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Informationen zum Dokument  BGE 108 II 381  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beklagte leitet die Zulässigkeit der Berufung aus Art ...
2. Auszugehen ist davon, dass die Parteien unter dem Güterst ...
3. Im angefochtenen Beschluss wird ausgeführt, Ansprüch ...
4. Die Frage, ob einer Ehefrau aus eingebrachtem Gut eine fä ...
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73. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. September 1982 i.S. X. gegen X. (Berufung)
 
 
Regeste
 
Forderungsklage einer verheirateten Frau aus eingebrachtem Gut während der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses; sachliche Zuständigkeit.  
2. Für die Beurteilung einer Forderung aus eingebrachtem Gut, die eine verheiratete Frau während der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsprozesses gegenüber dem Ehemann gerichtlich geltend macht, ist ausschliesslich der Scheidungsrichter zuständig. Wurde die Forderungsklage bei einem unzuständigen Gericht eingereicht und ist der Scheidungsprozess in der Zwischenzeit abgeschlossen worden, so ist ein Nachverfahren zum Scheidungsprozess durchzuführen (E. 2-4).  
 
Sachverhalt
 
BGE 108 II, 381 (382)Während der Hängigkeit des Ehescheidungsprozesses erhob A. X.-Y. beim Bezirksgericht am Wohnort ihres Ehemannes gegen diesen eine Forderungsklage. Sie verlangte von ihm die Bezahlung eines Betrages von Fr. 37'331.80 nebst Zins zu 5% seit 25. Mai 1978. Nach der Darstellung der Klägerin handelt es sich bei dieser Forderung um einen von ihr geerbten restlichen Honoraranspruch, der ihrem 1976 verstorbenen Vater gegenüber dem Beklagten aus Architekturauftrag zugestanden habe; der Beklagte habe seinerzeit seinen Schwiegervater mit der Erstellung eines Ferienhauses beauftragt; daraus habe noch eine restliche Honorarforderung in der eingeklagten Höhe resultiert, auf welche die Klägerin als Universalerbin nie verzichtet habe. Der Beklagte widersetzte sich der Klage und machte zudem geltend, diese sei nicht zulässig.
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Mit Beschluss vom 11. November 1981 wies das Bezirksgericht die Klage mit der Begründung von der Hand, dass ihr das Zwangsvollstreckungsverbot unter Ehegatten gemäss Art. 173 Abs. 1 ZGB entgegenstehe. Das Obergericht hiess am 2. Februar 1982 einen Rekurs der Klägerin gegen diesen Beschluss gut. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies das Bezirksgericht an, den Prozess materiell zu behandeln.
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Dagegen hat der Beklagte Berufung an das Bundesgericht erhoben. Er stellt den Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei auf die Klage nicht einzutreten. Die Klägerin beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des obergerichtlichen Entscheides.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1. Der Beklagte leitet die Zulässigkeit der Berufung aus Art. 50 Abs. 1 OG ab, wonach gegen materielle selbständige Vor- oder Zwischenentscheide ausnahmsweise die Berufung zulässig ist, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts gerechtfertigt erscheint. Es kann jedoch offen gelassen werden, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung im vorliegenden Fall erfüllt sind. Nach Art. 49 OG ist nämlich die Berufung an das Bundesgericht gegen selbständige Vor- oder Zwischenentscheide über die Zuständigkeit zulässig, wenn wie hier eine Verletzung bundesrechtlicher Bestimmungen über die sachliche oder örtliche Zuständigkeit gerügt wird. Der Beklagte macht BGE 108 II, 381 (383)geltend, für die Beurteilung der von der Klägerin eingeklagten Forderung sei auf Grund des Bundesrechts nur der Scheidungsrichter zuständig. Damit rügt er die Verletzung einer bundesrechtlichen Vorschrift über die sachliche Zuständigkeit. Die Berufung ist daher nach Art. 49 OG zulässig. Nicht mehr streitig ist, dass das Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten gemäss Art. 173 Abs. 1 ZGB der gerichtlichen Belangung des Beklagten nicht entgegensteht.
