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Informationen zum Dokument  BGE 109 II 92  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Liegenschaft Nr. 78 un ...
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22. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Juli 1983 i.S. M. gegen V. (Berufung)
 
 
Regeste
 
Güterrechtliche Auseinandersetzung.  
 
BGE 109 II, 92 (93)Aus den Erwägungen:
 
2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Liegenschaft Nr. 78 und 78 A in T. noch vor Eheabschluss, nämlich am 12. Dezember 1960 aus Mitteln der damaligen Braut im Betrage von Fr. 11'000.-- und durch Übernahme einer bestehenden Hypothek im Betrage von Fr. 12'000.-- auf den Namen des damaligen Bräutigams gekauft und ins Grundbuch eingetragen worden ist. Soweit sich der Beklagte gegen diese Feststellung wendet, übersieht er, dass das Bundesgericht auf Tatfragen nicht eintreten kann (Art. 63 Abs. 2 OG). Eine Verletzung von bundesrechtlichen Beweisvorschriften bei der Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse oder eine offensichtliche Aktenwidrigkeit wird aber nicht geltend gemacht und ist auch nicht offenkundig. Fraglich bleibt somit allein, wie jener wirtschaftliche Vorgang in der nachfolgenden Ehe und dann insbesondere bei deren Auflösung güterrechtlich zu behandeln ist.
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a) Die Vorinstanz stellte diesbezüglich fest, dass der Betrag von Fr. 11'000.-- von seiten der Braut ein Sparheftguthaben bei der Graubündner Kantonalbank betroffen habe. Dieses Sparheftguthaben wäre eingebrachtes Gut der Ehefrau geworden, wenn es unverändert bis zum Eheabschluss bestanden hätte. Es dränge sich daher auf, dieses Guthaben so zu behandeln, wie wenn es tatsächlich in die Ehe eingebracht worden wäre. Sparheftguthaben der Ehefrau gehörten aber nicht zu jenen Vermögenswerten, die nach Art. 201 Abs. 3 ZGB in das Eigentum des Ehemannes übergehen, sondern sie seien vielmehr eingebrachtes Gut der Ehefrau im Sinne von Art. 195 Abs. 1 ZGB. Der Ehemann habe daher nur mit Zustimmung seiner Frau im Sinne von Art. 202 Abs. 1 ZGB über solches eingebrachtes Gut verfügen dürfen. Zudem gelte gestützt auf Art. 196 Abs. 2 ZGB die gesetzliche Vermutung, dass Anschaffungen während der Ehe zum Ersatz für Vermögenswerte der Ehefrau dem Frauengut zuzuordnen seien. Diese Vermutung werde nicht dadurch umgestossen, dass der künftige Ehemann als Eigentümer der Liegenschaft Nr. 78 und 78 A in T. ins Grundbuch eingetragen worden sei. Obwohl eine auf den Ehemann lautende Grundbucheintragung im allgemeinen darauf schliessen lasse, dass ein Grundstück nicht als Surrogat für eingebrachtes Frauengut erworben wurde, sei aufgrund der besonderen Umstände im konkreten Fall davon auszugehen, dass der seinerzeitige Kauf der BGE 109 II, 92 (94)Liegenschaft nach dem damaligen Willen der Parteien als Ersatzanschaffung für nachmaliges eingebrachtes Frauengut zu werten sei. Der damalige zeitliche Zusammenhang zwischen Kaufgeschäft und Eheabschluss, die finanziellen Verhältnisse der beiden Heiratswilligen sowie die Parteibefragung vor dem Kantonsgericht würden keinen andern Schluss zulassen. Für die Surrogation spreche auch die Tatsache, dass die Braut keine Sicherheiten erhalten habe. Sodann habe der Bräutigam weder vor noch nach Abschluss der Ehe zur Finanzierung des Kaufes irgend etwas beigetragen. Sprächen aber alle Umstände für eine Ersatzanschaffung für eingebrachtes Frauengut, so könne auf den Grundbucheintrag nichts mehr ankommen.
