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22. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Juli 1983 i.S. M. gegen V. (Berufung) | |
Regeste |
Güterrechtliche Auseinandersetzung. | |
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a) Die Vorinstanz stellte diesbezüglich fest, dass der Betrag von Fr. 11'000.-- von seiten der Braut ein Sparheftguthaben bei der Graubündner Kantonalbank betroffen habe. Dieses Sparheftguthaben wäre eingebrachtes Gut der Ehefrau geworden, wenn es unverändert bis zum Eheabschluss bestanden hätte. Es dränge sich daher auf, dieses Guthaben so zu behandeln, wie wenn es tatsächlich in die Ehe eingebracht worden wäre. Sparheftguthaben der Ehefrau gehörten aber nicht zu jenen Vermögenswerten, die nach Art. 201 Abs. 3 ZGB in das Eigentum des Ehemannes übergehen, sondern sie seien vielmehr eingebrachtes Gut der Ehefrau im Sinne von Art. 195 Abs. 1 ZGB. Der Ehemann habe daher nur mit Zustimmung seiner Frau im Sinne von Art. 202 Abs. 1 ZGB über solches eingebrachtes Gut verfügen dürfen. Zudem gelte gestützt auf Art. 196 Abs. 2 ZGB die gesetzliche Vermutung, dass Anschaffungen während der Ehe zum Ersatz für Vermögenswerte der Ehefrau dem Frauengut zuzuordnen seien. Diese Vermutung werde nicht dadurch umgestossen, dass der künftige Ehemann als Eigentümer der Liegenschaft Nr. 78 und 78 A in T. ins Grundbuch eingetragen worden sei. Obwohl eine auf den Ehemann lautende Grundbucheintragung im allgemeinen darauf schliessen lasse, dass ein Grundstück nicht als Surrogat für eingebrachtes Frauengut erworben wurde, sei aufgrund der besonderen Umstände im konkreten Fall davon auszugehen, dass der seinerzeitige Kauf der ![]() | 2 |
b) Es ist davon auszugehen, dass der Liegenschaftskauf vom 12. Dezember 1960 im Hinblick auf die bevorstehende Ehe abgeschlossen wurde und nicht das eingebrachte Gut eines Ehegatten allein betreffen sollte (BGE 96 II 311 E. 1c). Das Zusammenwirken beider Brautleute beim Kauf dieser der ehelichen Gemeinschaft dienenden Liegenschaft lässt daran keinen Zweifel. Die Hingabe des Spargeldbetrages von Fr. 11'000.-- für diesen Kauf durch die Braut kann weder als Darlehen noch als Schenkung an den Bräutigam angesehen werden. Die Vorinstanz nahm deshalb zu Recht an, dass die fragliche Liegenschaft nicht zum eingebrachten Gut des Ehemannes gehöre, obwohl sie sein Eigentum war, als die Ehe unter dem Güterstand der Güterverbindung ihren Anfang nahm. In dieser Betrachtungsweise bleibt aber auch ausgeschlossen, den auf die kommende Ehe hin abgeschlossenen Kaufvertrag ausschliesslich als vorehelichen Vorgang im Vermögen der Braut zu betrachten. Hätte auf seiten der Braut der auch vom Bräutigam respektierte Wille bestanden, dass die gekaufte Liegenschaft in der abzuschliessenden Ehe eingebrachtes Gut der Frau sein solle, hätte der Kauf von der Braut selber auf eigenen Namen und eigene Rechnung abgeschlossen werden müssen. Dass der Bräutigam nur als Treuhänder der Braut in Erscheinung trat, was gemäss BGE 89 II 412 E. 3 denkbar wäre, findet in den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen durch das Kantonsgericht von Graubünden keinerlei Stütze. Damit bleibt aber auch der Annahme der Vorinstanz der Boden entzogen, der streitige Liegenschaftskauf stelle eine blosse Ersatzanschaffung für eingebrachtes Frauengut dar. Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts steht dem schon allein die Tatsache entgegen, dass Eigentum zugunsten des Bräutigams bzw. des Ehemannes begründet werden sollte und ![]() | 3 |
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