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2. Auszugehen ist davon, dass die Parteien unter dem Güterstand der Güterverbindung lebten. Die Vorinstanz hat zutreffend angenommen, dass es sich bei der eingeklagten Forderung um eingebrachtes Gut der Klägerin handle. Nach Art. 195 Abs. 1 ZGB ist eingebrachtes Gut der Ehefrau und bleibt ihr Eigentum, was ihr während der Ehe infolge von Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich zufällt. Dem Ehemann steht daran die Verwaltung und Nutzung zu (Art. 200 Abs. 1 und 201 Abs. 1 ZGB). Eine von der Ehefrau in die Ehe eingebrachte Forderung gegen den Ehemann geht indessen nicht etwa infolge Vereinigung unter, weil diesem Verwaltung und Nutzung daran zusteht (LEMP, N. 10 zu Art. 195 ZGB mit Hinweisen). Das Nutzungsrecht des Mannes führt einzig dazu, dass die Forderung während der Dauer der Nutzung unverzinslich ist (LEMP, N. 11 zu Art. 201 ZGB mit Hinweisen). Kontrovers ist, ob Geldforderungen der Ehefrau gegen den Mann sich mit dem Einbringen oder - im Falle noch nicht fälliger Forderungen - mit dem Eintritt der Fälligkeit in Ersatzforderungen im Sinne von Art. 201 Abs. 3 ZGB verwandeln (vgl. dazu LEMP, N. 51 zu Art. 201 ZGB und die dort angeführten Zitate). Zu dieser Frage muss indessen hier nicht näher Stellung genommen werden.
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3. Im angefochtenen Beschluss wird ausgeführt, Ansprüche aus eingebrachtem Gut und Ersatzforderungen seien grundsätzlich im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsprozess geltend zu machen. Die Klägerin habe dies im vorliegenden Fall unterlassen. Zwar sei das Scheidungsverfahren noch hängig. Auf den 8. Dezember 1981 sei die Schlussverhandlung vor Bezirksgericht ... angesetzt gewesen und es sei damit zu rechnen, dass die Sache erneut an das Obergericht als Berufungsinstanz weitergezogen werde. Die Klägerin habe schon angedeutet, es sei zu überlegen, ob die hier in Frage stehende Forderung allenfalls im zweitinstanzlichen Scheidungsverfahren geltend zu machen sei. Dies sei indessen nach zürcherischem Prozessrecht ausgeschlossen, BGE 108 II, 381 (384)da trotz der grundsätzlichen Zulassung von Klageänderungen im Berufungsverfahren durch § 200 der kantonalen Zivilprozessordnung (ZPO) auch in familienrechtlichen Prozessen die sich aus § 61 ZPO ergebenden Schranken der Klageänderung zu beachten seien. Wie es sich damit genau verhält, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechts, die im Berufungsverfahren vor Bundesgericht nicht geprüft werden kann.
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Obwohl die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Nebenfolgen einer Scheidung grundsätzlich im Scheidungsurteil geregelt werden müssten, nimmt sie an, die Klägerin müsse die strittige Forderung ausserhalb des Scheidungsprozesses noch gerichtlich geltend machen können. Es frage sich nur, ob dies auf dem Wege des Nachverfahrens als Ergänzung zum Scheidungsurteil oder auf dem Wege des ordentlichen Verfahrens zu geschehen habe. Ein Nachverfahren sei insbesondere dann erforderlich, wenn der Scheidungsrichter aus Versehen oder Unkenntnis eine notwendigerweise zu ordnende Frage zu regeln unterlassen habe; es sei auch für güterrechtliche Ansprüche zulässig. Für die Ergänzung des Scheidungsurteils auf dem Wege eines solchen Verfahrens sei unbekümmert um den Wohnsitz der Parteien das Scheidungsgericht zuständig. Diese Regelung beruhe auf dem Gedanken, dass der Scheidungsrichter, der das unvollständige Urteil gefällt habe, nicht nur bereits die Verhältnisse kenne, sondern auch am ehesten in der Lage sei zu beurteilen, ob es sich um eine unvollständige Ordnung der Nebenfolgen handle. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht um eine notwendige und unumgängliche Ergänzung eines lückenhaften Scheidungsurteils, die beim Scheidungsrichter zu verlangen sei, sondern um einen Sachverhalt, der nicht notwendigerweise mit dem Scheidungsprozess zusammenhänge. Der von der Klägerin erhobene Anspruch könne deshalb auch zum Gegenstand eines ordentlichen Verfahrens gemacht werden.
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In dieser Auffassung der Vorinstanz erblickt der Beklagte eine Verletzung des bundesrechtlichen Grundsatzes der notwendigen Einheit des Scheidungsurteils. Eine Forderung, wie sie hier in Frage stehe, könne nur beim Scheidungsrichter geltend gemacht werden.
