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2. Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. April 1983 i.S. E. gegen F. und Appellationshof des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Schadenersatz für nicht einbringliche Anfechtungsprozesskosten. | |
Sachverhalt | |
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Der Verlustschein veranlasste Fritz F. zu einer Klage auf Schadenersatz gegen Rolf E., der den Knaben Rolf vor dem Zivilstandsbeamten als seinen Sohn anerkannt hatte. Diese Klage wurde mit Entscheid vom 30. September 1982 vom Gerichtspräsidenten gutgeheissen, und E. wurde verurteilt, dem Kläger einen Betrag von Fr. 2'999.99 nebst Zins, Gerichts- und Parteikosten zu bezahlen. Eine Nichtigkeitsklage von E. wies der Appellationshof des Kantons Bern am 24. November 1982 ab.
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Gegen dieses Urteil erhebt Rolf E. staatsrechtliche Beschwerde. Der Appellationshof hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, jene Rechtsnormen, die den Ehebruch verbieten, stellten keine Schutznormen im Zusammenhang mit reinem Vermögensschaden dar und der die Ehe brechende Dritte könne deshalb zu keinem Schadenersatz gegenüber dem verletzten Ehegatten verhalten werden, lässt er ausser acht, dass der Appellationshof des Kantons Bern zwar nicht ausdrücklich, aber doch durch seine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil von der mit einem Ehebruch verbundenen Persönlichkeitsverletzung ausgeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet aber die Teilnahme an ehewidrigen oder ehebrecherischen Beziehungen eine Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 ZGB, die zu Schadenersatz und Genugtuung Anlass geben kann (BGE 84 II 331 mit weiteren Hinweisen). Die Ehe ist für den Ehegatten in persönlicher Hinsicht von so grosser Bedeutung, dass sich nicht im Ernste bezweifeln lässt, dass der an einem Ehebruch beteiligte Dritte die Ehe stört und damit zugleich den andern Ehegatten in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass eine solche Störung nicht allein auf das Verhalten des Dritten zurückzuführen ist, sondern ein Mittun des untreuen Gatten voraussetzt. Unbefugt verhält sich nicht nur jener Ehegatte, der die gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB geschuldete eheliche Treue verletzt, sondern auch der die Ehe brechende Dritte, da er in Rechte des andern Ehegatten eingreift, die von jedermann zu achten sind (BGE 78 II 291/92 E. 2). Daran ändert die Tatsache nichts, dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit einer solchen ![]() | 5 |
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Wenn dem obsiegenden Anfechtungskläger trotzdem die mit der Prozessführung verbundenen Kosten verbleiben, so ist dies ausschliesslich dem Umstand zuzuschreiben, dass die bei der Anfechtung der Vaterschaft unterlegenen Parteien insolvent sind. Wie dargelegt, ist der andere Ehegatte durch den (widerrechtlichen) Ehebruch direkt betroffen. Auch bereitet es keine Schwierigkeit, die Zahlungsunfähigkeit der im Anfechtungsprozess unterlegenen ![]() | 7 |
4. Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, es sei in willkürlicher Weise ein Verschulden auf Seiten des Beschwerdeführers bejaht worden. Abgesehen davon, dass sich dieser in verschiedenen Verfahren über den Wunsch nach einem Kind aus der Verbindung zu Susi F. selber unterschiedlich äusserte, konnte nicht mit letzter ![]() | 8 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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