BGE 110 II 181 | |||
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38. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. März 1984 i.S. K. gegen P. (Berufung) | |
Regeste |
Art. 400 Abs. 1 OR, Rechenschaftsablegung. | |
Sachverhalt | |
Am 15. Februar 1968 erteilte Frau K. ihrem Sohn P. eine "Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis", die ihn ermächtigte, alle Arten von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen vorzunehmen, Gelder, Wertschriften und andere Vermögenswerte in Empfang zu nehmen und nötigenfalls auch Verpflichtungen irgendwelcher Art einzugehen; vor allem hatte er Zugang zu ihrem Konto bei der Zürcher Kantonalbank. Am 5. Juli 1979 widerrief sie die Vollmacht und verlangte von ihrem Sohn eine Abrechnung samt Belegen. P. lieferte ihr eine Aufstellung sämtlicher Zahlungen von 1971 bis 1977 in der Höhe von Fr. 53'730.-.
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Daraufhin klagte Frau K. gegen ihren Sohn auf Zahlung von Fr. 49'877.10 nebst Zins sowie auf definitive Rechtsöffnung für diesen Betrag. Das Bezirksgericht Pfäffikon wies die Klage ab. Das Obergericht des Kantons Zürich hob auf Berufung der Klägerin hin das bezirksgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Durchführung des Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die erste Instanz zurück.
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Der Beklagte hat Berufung eingereicht mit dem Antrag, den Rückweisungsbeschluss des Obergerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Das Bundesgericht weist die Berufung ab und bestätigt den angefochtenen Beschluss.
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Aus den Erwägungen: | |
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Die Verpflichtung, Rechenschaft abzulegen, verlangt vom Beauftragten vorerst, eine vollständige und detaillierte schriftliche Abrechnung zu erstatten (HOFSTETTER, S. 92 mit Verweisungen). Dazu bedarf es entgegen der Meinung des Beklagten nicht notwendigerweise Quittungen, sondern es genügen jene schriftlichen Aufzeichnungen, die der Beauftragte nach Vertrag gehalten ist, über seine Tätigkeit zu verfassen (HOFSTETTER, S. 90). Der Beklagte vermag daher seiner Abrechnungspflicht nicht mit dem Einwand zu entgehen, im Verhältnis zwischen Mutter und Sohn würden in der Regel keine Quittungen ausgestellt; noch weniger vermag er das aus allfälligen Bitt- und Dankesbriefen der Klägerin an ihn abzuleiten. Er räumt selber ein, keine derartigen Abrechnungen erstellen zu können, und die von ihm vorgelegten Dokumente geben, wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, ohnehin nicht über seine Tätigkeit während der ganzen Vertragsdauer Auskunft.
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Der Beauftragte muss ferner dem Auftraggeber die zur Abrechnung gehörenden Belege unterbreiten (HOFSTETTER, S. 92 mit Hinweisen). Sollte es unter bestimmten Umständen nicht üblich sein, für jede einzelne Verwendung einen Beleg abzufassen und zu verlangen, so läge darin lediglich eine Ausnahme vom erwähnten Grundsatz, die höchstens dazu führen könnte, im Einzelfall eine Verletzung der Rechenschaftspflicht zu verneinen; dem Beauftragten steht es ohnehin offen, in anderer Weise als durch Vorlage von Belegen zu beweisen, dass er die betreffende Verwendung tatsächlich gemacht hat. Mit der Behauptung, namentlich bei Bargeldzusendungen in bescheidenem Umfang sowie bei Kleineinkäufen würden keine Quittungen verlangt und ausgestellt, vermag der Beklagte deshalb der Pflicht zur Rechenschaftsablegung nicht zu entgehen. Aus BGE 108 II 204 f. ergibt sich nichts für seinen Standpunkt. Gegenstand dieses Urteils bildete nicht ein Auftrag, sondern ein Konkubinatsverhältnis, dessen Parteien sich nach gesellschaftsrechtlichen Regeln auseinanderzusetzen hatten; an der vom Beklagten zitierten Stelle (S. 212 E. b) ist zudem nicht von der Rechnungslegung die Rede, sondern von den Folgen des Beweisnotstandes.
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