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4. Die Frage, ob einer Ehefrau aus eingebrachtem Gut eine fällige Forderung gegen den Ehemann zustehe, gehört zur güterrechtlichen Auseinandersetzung, über die als Nebenfolge der Ehescheidung in der Regel im Scheidungsurteil zu entscheiden ist. Obwohl die Vorinstanz zunächst ebenfalls davon ausgeht, dass ein BGE 108 II, 381 (385)solcher Anspruch grundsätzlich im Scheidungsprozess geltend gemacht werden müsse, gelangt sie schliesslich dazu, den notwendigen Zusammenhang des betreffenden Anspruchs mit der Scheidung zu verneinen und die Zuständigkeit des ordentlichen Richters zur Beurteilung der Forderung zu bejahen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wird die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht als Ganzes in ein gesondertes Verfahren verwiesen..., so muss über alle güterrechtlichen Ansprüche entweder im Scheidungsurteil selber oder dann allenfalls in einem beim Scheidungsrichter anzuhebenden Nachverfahren entschieden werden. Nur so besteht Gewähr dafür, dass die durch die Scheidung aufgeworfenen Fragen möglichst widerspruchslos und einheitlich geregelt werden. Würde zugelassen, dass einzelne güterrechtliche Ansprüche losgelöst vom Scheidungsprozess bei einem andern Richter geltend gemacht werden könnten, entstünde die Gefahr nicht aufeinander abgestimmter oder sogar widersprüchlicher Urteile. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung mit Billigung der Lehre die Möglichkeit eingeräumt, dass lückenhafte Scheidungsurteile in einem vom Gesetz nicht vorgesehenen Nachverfahren durch den Scheidungsrichter ergänzt werden können (vgl. BGE 104 II 291 mit Hinweisen; COMMENT, Actions du droit de famille suisse non expressément prévues, ZBJV 1935, S. 547 ff.; BÜHLER/SPÜHLER, N. 87 ff. der Vorbemerkungen zu den Art. 149-157 ZGB). Ein solches Nachverfahren hat nicht nur Platz zu greifen, wenn die Lücke im Scheidungsurteil eine Frage betrifft, die der Scheidungsrichter von Amtes wegen und ohne Rücksicht auf die Parteianträge hätte regeln sollen, sondern auch bei unterbliebener Beurteilung von Ansprüchen, die der Parteidisposition unterstehen (BGE 104 II 291 f.).
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Das Gesagte darf indessen nicht dazu führen, dass nach Abschluss eines Scheidungsprozesses in einem Nachverfahren leichthin güterrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können, deren Beurteilung im Rahmen des Scheidungsprozesses wegen Nachlässigkeit einer Partei unterblieben ist. Das Bundesgericht hat bereits in einem Entscheid aus dem Jahre 1918 erklärt, dass Scheidungsurteile, welche auch die güterrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten umfassen, im Zweifel als erschöpfende Regelung zu betrachten und dass nachträgliche Ansprüche daher in der Regel ausgeschlossen sind; ausgenommen wurde der Fall, dass im Scheidungsprozess ein Vorbehalt gemacht worden war, wonach das Schicksal einzelner Vermögenswerte einer späteren Entscheidung BGE 108 II, 381 (386)überlassen bleiben sollte (Pr. 8/1919, Nr. 28, S. 76 f.; im gleichen Sinne HINDERLING, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 3. Aufl., S. 226; vgl. auch BÜHLER/SPÜHLER, N. 99 zu Art. 154 ZGB). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin mit der Klageerhebung ... vor Abschluss des Scheidungsprozesses zu erkennen gegeben, dass ihr eine von ihrem Vater geerbte fällige Forderung gegen den Beklagten zustehe. Es darf daher aus dem Umstand, dass sie im Scheidungsprozess keinen entsprechenden Anspruch geltend gemacht hat, nicht leichthin auf einen Verzicht geschlossen werden. Sollte es prozessual nicht mehr möglich sein, dass im Rahmen des noch hängigen Scheidungsprozesses über diese Forderung entschieden wird, so müsste ein entsprechendes Nachverfahren beim Scheidungsrichter zugelassen werden. Dass ein solches Nachverfahren ebenfalls güterrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben kann, wird im angefochtenen Beschluss denn auch mit Recht anerkannt. Zu Unrecht nimmt die Vorinstanz auf Grund einer in Zürich bestehenden Praxis (vgl. ZR 50/1951, Nr. 74, S. 146 ff., insb. S. 149) dagegen an, dass der Scheidungsrichter dafür nicht ausschliesslich zuständig sei, sondern dass Ansprüche wie der vorliegende daneben auch im ordentlichen Verfahren bei dem für Forderungsklagen zuständigen Richter geltend gemacht werden könnten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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In Gutheissung der Berufung wird der Beschluss des Obergerichts (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 2. Februar 1982 aufgehoben; auf die Klage wird (mangels Zuständigkeit des angerufenen Richters) nicht eingetreten.
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