BGE 108 II 197 | |||
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42. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. Mai 1982 i.S. X. gegen Katholische Kirchgemeinde Au (SG) (Berufung) | |
Regeste |
Auftrag, Art. 397 und 398 OR. | |
Aus den Erwägungen: | |
2. Das Kantonsgericht stellt fest, der Kläger habe den Projektierungsauftrag bei einer Begrenzung der Gebäudekosten auf Fr. 350'000.-- gar nicht erfüllen können. Nach seiner Auffassung war der Kläger verpflichtet, sich sofort der Kostenfrage zuzuwenden, sobald er ahnte, dass die Kostenbegrenzung nicht einzuhalten war. Es führt aus, ein Fachmann hätte ohne grossen Arbeitsaufwand zur Einsicht gelangen können, dass das gewünschte Raumprogramm mit den gegebenen Mitteln mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht auszuführen sei. Wenn der Kläger zu dieser Einsicht gekommen wäre, hätte er die Beklagte darüber orientieren müssen. Weil er das nicht getan, sondern die Projektierung weiter vorangetrieben habe, sei ihm eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzuwerfen. Er habe somit den Auftrag seit dem Eintritt der Ahnung, dass die Preislimite unerfüllbar sei, nicht richtig ausgeführt. Der Kläger besitze daher keinen Honoraranspruch für seine Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt; das Bezirksgericht habe zu Recht gestützt auf das Ergänzungsgutachten das bis dahin aufgelaufene Honorar auf Fr. 6'615.90 festgesetzt.
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Der Kläger beharrt auch vor Bundesgericht darauf, den Auftrag ordnungsgemäss erfüllt zu haben und demzufolge das volle Honorar beanspruchen zu können.
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a) Oberste Pflicht des Beauftragten ist es, die Interessen des Auftraggebers sorgfältig und treu zu wahren, das heisst zu seinem Nutzen und nicht zu seinem Schaden zu handeln (GAUTSCHI, N. 18a zu Art. 397 OR). Wurde dem Beauftragten eine unzweckmässige oder unerfüllbare Weisung erteilt, so hat er den Auftraggeber über die Unzweckmässigkeit oder Unerfüllbarkeit aufzuklären und dessen Stellungnahme zu erwirken (GAUTSCHI, N. 18b zu Art. 397 OR). Sobald er die Unzweckmässigkeit oder Unerfüllbarkeit der Weisung erkennt, darf er demnach die Auftragsausführung nicht unter Missachtung dieser Weisung fortsetzen. Hat er Anlass zur Annahme, die Weisung könnte unzweckmässig oder unerfüllbar sein, so muss er, um seinen Sorgfaltspflichten zu genügen, nötige Abklärungen ohne Verzug vornehmen und, erweist sich danach die Annahme als zutreffend, den Auftraggeber sofort orientieren. Die weitere Auftragsausführung darf er daneben nur soweit vorantreiben, als dies im Blick auf die Erfüllung innert einer gesetzten Frist unbedingt nötig ist. Die Verletzung von Sorgfaltspflichten stellt eine unrichtige Auftragsausführung dar, für welche die Gegenleistung nicht geschuldet wird (GAUTSCHI, N. 9b zu Art. 402 OR).
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b) Wie schon erwähnt, geht das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachten davon aus, der dem Kläger erteilte Projektierungsauftrag habe mit einer Begrenzung der Gebäudekosten auf Fr. 350'000.-- nicht erfüllt werden können. Gemäss Gutachten war die Kostenvorstellung mit Fr. 350'000.-- bereits ohne Einbezug der nachträglichen Zusatzwünsche für Schutzraum und Lüftung illusorisch, so dass es auf die dadurch bewirkte Kostensteigerung nicht ankommt. Nach Auffassung des Gutachters, der sich das Kantonsgericht anschliesst, war dies für den Kläger lange vor Ablieferung der Baupläne und des Kostenvoranschlages feststellbar. Wenn er dessen ungeachtet die Projektierung bis dahin vorantrieb, so erfüllte er nach den dargelegten Grundsätzen den ihm erteilten Auftrag nicht richtig. Diesem Vorwurf kann er nicht unter Hinweis darauf entgehen, er hätte nach Vorlage der Pläne und des Kostenvoranschlages in Zusammenarbeit mit der Beklagten dann schon versucht, die Gebäudekosten auf die festgesetzte Limite herabzudrücken.
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c) Nach der gestützt auf das Gutachten getroffenen Feststellung des Kantonsgerichts konnte der Kläger "ab etwa 23. Januar 1978 ahnen", dass der übernommene Auftrag in bezug auf die Kostenbegrenzung nicht erfüllbar sei. Mit "ahnen" kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nichts anderes als ein undeutliches Wissen, eine blosse Vermutung, ein unbestimmtes Vorgefühl gemeint sein. Das Kantonsgericht hat den vom Gutachter verwendeten Begriff offensichtlich nicht anders verstanden, spricht es doch von "Anlass zu Zweifeln". Die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen rechtlicher Art, vom Zeitpunkt dieser Ahnung hinweg sei der erteilte Auftrag durch den Kläger nicht mehr richtig erfüllt worden und es sei ihm daher nur bis zu diesem Zeitpunkt das Honorar geschuldet, widersprechen indessen den vorne unter lit. a aufgeführten Rechtsgrundsätzen. Sobald sich Anhaltspunkte dafür ergaben, dass die Weisung bezüglich der Gebäudekosten unerfüllbar war, hatte der Kläger unverzüglich abzuklären, ob dem so sei, und der Beklagten Mitteilung zu machen, sobald die Unerfüllbarkeit mit genügender Sicherheit festzustellen war. Die eigentlichen Projektierungsarbeiten durfte er während dieser Abklärungsphase nur soweit noch vorantreiben, als es die zeitliche Dringlichkeit gebot. Nicht im Interesse der Auftraggeberin lag die Auftragsausführung demnach insoweit, als mehr als diese zeitlich dringlichen Planungsarbeiten vorgenommen und nach Offenbarung der Unerfüllbarkeit der gesetzten Weisung die Orientierung der Beklagten unterlassen und die Projektierung zum Abschluss gebracht wurde.
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