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Informationen zum Dokument  BGE 109 II 128  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Nach Art. 680 Abs. 2 OR ist die Rückzahlung von Aktienkap ...
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31. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Mai 1983 i.S. Thönen gegen Baukonsortium Vorderberg und Landeigentümer Vorderberg (Berufung)
 
 
Regeste
 
Unzulässige Rückzahlung von Aktienkapital; Wiederaufleben der Einlagepflicht des Aktionärs. Art. 680 Abs. 2 OR.  
 
Sachverhalt
 
BGE 109 II, 128 (128)Karl Peter Thönen, Hans Peter Baumann und Franz Suter gründeten am 27. März 1975 die Bauvision AG mit einem Aktienkapital von Fr. 50'000.--, das voll einbezahlt wurde. Für den von Thönen gezeichneten Anteil von 98% des Aktienkapitals kam Baumann auf. Im Mai 1975 liess Baumann, der einzige Verwaltungsrat, Fr. 48'000.-- vom Konto der Aktiengesellschaft auf sein persönliches Konto überweisen. Die Bauvision AG fiel am 2. Mai 1977 in Konkurs.
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Das Baukonsortium Vorderberg und die Landeigentümer Vorderberg liessen sich von der Konkursverwaltung eine Forderung gegen Thönen abtreten, welche unter anderem Fr. 48'000.-- für angeblich nicht ordnungsgemäss liberiertes Aktienkapital umfasste.
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Im Dezember 1978 klagten sie gegen Thönen auf Bezahlung von Fr. 48'000.-- nebst Zins. Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Klage ab, das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt BGE 109 II, 128 (129)hiess sie im Betrag von Fr. 37'000.-- gut. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Appellationsgerichts Berufung erhoben, welche das Bundesgericht abweist.
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Aus den Erwägungen:
 
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Nach den bindenden Feststellungen des Appellationsgerichts hat Baumann dem Beklagten den für die Liberierung der gezeichneten Aktien erforderlichen Betrag vorgeschossen, da er ihn nicht selber aufzubringen vermochte, und dieser hat ihm das Geld nicht binnen jener Frist zurückbezahlt, die er sich vorstellte. Baumann hat deshalb, wie das Appellationsgericht weiter ausführt, in seiner Eigenschaft als einziger Verwaltungsrat der Bauvision AG aus deren Aktienkapital kurzerhand Fr. 48'000.-- abdisponiert, um sich so bezahlt zu machen, und der Beklagte hat hievon wenig später Kenntnis erhalten, zur Wiederbeschaffung aber nichts vorgekehrt. Hatte der eigenmächtige Kapitalabzug durch Baumann zum Ziel, die dem Beklagten gegenüber bestehende Forderung zu tilgen, und wusste der Beklage darum, so hat er diese Art der Schuldbegleichung durch Baumann stillschweigend gebilligt, wenn er nichts unternahm, auch wenn sie nach seiner Darstellung vorzeitig erfolgt sein soll. Die Auszahlung an den Gläubiger des Aktionärs kommt unter solchen Umständen einer Leistung der Gesellschaft zugunsten des Aktionärs gleich; im Ergebnis läuft sie auf dasselbe hinaus, wie wenn an den Aktionär zurückbezahlt worden wäre und dieser seinen Geldgeber befriedigt hätte. Damit aber ist eine unzulässige Rückzahlung des Aktienkapitals gegeben, welche die Einlagepflicht des Beklagten wieder aufleben lässt.
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