BGE 109 II 177 | |||
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40. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. Juni 1983 i.S. X. (Berufung) | |
Regeste |
Namensänderung (Art. 30 ZGB). | |
Sachverhalt | |
Am 12. Dezember 1979 wurde die Ehe von A. X. und B. Y. geschieden. Der aus der Ehe hervorgegangene Sohn C., geboren am 6. Februar 1978, wurde dabei unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt. Er lebt zusammen mit seiner Mutter bei deren Eltern. Seit dem Frühjahr 1982 besucht er den Kindergarten.
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Mit Eingaben vom 30. April und 28. Mai 1982 stellte B. Y. das Gesuch, es sei ihrem Sohn zu bewilligen, statt den Namen "X." ihren Mädchenfamiliennamen "Y." zu führen.
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Mit Berufung an das Bundesgericht verlangt C. X., es sei seinem Namensänderungsgesuch in Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides stattzugeben.
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A. X. hat sich zu den Berufungsanträgen seines Sohnes nicht vernehmen lassen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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3. Dass die Einheit zwischen dem Namen eines ehelichen Kindes geschiedener Eltern und demjenigen seiner Mutter, bei der es aufwächst, anzustreben ist, anerkennt auch die Vorinstanz. Sie ist jedoch der Ansicht, dieses Ziel sei in der Regel durch eine Änderung des mütterlichen Namens zu erreichen. Der andere Weg, dem Kind durch Namensänderung zu gestatten, den Mädchenfamiliennamen der Mutter zu führen, werde nur mit Zurückhaltung geöffnet, dann nämlich, wenn noch andere Kinder bei der Mutter lebten und deren Namen trügen oder wenn andere wichtige Umstände es erforderten, insbesondere wenn eine Anpassung der Namen von Mutter und Kind auf die übliche Weise nicht zu erreichen sei und angenommen werden könne, dass die Verhältnisse von Dauer seien. In der Regel werde eine Dauer von rund fünf Jahren verlangt. Diese Voraussetzung sei im Falle des Berufungsklägers nicht erfüllt, da die Scheidung seiner Eltern noch keine drei Jahre zurückliege.
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Anhaltspunkte dafür, dass B. Y. in absehbarer Zeit wieder heiraten werde, bestehen nicht. Einer Gutheissung des Gesuches des Berufungsklägers steht also auch nicht etwa entgegen, dass die anzustrebende Namenseinheit schon bald erneut dahinfallen könnte. In dieser Hinsicht liegen die Dinge im übrigen nicht anders als im Fall, da der Mutter des Berufungsklägers bewilligt würde, den ehelichen Namen "X." weiterzuführen.
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