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44. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. März 1984 i.S. Wick gegen Regierungsrat des Kantons St. Gallen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 218 und 218bis OR. |
2. Ein Arrondierungskauf im Sinne von Art. 218bis OR braucht nicht notwendigerweise ein Kauf zum Zwecke der örtlichen Abrundung eines Heimwesens zu sein. Auch ein Kauf zum Zwecke der Selbstbewirtschaftung ist ein solcher Arrondierungskauf, sofern für die Existenzsicherung des Landwirtschaftsbetriebes auf weite Sicht eine Aufstockung mit eigenem Land als erforderlich erscheint und das dazugekaufte Land in wirtschaftlich vertretbarer Weise vom Betriebszentrum entfernt liegt. | |
Sachverhalt | |
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Aus den Erwägungen: | |
3. Im vorliegenden Fall steht fest, dass das zu veräussernde Grundstück ein landwirtschaftliches ist, das vor weniger als zehn Jahren erworben worden ist. Der Verkäufer hatte es - wie er unwidersprochen behauptet - seinerzeit gekauft, um darauf einen Schweinestall zur rationellen Verwertung der aus seinem Käsereibetrieb anfallenden Schotte errichten zu können. Es steht zudem fest, dass er dieses Grundstück an einen Landwirt verkauft hat, der es zur Vergrösserung seines landwirtschaftlichen Betriebes verwenden will. Der Regierungsrat hat wichtige Gründe auf seiten des Veräusserers und des Käufers zur Hauptsache deswegen verneint, weil der hohe Kaufpreis von Fr. 190'000.-, der mehr als den dreissigfachen Ertragswert und auch mehr als den zwanzigfachen amtlichen Verkehrswert nach der Grundstückschatzung von 1979 ausmache, die von der Sperrfrist des Art. 218 OR verfolgten öffentlichen Interessen verletze. Der Verkaufspreis nehme sich im Vergleich zu diesen Werten sehr hoch aus. Es sei offensichtlich, dass er zum landwirtschaftlichen Nutzen, den das Grundstück abzuwerfen vermöge, in keinem vernünftigen Verhältnis stehe. Durch die erneute Handänderung würde der Quadratmeterpreis des Grundstücks von Fr. 8.35 auf Fr. 14.43, d.h. um 73%, steigen, und dies nach nicht einmal drei Jahren. Gerade solche Preistreibereien, ![]() | 2 |
Abgesehen von diesen Überlegungen verneinte der Regierungsrat das Vorliegen von Ausnahmesituationen sowohl auf seiten des Veräusserers als auch des Käufers. Wohl sei wirtschaftlich gesehen einleuchtend, dass der Beschwerdeführer die in die Parzelle Muserwies hineingesteckten Mittel samt einem Gewinn wieder seinem Unternehmen zuführen wolle. Das sei aber nicht aussergewöhnlich, sondern dürfte im Gegenteil häufig gegeben sein. Von einer besonderen Lage und wichtigen Gründen könne mit Rücksicht auf diesen Umstand nicht gesprochen werden. Auf seiten des Käufers könne entgegen seiner Behauptungen nicht davon gesprochen werden, der Kauf erlaube namentlich eine Abrundung seines landwirtschaftlichen Gutes. Das Kaufsobjekt liege in einem so grossen Abstand von den eigenen Liegenschaften, dass ein massgeblicher räumlicher Zusammenhang im Sinne einer Arrondierung nicht mehr anzunehmen sei. Der Umstand, dass es sich um einen Selbstbewirtschaftungskauf handle, vermöge noch keinen Ausnahmetatbestand zu begründen. Andernfalls müsste man bei jeder Handänderung, bei welcher ein Landwirt als Käufer auftrete, eine Ausnahmebewilligung erteilen. Das würde aber im Ergebnis dazu führen, dass ein ganzer Berufsstand nicht unter die Sperre von Art. 218 OR fallen würde. Von einer Ausnahme könnte dann nicht mehr gesprochen werden, sondern es entstünde ein Sonderrecht zugunsten der Landwirte. Abgesehen davon würde selbst ein Arrondierungskauf nicht ohne weiteres zu einer Bewilligung gemäss Art. 218bis OR führen. Vielmehr seien auch in solchen Fällen Handänderungen nur zugelassen, wenn der vom Gesetz verfolgte Zweck nicht vereitelt würde. Angesichts der hohen Preissteigerung und des hohen Preisniveaus wäre im vorliegenden Fall diese Voraussetzung ohnehin nicht erfüllt.
