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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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42. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. Februar 1983 i.S. R. gegen R. (Berufung) | |
Regeste |
Zeitliche Beschränkung einer Rente nach Art. 151 ZGB. | |
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Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, die sich offenbar in dieser Frage mit jener in den Kantonen nicht deckt (vgl. JERMANN, Die Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten nach Art. 151 Abs. 1 und 152 ZGB, S. 105 oben), ist eine Unterhaltsersatzrente grundsätzlich unbefristet zuzusprechen. Eine zeitliche Befristung ist wohl nicht völlig ausgeschlossen, sie ist indessen nur dann als zulässig erklärt worden, wenn triftige ![]() | 2 |
Diese Betrachtungsweise, die auf rein schadenersatzrechtlichen Überlegungen beruht, wird allerdings der wirklichen Lage nicht immer gerecht. Auch wenn zuzugeben ist, dass sich die Lebensbedingungen einer geschiedenen Frau dadurch, dass sie Kinder geboren und auferzogen hat, grundlegend und dauernd verändert haben, so ist damit noch nicht gesagt, dass eine solche Frau infolge der Scheidung auch stets einen dauernden finanziellen Schaden erleide. Sind ganz konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine geschiedene Frau trotz Kinderbetreuung sich auf längere Sicht eine wirtschaftliche Situation wird schaffen können, in der sie nicht schlechter gestellt sein wird, als wenn sie die Ehe nicht eingegangen wäre, rechtfertigt sich eine solche lebenslange Bindung finanzieller Art an den früheren Ehegatten nicht. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn die Ehegatten noch jung und die Kinder nicht mehr klein sind, der anspruchsberechtigte Gatte bereits wieder - wenn auch nur teilweise - in das Erwerbsleben ![]() | 3 |
Werden diese Kriterien auf den vorliegenden Fall angewendet, so sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Dauerrente an die Beklagte zu verneinen. Die Ehe der Parteien hat zwar relativ lange gedauert, nämlich 15 Jahre. Ferner war die anspruchsberechtigte Ehefrau während der Ehe nicht berufstätig. Doch steht fest, dass sie erst 35 Jahre alt und gesund ist. Sie hat sich aus eigener Initiative während des Scheidungsverfahrens weitergebildet und hat inzwischen eine Halbtagsstelle als Büroangestellte gefunden. Da die ältere Tochter 15- und die jüngere 10jährig ist, wird die Beklagte in wenigen Jahren aller Voraussicht nach von der Fürsorgepflicht als Mutter weitgehend befreit sein. Sie steht dann in einem Alter, in welchem sehr viele Ehefrauen und Mütter versuchen, wieder ins Erwerbsleben einzutreten. Durch die Scheidung hat die Beklagte den Vorteil gewonnen, dass sie sich beruflich fortbilden und durch eine Halbtagsarbeit bereits im Erwebsleben Fuss fassen konnte. Es ist damit zu rechnen, dass sie dannzumal voll als Sekretärin wird erwerbstätig sein können und im Hinblick auf ihre berufliche Tüchtigkeit und persönliche Initiative auch eine entsprechende Stelle finden wird. Gegenüber ihrem früheren Beruf als angelernte Coiffeuse hat sich die Beklagte somit nach der Scheidung eine Situation geschaffen, die auf längere Sicht als wesentlich besser erscheint als diejenige, in der sie sich vor der Ehe befand. Es kann deshalb nicht gesagt werden, die Beklagte erleide durch die Scheidung einen dauernden finanziellen Nachteil. Im Hinblick auf diese besondern Umstände hat das Kantonsgericht daher kein Bundesrecht verletzt, wenn es die der Beklagten zugesprochene Unterhaltsersatzrente auf acht Jahre befristet hat. In diesem Punkt erweist sich die Berufung somit als unbegründet.
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