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b) Es ist davon auszugehen, dass der Liegenschaftskauf vom 12. Dezember 1960 im Hinblick auf die bevorstehende Ehe abgeschlossen wurde und nicht das eingebrachte Gut eines Ehegatten allein betreffen sollte (BGE 96 II 311 E. 1c). Das Zusammenwirken beider Brautleute beim Kauf dieser der ehelichen Gemeinschaft dienenden Liegenschaft lässt daran keinen Zweifel. Die Hingabe des Spargeldbetrages von Fr. 11'000.-- für diesen Kauf durch die Braut kann weder als Darlehen noch als Schenkung an den Bräutigam angesehen werden. Die Vorinstanz nahm deshalb zu Recht an, dass die fragliche Liegenschaft nicht zum eingebrachten Gut des Ehemannes gehöre, obwohl sie sein Eigentum war, als die Ehe unter dem Güterstand der Güterverbindung ihren Anfang nahm. In dieser Betrachtungsweise bleibt aber auch ausgeschlossen, den auf die kommende Ehe hin abgeschlossenen Kaufvertrag ausschliesslich als vorehelichen Vorgang im Vermögen der Braut zu betrachten. Hätte auf seiten der Braut der auch vom Bräutigam respektierte Wille bestanden, dass die gekaufte Liegenschaft in der abzuschliessenden Ehe eingebrachtes Gut der Frau sein solle, hätte der Kauf von der Braut selber auf eigenen Namen und eigene Rechnung abgeschlossen werden müssen. Dass der Bräutigam nur als Treuhänder der Braut in Erscheinung trat, was gemäss BGE 89 II 412 E. 3 denkbar wäre, findet in den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen durch das Kantonsgericht von Graubünden keinerlei Stütze. Damit bleibt aber auch der Annahme der Vorinstanz der Boden entzogen, der streitige Liegenschaftskauf stelle eine blosse Ersatzanschaffung für eingebrachtes Frauengut dar. Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts steht dem schon allein die Tatsache entgegen, dass Eigentum zugunsten des Bräutigams bzw. des Ehemannes begründet werden sollte und BGE 109 II, 92 (95)durch den Grundbucheintrag auch tatsächlich begründet worden ist. Dass die Parteien etwas anderes gewollt haben, kann aus den Akten nicht geschlossen werden. Ein anderer Wille als der durch den Grundbucheintrag zum Ausdruck gebrachte ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die gekaufte Liegenschaft wirtschaftlich an die Stelle des Sparguthabens der Braut trat (Lemp, Komm. N. 42 zu Art. 196 ZGB). Die Bedeutung des Grundbucheintrages im Zusammenhang mit einer seitens der Ehefrau geltend gemachten Ersatzanschaffung im Sinne von Art. 196 ZGB betrifft im übrigen eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei überprüft werden kann (BGE 105 II 18). Gegen eine Ersatzanschaffung für das eingebrachte Gut der Ehefrau spricht zudem der Umstand, dass der Bräutigam bzw. Ehemann seinerseits Hypothekarschulden, welche mehr als die Hälfte des Kaufpreises der Liegenschaft ausmachten, übernommen hat. Diese Schulden sind für die eheliche Gemeinschaft eingegangen worden und sind wie die gekaufte Liegenschaft, die weder dem eingebrachten Gut des einen noch des andern Ehegatten zugeordnet werden kann, der Errungenschaft zuzuweisen (BGE 96 II 311 ff. E. 1c). In der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei der Eheauflösung durch Scheidung steht daher der geschiedenen Frau nicht die ganze Liegenschaft einschliesslich der konjunkturellen Wertsteigerung und einer unveränderten hypothekarischen Belastung von Fr. 12'000.-- zu. Vielmehr ist ihrem eingebrachten Gut eine Ersatzforderung gegen die Errungenschaft im Betrag von Fr. 11'000.-- zuzurechnen. Im weiteren kommt der geschiedenen Ehefrau ein Drittelsanteil an den eingetretenen Wertsteigerungen zu. Diese sind durch die Vorinstanz gestützt auf ein allenfalls zu ergänzendes Beweisverfahren betragsmässig festzulegen.
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