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64. Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. März 1984 i.S. E. gegen N. (Berufung) | |
Regeste |
Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 216 und 217 ZGB). | |
Sachverhalt | |
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Das Bezirksgericht Zürich schied mit Urteil vom 22. Mai 1980 die Ehe der Parteien in Gutheissung der Klage der Ehefrau gestützt auf Art. 142 ZGB. Es sprach die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder der Klägerin zu und regelte das Besuchsrecht des Beklagten sowie seine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern. Der Klägerin wurde ein Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB zugesprochen. In güterrechtlicher Hinsicht wurde der Beklagte ![]() | 2 |
Der Beklagte erhob Berufung und die Klägerin Anschlussberufung an das Obergericht des Kantons Zürich betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung und den Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau. Mit Urteil vom 24. Mai 1983 verpflichtete das Obergericht den Beklagten unter anderem, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen:
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a) als Sondergut: Fr. 120'000.--
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b) als eingebrachtes Gut: Fr. 39'000.--
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c) als Vorschlagsanteil: Fr. 104'061.70
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Gegen dieses Urteil führt der Beklagte beim Bundesgericht Berufung und beantragt unter anderem, der Klägerin sei lediglich ein Vorschlagsanteil von Fr. 34'860.45 (anstatt Fr. 104'061.70) zuzusprechen.
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Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut und setzt den der Klägerin zustehenden Vorschlagsanteil auf Fr. 90'466.45 fest.
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Aus den Erwägungen: | |
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Der Beklagte wirft dem Obergericht in erster Linie vor, es habe den Vorschlagsanteil der Klägerin falsch berechnet. Wenn es in Übereinstimmung mit der ersten Instanz angenommen habe, dass eine während des Scheidungsprozesses eingetretene Verminderung der Errungenschaft der Ehegatten bei der Vorschlagsberechnung grundsätzlich ausser acht bleiben müsse und nur bei Vorliegen besonderer Umstände Berücksichtigung finden könne, habe es gegen Bundesrecht verstossen. Der Ehemann sei nach schweizerischem Recht weder unter dem Güterstand der Güterverbindung noch der Gütergemeinschaft verpflichtet, Vorschlag zu äufnen. Unter beiden Güterständen sei er auch frei, über seine Ersparnisse zu verfügen. Nichts anderes ergebe sich aus der Rechtsprechung ![]() | 10 |
Dabei übersieht der Beklagte allerdings, dass sich sowohl das Bundesgericht wie auch die erwähnten Autoren an den zitierten Stellen nur mit dem gesetzlichen Güterstand der Güterverbindung befassen, nicht aber mit dem Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft, der unbestrittenermassen aufgrund des Ehevertrags vom 11. Mai 1967 für die Parteien und mit Wirkung gegen Dritte gilt. Diesem Unterschied kommt aber für die Frage, ob der Ehemann über die Errungenschaft verfügen konnte, entscheidende Bedeutung zu. Bei der Güterverbindung steht die Errungenschaft im ausschliesslichen Eigentum des Ehemannes, während sie bei der Errungenschaftsgemeinschaft beiden Ehegatten zur gesamten Hand zusteht (Art. 239 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 215 ff. ZGB). Im Ehevertrag der Parteien vom 11. Mai 1967 wird denn auch unter Ziffer 5 ausdrücklich die in Art. 216 und 217 ZGB enthaltene Regelung der Verwaltung und Verfügung über das Gemeinschaftsgut wiedergegeben. Die gemeinsame Errungenschaft soll danach durch den Ehemann verwaltet werden, der aber nur im Rahmen der ordentlichen Verwaltung ohne Zustimmung der Ehefrau über das Gesamtgut verfügen kann. Daran ändert auch nichts, dass dem Ehemann gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB die Pflicht obliegt, für den Unterhalt der Familie aufzukommen. Ein Ehemann darf zu diesem Zweck nur insoweit ohne Einwilligung der Ehefrau über die gemeinsame Errungenschaft verfügen, als der Unterhalt der Familie im Rahmen des Gewöhnlichen bleibt (LEMP, N. 15 zu Art. 217 ZGB). Wenn die kantonalen Instanzen demnach davon ausgegangen sind, dass das Erwerbseinkommen der Ehegatten und der Vermögensertrag des Ehemannes grundsätzlich ausreichen, um den Unterhalt beider Ehegatten während des Scheidungsprozesses knapp zu decken, so dass ein Rückgriff auf die gemeinsame Errungenschaft für den Unterhalt einer besonderen Rechtfertigung bedürfe, so ist darin keine Verletzung von Bundesrecht zu erblicken.
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Zwar ist den Ausführungen in der Berufungsschrift zu entnehmen, dass der Beklagte der Meinung ist, die Klägerin sei von der Vorinstanz bevorzugt worden, indem ihr hohe Unterhaltsbeiträge zugesprochen worden seien. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages für die ![]() | 12 |
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