BGE 110 II 505 | |||
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95. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Dezember 1984 i.S. W.-AG gegen L. und Mitbeteiligte (Berufung) | |
Regeste |
Berufung gegen einen Zwischenentscheid (Art. 50 Abs. 1 OG). | |
Sachverhalt | |
Der 17jährige Skifahrer L. stürzte bei der Mittelstation einer Luftseilbahn in eine Vertiefung und zog sich dabei schwere Verletzungen zu. Er (Kläger 1) erhob zusammen mit seinem Vater (Kläger 2) und der Krankenkasse (Klägerin 3) beim Appellationshof des Kantons Bern Schadenersatzklage gegen die Luftseilbahn-Gesellschaft. Der Appellationshof beschränkte das Verfahren vorerst auf die grundsätzliche Haftung der Beklagten und auf ein allfälliges Selbstverschulden des Klägers 1. In einem Zwischenentscheid bejahte er die Haftung (Dispositiv 1), stellte sodann fest, den Verunfallten treffe ein Selbstverschulden, das indes den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Schaden nicht unterbreche (Dispositiv 2), und bejahte ausserdem "zur Zeit" die Aktivlegitimation der Kläger 2 und 3 (Dispositiv 3).
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Die Beklagte hat gegen den Zwischenentscheid Berufung erhoben mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. Die Kläger haben sich der Berufung mit dem Antrag angeschlossen, es sei festzustellen, dass den Verunfallten kein Selbstverschulden treffe, welches die Haftung der Beklagten herabsetze. Das Bundesgericht tritt auf die Anschlussberufung nicht ein, ebensowenig auf die Berufung, soweit diese sich gegen die Bejahung der Aktivlegitimation der Kläger 2 und 3 wendet.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) Falls die Berufung der Beklagten gegen die Bejahung ihrer Haftung (Dispositiv 1) begründet ist, wird die Klage abzuweisen und ein Beweisverfahren über die finanziellen Unfallfolgen unnötig sein. Diesbezüglich sind die genannten Voraussetzungen daher ohne weiteres gegeben.
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b) Gleich verhält es sich mit der Berufung der Beklagten gegen die Verneinung eines den Kausalzusammenhang unterbrechenden Selbstverschuldens des Klägers 1 (Dispositiv 2). Dringt sie damit durch, führt das ebenfalls zur Abweisung der Klage. Demgegenüber wollen die Kläger mit ihrer Anschlussberufung feststellen lassen, dass den Kläger 1 kein haftungsreduzierendes Selbstverschulden trifft. Ein Erfolg dieses Berufungsantrags würde aber nicht zu einem Endentscheid führen, sondern die weiteren quantitativen Abklärungen voraussetzen. Auf die Anschlussberufung ist daher nicht einzutreten (BGE 101 II 175). Den Klägern ist demnach unbenommen, mit einer Berufung gegen den Endentscheid des Appellationshofes die Herabsetzung wegen Selbstverschuldens zu bestreiten; eine solche wird zudem - wie die Kläger anerkennen - im angefochtenen Urteil erst unverbindlich in Aussicht gestellt.
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c) Schliesslich wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung auch gegen die Bejahung der Aktivlegitimation der Kläger 2 und 3 (Dispositiv 3). Diesem Antrag kommt nur Bedeutung zu, wenn die übrigen Berufungsbegehren der Beklagten nicht durchdringen. Ist dagegen mit der Vorinstanz grundsätzlich die Ersatzpflicht der Beklagten zu bejahen, so könnte eine Verneinung der Aktivlegitimation der Kläger 2 und 3 nur zu einem Teilurteil ihnen gegenüber führen. Teilurteile, die sich nur auf eines von mehreren Klagebegehren oder auf einen von mehreren Streitgenossen beziehen, unterliegen aber in der Regel nicht der Berufung; das muss erst recht gelten, wo es sich nur um einen Zwischenentscheid handelt (BGE 107 II 352 E. 2 mit Hinweisen). Dass prozessökonomische Gründe vorliegend im Sinn dieser Rechtsprechung eine Ausnahme rechtfertigen könnten, macht die Beklagte zu Recht nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, zumal der Appellationshof die Aktivlegitimation der beiden Kläger ausdrücklich nur "zur Zeit" bejaht und nähere Prüfung in Verbindung mit den geltend gemachten Schadenspositionen vorbehält. Insoweit ist daher auf die Berufung nicht einzutreten.
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