligte gegen Z. (Berufung) | |
Regeste |
Bäuerliches Erbrecht (Art. 621bis ZGB). | |
Aus den Erwägungen: | |
3. Am 15. Februar 1973 trat die Gesetzesnovelle betreffend das bäuerliche Erbrecht (darunter auch Art. 621bis ZGB) in Kraft. Besondere übergangsrechtliche Bestimmungen brachte sie nicht. Es ist deshalb Art. 15 SchlTZGB heranzuziehen, woraus sich ergibt, dass für das Erbrecht grundsätzlich das im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges, d.h. des Todes des Erblassers, geltende Recht massgebend ist, und nicht dasjenige zur Zeit der Errichtung einer letztwilligen Verfügung. Obschon das Testament des Erblassers von 1969 datiert, ist somit das neue Recht auf den vorliegenden Fall anwendbar, zumal der Erblasser im Jahre 1977 starb.
| 1 |
Gemäss Art. 621bis ZGB kann einem Erben, der ein zur Erbschaft gehörendes landwirtschaftliches Gewerbe selbst bewirtschaften will und hiefür geeignet erscheint, das Recht auf ungeteilte Zuweisung weder durch letztwillige Verfügung noch durch Erbvertrag entzogen werden (Abs. 1). Vorbehalten bleiben Enterbung und Erbverzicht (Abs. 2). Im Sinne einer Teilungsanordnung kann bei einer Vielzahl von Erben, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, durch Verfügung von Todes wegen einer davon als Übernehmer bestimmt werden (Abs. 3).
| 2 |
In seiner Ergänzungsbotschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Änderungen des bäuerlichen Zivilrechts vom 8. März 1971 (BBl 1971 I S. 737 ff.) hatte der Bundesrat hinsichtlich der Änderungen im Bereiche des Erbrechts ausdrücklich festgehalten, dass das Vorrecht auf ungeteilte Zuweisung noch klarer als früher dem Willen und der Fähigkeit zur Selbstbewirtschaftung untergeordnet werden soll (S. 748). Zum neuen Art. 621bis ZGB im besonderen führte er aus, dass diese Bestimmung verhindern soll, dass ein Testament oder ein Erbvertrag nur zu dem Zweck errichtet werde, einen zur Selbstbewirtschaftung fähigen und geeigneten Erben um sein Vorzugsrecht zu bringen. Wo die Fähigkeit zur Selbstbewirtschaftung und der entsprechende Wille dazu grundsätzlich vorhanden sind, soll mithin nach dem neuen Recht nur noch eine freie Vereinbarung der Erben unter sich, nicht mehr aber der Wille des Erblassers, die Selbstbewirtschaftung durch einen teilungsrechtlich bevorzugten Erben verhindern können (vgl. auch ESCHER, N. 7 zu Art. 621bis ZGB; ESCHER, Ergänzungslieferung zum landwirtschaftlichen Erbrecht, N. 7 zu Art. 621bis ZGB; TUOR/SCHNYDER, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 9. Aufl., Nachdruck 1979, S. 478 f.).
| 3 |
4. Dass die Klägerin und ihr Ehemann willens und auch fähig sind, den ...hof selber zu bewirtschaften, wird von den Berufungsklägern nicht in Abrede gestellt. Bei der inzwischen 76 Jahre alt gewordenen R. X.-Y. sind diese Voraussetzungen dagegen nicht erfüllt. Wenn ihr gestützt auf das Testament des Erblassers vom 12. März 1969 der ...hof zu voller Nutzniessung zugewiesen würde, käme dies demnach einer Missachtung des Grundsatzes der Selbstbewirtschaftung gleich. Die mit der Nutzniessung verbundene Nutzung und Verwaltung könnte darüber hinaus auch dazu führen, dass S. Z.-X., der den landwirtschaftlichen Betrieb seit 1963 als Pächter bewirtschaftet, gezwungen wäre, die Pacht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist aufzugeben. Dies ungeachtet der Tatsache, dass seine Ehefrau, die Klägerin, spätestens nach dem Tode ihrer Mutter das landwirtschaftliche Heimwesen ungeteilt zugewiesen erhalten soll. Auch aus dieser Sicht würde dem Anliegen der Selbstbewirtschaftung in einem unzulässigen Ausmass Abbruch getan.
| 4 |
Die Hinweise der Berufungskläger auf Rechtsprechung und Lehre beziehen sich weitgehend auf die Zeit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zum bäuerlichen Erbrecht. Indessen wurde dem Gesichtspunkt der Selbstbewirtschaftung schon unter dem früheren Recht grosses Gewicht beigemessen (vgl. BGE 92 II 313 ff., insbesondere 321 E. 3, wo darauf abgestellt wurde, ob die überlebende Ehefrau - der gemäss Art. 462 Abs. 2 ZGB ein Viertel des Nachlasses zu Eigentum und drei Viertel zu Nutzniessung zustanden - zur Selbstbewirtschaftung des zur Erbschaft gehörenden landwirtschaftlichen Gewerbes geeignet und willens war; dazu auch ESCHER, N. 46 zu Art. 620 ZGB). Es war auch in der herrschenden Lehre anerkannt, dass der Nutzniessungsanspruch des überlebenden Ehegatten mit Rücksicht auf die Sondervorschriften der Art. 620 ff. ZGB gewisse Einschränkungen erleiden müsse, beispielsweise im Sinne einer Beschränkung der Nutzniessung auf eine blosse Ertragsbeteiligung, d.h. unter Ausschluss einer auch die Bewirtschaftung umfassenden Verwaltung des landwirtschaftlichen Gewerbes (vgl. ESCHER, N. 47 zu Art. 620 ZGB mit Hinweisen).
| 5 |
Auch der Hinweis der Berufungskläger darauf, dass der Erblasser neben der Zuwendung an seine Ehefrau auch noch einen Teilungsaufschub bis zu deren Tod verfügte, ist nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Ein Teilungsaufschub würde die Ziele des bäuerlichen Erbrechts gefährden, die nicht nur in der Verhinderung einer übermässigen Zerstückelung des landwirtschaftlichen Bodens und in der Vermeidung einer Überschuldung liegen, sondern vor allem auch in der Erhaltung eines landwirtschaftlichen Gewerbes in der Familie.
| 6 |
5. Zur Verwirklichung der Ziele des bäuerlichen Erbrechts genügt es, eine allfällige Nutzniessung auf eine Ertragsbeteiligung zu beschränken. Ob diese Ertragsbeteiligung als Kapitalabfindung zu gestalten sei, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf PIOTET (Erbrecht, in: Schweizerisches Privatrecht Bd. IV/2, S. 1070) anzunehmen scheint, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Nach den vor Bundesgericht nicht bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz steht dem Ertragswert des landwirtschaftlichen Heimwesens von Fr. 184'349.-- eine Grundpfandbelastung von Fr. 172'000.-- gegenüber. Ausserdem sind als Passiven auch die Wohnrechte zu Gunsten von R. X.-Y. sowie zu Gunsten von T. und U. X. einzusetzen, die mit Fr. 12'765.-- bzw. Fr. 2'164.-- bewertet wurden. Es liegt somit ein geringfügiger Passivsaldo vor, der eine in der Nutzniessung begründete Ertragsbeteiligung von R. X.-Y. mindestens zur Zeit ausschliesst.
| 7 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |