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79. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Oktober 1985 i.S. A. und B. gegen X. (Berufung und staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Unzulässige Berufung. |
2. Art. 55 Abs. 1 und 90 Abs. 1 OG. Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen, so müssen beide angefochten werden, gegebenenfalls die eine mit Berufung und die andere mit staatsrechtlicher Beschwerde (E. 2b). | |
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1. Berufung und Beschwerde richten sich gegen die gleichen Entscheidungsgründe des Obergerichts. Die Rügen der Beschwerde decken sich zudem inhaltlich weitgehend mit solchen in der ![]() | 1 |
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b) Berufung und Beschwerde richten sich ausschliesslich gegen die erste Begründung des Obergerichts, wobei im ersten Rechtsmittel die Auffassung der Vorinstanz gestützt auf Art. 8 ZGB und Art. 55 Abs. 1 lit. d OG, im zweiten hingegen gestützt auf Art. 4 BV kritisiert und durch die "prozessentscheidenden Aussagen" des W. ersetzt wird. Art. 8 ZGB soll dadurch verletzt sein, dass das Obergericht die Zeugenaussagen eines anerkannten Sachverständigen entweder im Widerspruch zu deren Inhalt oder überhaupt nicht gewürdigt habe. Damit verkennen die Berufungskläger, dass diese Bestimmung dem Richter nicht vorschreibt, wie die Beweise zu würdigen sind (BGE 102 II 279 mit Hinweisen). Auch liegen keine "sofort erkennbaren versehentlichen Feststellungen" im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. d OG vor, welche das Bundesgericht angeblich anhand der Aussagen des sachverständigen Zeugen W. mühelos richtigstellen könnte. Die Vorinstanz hat die Aussagen dieses Zeugen nicht übersehen, sondern gewürdigt, aber nicht in dem von den Berufungsklägern gewünschten Sinn.
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Entscheidend ist indes, dass die Berufungskläger die zweite Begründung des Obergerichts weder mit dem einen noch mit dem andern Rechtsmittel anfechten. Beruht ein Urteil wie hier auf verschiedenen Begründungen, die unabhängig voneinander bestehen, ![]() | 4 |
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