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Informationen zum Dokument  BGE 109 II 177  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des Wohnsitz ...
2. Der bundesrätliche Gesetzesentwurf vom 5. Juni 1974 betre ...
3. Dass die Einheit zwischen dem Namen eines ehelichen Kindes ges ...
4. Der Berufungskläger lebt seit einigen Jahren zusammen mit ...
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40. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. Juni 1983 i.S. X. (Berufung)
 
 
Regeste
 
Namensänderung (Art. 30 ZGB).  
 
Sachverhalt
 
BGE 109 II, 177 (177)Am 12. Dezember 1979 wurde die Ehe von A. X. und B. Y. geschieden. Der aus der Ehe hervorgegangene Sohn C., geboren am 6. Februar 1978, wurde dabei unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt. Er lebt zusammen mit seiner Mutter bei deren Eltern. Seit dem Frühjahr 1982 besucht er den Kindergarten.
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Mit Eingaben vom 30. April und 28. Mai 1982 stellte B. Y. das Gesuch, es sei ihrem Sohn zu bewilligen, statt den Namen "X." ihren Mädchenfamiliennamen "Y." zu führen.
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BGE 109 II, 177 (178)Das zuständige kantonale Departement und der Regierungsrat wiesen das Gesuch mit Verfügung vom 23. Juni 1982 bzw. mit Beschluss vom 27. Oktober 1982 ab.
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Mit Berufung an das Bundesgericht verlangt C. X., es sei seinem Namensänderungsgesuch in Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides stattzugeben.
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A. X. hat sich zu den Berufungsanträgen seines Sohnes nicht vernehmen lassen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
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2. Der bundesrätliche Gesetzesentwurf vom 5. Juni 1974 betreffend die Änderung des Kindschaftsrechtes im Zivilgesetzbuch (BBl 1974 II S. 114 ff.) hatte auch eine neue Formulierung von Art. 30 Abs. 2 ZGB vorgesehen. Als "wichtige Gründe" sollten darin verschiedene Tatbestände ausdrücklich festgehalten werden, unter anderem auch der Fall, da der unmündige Gesuchsteller einen andern Familiennamen trägt als der Inhaber der elterlichen Gewalt (Ziff. 3). Wenn der Entwurf in dieser Form nicht Gesetzestext geworden ist, so nicht etwa deshalb, weil sich die eidgenössischen Räte mit seiner Zielsetzung nicht hätten einverstanden erklären können oder wollen. Vielmehr wurde in der für den Fall der Verweigerung einer Namensänderung neu beschlossenen Zulassung der Berufung an das Bundesgericht (Art. 44 lit. a OG) eine hinreichende Garantie dafür gesehen, dass sich die Rechtsprechung unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Umstände im Sinne des vom Bundesrat vorgeschlagenen Art. 30 Abs. 2 ZGB festlegen werde (vgl. Amtl.Bull. N 1975, S. 1790 f.).
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BGE 109 II, 177 (179)3. Dass die Einheit zwischen dem Namen eines ehelichen Kindes geschiedener Eltern und demjenigen seiner Mutter, bei der es aufwächst, anzustreben ist, anerkennt auch die Vorinstanz. Sie ist jedoch der Ansicht, dieses Ziel sei in der Regel durch eine Änderung des mütterlichen Namens zu erreichen. Der andere Weg, dem Kind durch Namensänderung zu gestatten, den Mädchenfamiliennamen der Mutter zu führen, werde nur mit Zurückhaltung geöffnet, dann nämlich, wenn noch andere Kinder bei der Mutter lebten und deren Namen trügen oder wenn andere wichtige Umstände es erforderten, insbesondere wenn eine Anpassung der Namen von Mutter und Kind auf die übliche Weise nicht zu erreichen sei und angenommen werden könne, dass die Verhältnisse von Dauer seien. In der Regel werde eine Dauer von rund fünf Jahren verlangt. Diese Voraussetzung sei im Falle des Berufungsklägers nicht erfüllt, da die Scheidung seiner Eltern noch keine drei Jahre zurückliege.
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4. Der Berufungskläger lebt seit einigen Jahren zusammen mit seiner Mutter bei deren Eltern, den Eheleuten Y. Unter dem Namen "Y." besucht er den Kindergarten und ist er demnach in seiner Umgebung bekannt. Es besteht deshalb für ihn nicht nur das im erwähnten Gesetzesentwurf ausdrücklich anerkannte Interesse, gleich zu heissen wie seine Mutter, sondern auch das Bedürfnis, den Namen "Y." zu tragen. Darin ist ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB zu erblicken. Die Namensänderung darf dem Berufungskläger unter den gegebenen Umständen nicht mit dem Hinweis darauf verweigert werden, seine Mutter hätte das Gesuch stellen können, ihren ehelichen Namen weiterführen zu dürfen. B. Y. ist als im vorliegenden Verfahren nicht unmittelbar beteiligte Drittperson zu betrachten, deren Verhalten sich der Berufungskläger nicht anrechnen zu lassen hat. Es mag freilich als wünschbar erscheinen, dass die Einheit der Namen von geschiedener Mutter und Kind im allgemeinen dadurch hergestellt wird, dass die Mutter den ehelichen Namen auch nach der Scheidung weiterführt (in diesem Sinne denn auch Art. 149 Abs. 2 des bundesrätlichen Entwurfs vom 11. Juli 1979 betreffend die Änderung des Eherechts im Zivilgesetzbuch; BBl 1979 II S. 1244 f. und 1423). Hier hat B. Y. jedoch besondere Gründe vorgebracht, die einer Weiterführung des ehelichen Namens entgegenstehen.
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Anhaltspunkte dafür, dass B. Y. in absehbarer Zeit wieder heiraten werde, bestehen nicht. Einer Gutheissung des Gesuches BGE 109 II, 177 (180)des Berufungsklägers steht also auch nicht etwa entgegen, dass die anzustrebende Namenseinheit schon bald erneut dahinfallen könnte. In dieser Hinsicht liegen die Dinge im übrigen nicht anders als im Fall, da der Mutter des Berufungsklägers bewilligt würde, den ehelichen Namen "X." weiterzuführen.
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