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Auf seiten des Käufers liegt nach Auffassung des Beschwerdeführers sogar einer der in Art. 218bis OR ausdrücklich als Beispiel genannten Gründe für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vor. Mit dem Kauf der Parzelle böte sich ihm die einzigartige Gelegenheit, seinen Betrieb von der unsicheren Zupacht loszulösen und auf eine vernünftige Eigenlandbasis zu stellen. Es sei nicht einzusehen, warum dem Käufer diese einzigartige Gelegenheit zur Abrundung seines landwirtschaftlichen Betriebes zu einem vernünftigen Preis verwehrt werden sollte. Der Regierungsrat gehe bei der Beurteilung der Abrundung des Grundstücks des Käufers einzig und allein auf die räumliche Distanz der Grundstücke ein. Dabei übersehe er, dass von einer Abrundung auch bei einer Vergrösserung der Eigenlandbasis gesprochen werden könne. Eine Abrundung im Sinne des Gesetzes liege auch vor, wenn ein Betrieb auf eine existenzsichernde Grösse gebracht werden könne, ohne hiezu die unsichere Zupacht berücksichtigen zu müssen. Im übrigen falle angesichts der modernen Bewirtschaftungsmöglichkeiten die Wegdistanz überhaupt nicht ins Gewicht. Die betrieblichen Vorteile einer grösseren Futtermittelbasis überwögen gegenüber den kleinen Unannehmlichkeiten in der Bewirtschaftung massiv.
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Eine derartige Absicht wird dem Beschwerdeführer vom Regierungsrat nicht unterstellt. Das Volkswirtschaftsdepartement hat ihm sogar ausdrücklich achtenswerte Beweggründe zugebilligt. Die kantonalen Behörden stossen sich aber daran, dass der Kaufpreis, der nach nur dreijährigem Besitz erzielt wird, in einem krassen Missverhältnis zum Ertrags- und amtlichen Verkehrswert steht und dass es dem Beschwerdeführer immerhin gelungen ist, gegenüber seinem eigenen Erwerbspreis im Jahre 1980 einen sehr hohen Gewinn von 73% zu erzielen. Sie erblicken darin eine Verletzung der mit der Sperrfrist nach Art. 218 OR verfolgten öffentlichen Interessen. Damit ist der Regierungsrat - wenn auch eine Bodenrechtsregelung im Sinne seiner Argumentation wünschbar sein mag - über den Zweck des Art. 218 OR, die Spekulation und damit die volkswirtschaftlich unerwünschte Bodenpreistreiberei zu verhindern, hinausgegangen. Das EJPD weist unter Anführung der Materialien mit Recht darauf hin, dass mit dem angefochtenen Entscheid eine vom Gesetzgeber bisher gerade nicht gewollte - neuerdings wieder mit der Stadt- und Landinitiative gegen die Bodenspekulation vorgeschlagene - Bodenpreiskontrolle eingeführt werde, indem eine Bewilligung zum vorzeitigen Verkauf landwirtschaftlichen Bodens nur schon deshalb verweigert werde, weil ein zu hoher Preis mit entsprechend hohem Gewinn innert relativ kurzer Zeit erzielt werde, der in keinem Verhältnis zum landwirtschaftlichen Ertragswert stehe. Mit seiner Auslegung ![]() | 8 |
b) Nach der Rechtsprechung ist das Fehlen einer Spekulationsabsicht wohl Voraussetzung für eine Bewilligung nach Art. 218bis OR, genügt aber für sich allein noch nicht, um eine Ausnahmebewilligung zu rechtfertigen (nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichts vom 9. April 1975 i.S. Messer/Commission cantonale de recours en matière foncière du Canton de Vaud). Es müssen vielmehr wichtige Gründe im Sinne des Art. 218bis OR nachgewiesen sein, die auf seiten des Veräusserers oder des Käufers liegen können (BGE 92 I 63/64). Die zuständige Behörde hat das Interesse der Vertragsparteien an der sofortigen Veräusserung des Grundstücks gegen die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Sperrfrist unter Beachtung aller Umstände gegeneinander abzuwägen. Das Bundesgericht prüft frei, ob ein wichtiger Grund anzunehmen sei. Den mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten kantonalen Behörden steht allerdings bei der Würdigung der konkreten Umstände ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 92 I 63).
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c) Wie die kantonalen Instanzen und das EJPD mit Recht hervorheben, vermag der Beschwerdeführer für sich selbst keinen wichtigen Grund im Sinne des Art. 218bis OR zu nennen. Die Tatsache allein, dass er keine Verwendung mehr für das Grundstück hat, nachdem er seine Pläne betreffend den Stallbau nicht verwirklichen konnte, lässt sich den im Gesetz genannten Gründen auch nicht annähernd gleichsetzen. Hingegen möchte der Käufer ![]() | 10 |
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