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39. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. September 1982 i.S. M. gegen A. (Berufung) | |
Regeste |
Subrogation (Art. 110 Ziff. 1 OR). | |
Sachverhalt | |
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Da M. seinen Verpflichtungen dem SBV gegenüber nicht nachkam, verwertete die Bank das von der verstorbenen Frau S. bestellte Pfand und wurde dadurch vollumfänglich gedeckt.
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B.- Die Schwestern A. verlangten von M. erfolglos Zahlung des Restbetrages, den er ihnen nach Verrechnung einer Gegenforderung noch schulde, nachdem sie an seiner Stelle durch die Pfandverwertung den SBV befriedigt hatten.
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Am 1. Juli 1981 hiess das Kantonsgericht Nidwalden eine entsprechende Klage der Schwestern A. gut und verpflichtete den Beklagten M., den Klägerinnen Fr. 9'199.65 nebst Zins zu bezahlen. Auf Appellation des Beklagten hin bestätigte das Obergericht (Zivilabteilung) des Kantons Nidwalden am 1. April 1982 dieses Urteil vollumfänglich.
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C.- Mit seiner Berufung an das Bundesgericht beantragt der Beklagte, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerinnen beantragen Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
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Das Bundesgericht weist die Berufung ab aus folgenden Erwägungen: | |
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Der Beklagte ist der Ansicht, eine solche Subrogation liege nur dann vor, wenn der Dritte die fremde Schuld bezahle, um die Verwertung seines Pfandes durch den Gläubiger zu verhindern; vorliegend sei aber das Pfand nicht gemäss Art. 110 Ziff. 1 OR eingelöst, sondern verwertet worden.
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b) Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Zu Recht bestätigt das Obergericht die Erwägung des Kantonsgerichtes, eine Subrogation sei unabhängig davon zu bejahen, ob die Pfandeigentümerin von sich aus das Pfand einlöse, um die fremde Schuld zu tilgen, oder ob die Bank als Gläubigerin dieses gestützt auf den Pfandbestellungsvertrag verwerte.
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Der SBV gewährte dem Beklagten einen Kredit, den er jedoch ![]() | 11 |
c) Der Beklagte hat nicht behauptet, die Forderung der Klägerinnen entfalle, weil die Interzession ihrer verstorbenen Mutter Schenkungscharakter gehabt hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Frau S. auf jeden Regress gegenüber dem Beklagten verzichtet hätte (vgl. ZOBL, a.a.O., N. 991 zu Art. 884 ZGB). Bleiben die Rechtsbeziehungen zwischen Beklagtem und Klägerinnen aber unklar, muss diesen - analog Art. 110 Ziff. 1 OR - ein Anspruch aus Subrogation grundsätzlich zugesprochen werden.
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