BGE 109 II 73 | |||
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18. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. März 1983 i.S. Baumgartner gegen Cisullo (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Zuständigkeit des Richters des Unfallortes für Zivilklagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen, Art. 84 SVG. | |
Sachverhalt | |
Am 26. Juni 1981 kollidierte Josef Baumgartner als Lenker eines Personenwagens mit dem von Claudio Cisullo geführten Motorfahrrad in Egliswil, Bezirk Lenzburg. Am 6. August 1981 bezahlte er den am Motorfahrrad entstandenen Sachschaden von Fr. 109.--. Nachträglich machte er geltend, er habe sich über die Rechtslage geirrt und ,forderte von Cisullo den Betrag von Fr. 109.-- zurück. Auf seine am Wohnort des Beklagten eingereichte Klage trat indessen das Bezirksgericht Bremgarten mit Entscheid vom 18. August 1982 wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht ein, und das Obergericht des Kantons Aargau wies eine Beschwerde des Klägers mit Urteil vom 23. November 1982 ab. Beide kantonalen Instanzen hielten dem Kläger entgegen, er hätte gemäss Art. 84 SVG bei dem für den Unfallort zuständigen Bezirksgericht Lenzburg klagen müssen.
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Baumgartner führt beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Eine Beschwerdeantwort ist nicht eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer bringt ausschliesslich vor, das Obergericht habe die Gerichtsstandsbestimmung des Art. 84 SVG willkürlich angewendet. Gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. b OG kann die Verletzung von Vorschriften des Bundesrechts über die örtliche Zuständigkeit mit der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden. Die staatsrechtliche Beschwerde ist in diesem Fall unzulässig (Art. 84 Abs. 2 OG). Da aber die Rüge des Beschwerdeführers auch den Vorwurf einschliesst, das Obergericht habe Art. 84 SVG verletzt, ist seine Eingabe als Nichtigkeitsbeschwerde entgegenzunehmen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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