BGE 110 II 92 | |||
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18. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. Februar 1984 i.S. Einwohnergemeinderat Sachseln gegen Regierungsrat des Kantons Obwalden (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 68 ff. OG; örtliche Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde zur Einleitung eines Entmündigungsverfahrens. | |
Sachverhalt | |
Das Verhöramt Obwalden führt gegen E. S., geboren 1960, eine grössere Strafuntersuchung. Davon ausgehend, dass sich vormundschaftliche und fürsorgerische Massnahmen gegen E. S. aufdrängten, ersuchte es den Regierungsrat des Kantons Obwalden, die hiefür zuständige Vormundschaftsbehörde zu bestimmen, nachdem sich der Gemeinderat Sarnen bereits als unzuständig erklärt hatte. Mit Beschluss vom 30. August 1983 beauftragte der Regierungsrat den Einwohnergemeinderat Sachseln, "sich mit der Vormundschaft über E. S. zu befassen". Er nahm an, diese habe bis zu ihrer Volljährigkeit in Sachseln Wohnsitz gehabt, da ihre Eltern damals dort gewohnt hätten und sie bisher an keinem andern Ort einen neuen Wohnsitz begründet habe. Gegen diesen Entscheid erhob der Einwohnergemeinderat Sachseln Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und seine Zuständigkeit zur Führung der Vormundschaft zu verneinen. Mit Urteil vom 2. Dezember 1983 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein und übergab diese dem Regierungsrat zur Weiterleitung als zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht. Am 13. Dezember 1983 kam der Regierungsrat dieser Aufforderung nach und übermittelte dem Bundesgericht die an das Verwaltungsgericht gerichtete Beschwerde. Auf Anfrage des Bundesgerichts, ob er diese Eingabe wirklich als Nichtigkeitsbeschwerde behandelt wissen wolle, antwortete der Einwohnergemeinderat Sachseln mit Schreiben vom 24. Januar 1984 in bejahendem Sinne.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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2. Hingegen fragt es sich, ob die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht gegen einen Entscheid wie den angefochtenen überhaupt zulässig sei. Das Bundesgericht hat noch im Jahre 1955 die Berufung als das in einem solchen Fall zutreffende Rechtsmittel betrachtet (BGE 81 I 46 /47 E. 1). Später hat es angenommen, dass die zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde offen stehe, wenn eine Vormundschaftsbehörde geltend machen wolle, dass sie für die Bevormundung einer Person gemäss Art. 376 Abs. 1 ZGB örtlich nicht zuständig sei (Entscheide vom 14. Juli 1966, E. 1 und 2, ZVW 22/1967, S. 114/115, sowie vom 2. Oktober 1969, E. 1, ZVW 25/1970, S. 147; der zuletzt zitierte Entscheid ist ohne die hier interessierende Erwägung in BGE 95 II 514 ff. abgedruckt). An dieser neueren Rechtsprechung ist jedenfalls insoweit festzuhalten, als Entscheide wie der hier angefochtene nicht der Berufung an das Bundesgericht unterliegen können. Wie in Erwägung 1 des Entscheids vom 14. Juli 1966 (ZVW 22/1967, S. 114 f.) zutreffend dargelegt wurde, ist die Berufung gemäss Art. 44 lit. e OG nur gegen Entscheide über die Entmündigung oder Anordnung einer Beistandschaft sowie über die Aufhebung solcher Massnahmen zulässig, nicht aber gegen Entscheide über die Frage, an welchem Ort ein Entmündigungs- oder Verbeiständungsverfahren einzuleiten sei. Indessen fragt es sich, ob an dieser Rechtsprechung auch festgehalten werden kann, soweit die Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde bejaht worden ist. Diese Auffassung wurde damit begründet, dass der Nichtigkeitsgrund des Art. 68 Abs. 1 lit. b OG (Verletzung von Vorschriften des eidgenössischen Rechts über die örtliche Zuständigkeit der Behörden) gegeben sei und dass es sich auch um eine Zivilsache handle, da das dem Streit zugrunde liegende Verhältnis dem Zivilrecht angehöre. Die Zulassung der Nichtigkeitsbeschwerde ist in der Literatur auf Kritik gestossen (ZVW 25/1970, S. 149 f., Bemerkung der Redaktion zum Bundesgerichtsentscheid vom 2. Oktober 1969; SCHNYDER/MURER, N. 129 zu Art. 376 ZGB). Dies gibt Anlass, die Frage erneut zu prüfen.
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Vor allem stellt sich jedoch die Frage, ob eine Behörde wie der Einwohnergemeinderat Sachseln zur Ergreifung eines zivilrechtlichen Rechtsmittels wie der Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht legitimiert ist. Das ZGB sieht zwar verschiedentlich vor, dass eine Behörde als Partei vor Gericht auftreten kann. Es sei hier nur auf die Klage auf Nichtigerklärung einer Ehe (Art. 121 ZGB), auf Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung (Art. 260a Abs. 1 ZGB) sowie auf das Entmündigungs- und Verbeiständungsverfahren verwiesen, wo Behörden ebenfalls befugt sind, vor Gericht als Partei aufzutreten. In all diesen Fällen steht den im kantonalen Verfahren unterlegenen Behörden selbstverständlich die Befugnis zu, Rechtsmittel an das Bundesgericht zu ergreifen. Hier verhält es sich jedoch nicht so, da im Zeitpunkt des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses noch kein Entmündigungsverfahren eingeleitet worden war. Hinsichtlich der Frage, ob eine Vormundschaftsbehörde von der Aufsichtsbehörde ihres Kantons zur Einleitung eines solchen Verfahrens verpflichtet werden kann, sieht das ZGB nicht vor, dass die betroffene Behörde gegenüber der ihr erteilten Weisung den Zivilrichter anrufen kann. Unter diesen Umständen ist aber nicht einzusehen, weshalb die Vormundschaftsbehörde in einem solchen Fall das Recht haben soll, Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht zu erheben. Im Ergebnis ist die in der Literatur erhobene Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher berechtigt. Auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes des zu entmündigenden oder zu Verbeiständenden genügt es durchaus, wenn dieser die Frage der Zuständigkeit gemäss Art. 376 ZGB im Entmündigungsverfahren selber aufwerfen und nötigenfalls auf dem Wege der Berufung dem Bundesgericht zum Entscheid unterbreiten kann. Für ein an das Bundesgericht weiterziehbares "Vorverfahren" der mit vormundschaftlichen Schritten beauftragten Behörde besteht kein ausreichendes Bedürfnis, ganz abgesehen davon, dass das Bundesgericht dann in solchen Fällen wegen der gleichen Frage zweimal angerufen werden könnte (einmal von der beauftragten Behörde und in der Folge vom zu Entmündigenden bzw. zu Verbeiständenden), wobei widersprechende Entscheide nicht ausgeschlossen werden könnten. Auf die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb in Abweichung von der bisherigen Praxis nicht einzutreten.
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