BGE 108 II 319 | |||
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61. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Oktober 1982 i.S. L. gegen H., Bezirksgerichtspräsident von Arlesheim und Obergericht des Kantons Basel-Landschaft (Staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Wechselrecht. | |
Sachverhalt | |
Am 14. September 1981 leitete H. beim Betreibungsamt Arlesheim gegen L. eine Wechselbetreibung auf Zahlung von Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5% seit 16. Juli 1981 ein (Betreibung Nr. 7101). Er stützte sich dabei auf einen von L. am 15. April 1981 ausgestellten und am 15. Juli 1981 fällig gewordenen Wechsel, der ursprünglich an die Order "Inhaber" gestellt war, in der Folge aber abgeändert wurde, wobei das Wort "Inhaber" durchgestrichen und durch den Namen H. ersetzt wurde.
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Mit Urteil vom 26. Oktober 1981 wies der Gerichtspräsident von Arlesheim das Gesuch der Betriebenen um Bewilligung des Rechtsvorschlages ab. Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft bestätigte am 13. Juli 1982 in Abweisung einer Appellation der Betriebenen den Entscheid des Gerichtspräsidenten.
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Das Bundesgericht heisst die staatsrechtliche Beschwerde der Betriebenen gegen den Entscheid des Obergerichts gut.
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Aus den Erwägungen: | |
3. Das Obergericht ging davon aus, dass der Wechsel grundsätzlich ein geborenes Orderpapier sei, das nicht auf den Inhaber ausgestellt werden könne. Es kam jedoch zum Schluss, dieses Verbot des Inhaberwechsels sei nicht einsichtig, nachdem der gleiche Erfolg dadurch erzielt werden könne, dass der Aussteller sich selbst als ersten Wechselnehmer einsetze und den Wechsel mit einem Blankoindossament oder mit einem Indossament an den Inhaber versehe. Die Vollständigkeit der Urkunde sei nur für die Geltendmachung der Forderung, nicht jedoch für deren Entstehung notwendig. Das Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben sowie die Verkehrssicherheit verlangten, dass eine auf den Inhaber als Remittenten ausgestellte Wechselurkunde als vollgültiger Blankowechsel zu behandeln sei, sofern zur Zeit der Geltendmachung der Forderung der Remittent namentlich auf der Urkunde vermerkt sei. Die Streichung des Wortes "Inhaber" und dessen Ersetzung durch den Namen des Remittenten könnten nicht als Verfälschung bezeichnet werden.
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Gemäss Art. 991 Ziff. 6 und 1096 Ziff. 5 OR haben der gezogene Wechsel bzw. der Eigenwechsel den Namen dessen zu enthalten, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll. Diese Bestimmungen schliessen den Inhaberwechsel aus. Die Lehre unterstreicht einmütig das Verbot des Inhaberwechsels, mag sie auch dessen Zweckmässigkeit bezweifeln (GUHL/MERZ/KUMMER, Das schweizerische Obligationenrecht, 7. Aufl., S. 833; BAUMBACH/HEFERMEHL, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 13. Aufl., N. 11 zu Art. 1; STAUB/STRANZ, Kommentar zum Wechselgesetz, 13. Aufl., N. 48 zu Art. 1; STRANZ, Wechselgesetz, 14. Aufl., N. 17 zu Art. 1; KAPFER, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 8. Aufl., N. 9 zu Art. 1; ARMINJON/CARRY, La lettre de change et le billet à ordre, S. 224/225 N. 201; PERCEROU ET BOUTERON, La lettre de change, S. 12 N. 9; MOSSA, Trattato della cambiale, 3. Aufl., S. 291; DE SEMO, Trattato di diritto cambiario, 3. Aufl., S. 296 N. 328).
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Der Hinweis des Obergerichts auf die Möglichkeit, den gleichen Erfolg mit einem Blankowechsel zu erreichen, ändert nichts. Ein Blankowechsel ist seiner Natur nach unvollständig (Art. 1000 OR); er kann nachträglich ausgefüllt werden. Der Inhaberwechsel ist dagegen von Anfang an vollständig ausgefüllt und als solcher, ebenfalls von Anfang an, formnichtig. Diese Formnichtigkeit ist im vorliegenden Fall umso mehr zu beachten, als es den Anschein hat, dass die Änderung des ausgefüllten Wechsels nach der Unterzeichnung durch die Beschwerdeführerin als Ausstellerin, Bezogene und Akzeptantin vom Beschwerdegegner vorgenommen oder veranlasst worden ist.
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