BGE 111 II 398 | |||
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79. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Oktober 1985 i.S. A. und B. gegen X. (Berufung und staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Unzulässige Berufung. |
2. Art. 55 Abs. 1 und 90 Abs. 1 OG. Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen, so müssen beide angefochten werden, gegebenenfalls die eine mit Berufung und die andere mit staatsrechtlicher Beschwerde (E. 2b). | |
Aus den Erwägungen: | |
1. Berufung und Beschwerde richten sich gegen die gleichen Entscheidungsgründe des Obergerichts. Die Rügen der Beschwerde decken sich zudem inhaltlich weitgehend mit solchen in der Berufung, auch wenn in diesem Rechtsmittel von Verletzung des Art. 8 ZGB und von offensichtlichen Versehen, in jenem dagegen von willkürlicher Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeiten und Verweigerung des rechtlichen Gehörs die Rede ist. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Rechtsmittel gleichzeitig zu beurteilen, statt gemäss Art. 57 Abs. 5 OG über die Beschwerde vorweg zu entscheiden.
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b) Berufung und Beschwerde richten sich ausschliesslich gegen die erste Begründung des Obergerichts, wobei im ersten Rechtsmittel die Auffassung der Vorinstanz gestützt auf Art. 8 ZGB und Art. 55 Abs. 1 lit. d OG, im zweiten hingegen gestützt auf Art. 4 BV kritisiert und durch die "prozessentscheidenden Aussagen" des W. ersetzt wird. Art. 8 ZGB soll dadurch verletzt sein, dass das Obergericht die Zeugenaussagen eines anerkannten Sachverständigen entweder im Widerspruch zu deren Inhalt oder überhaupt nicht gewürdigt habe. Damit verkennen die Berufungskläger, dass diese Bestimmung dem Richter nicht vorschreibt, wie die Beweise zu würdigen sind (BGE 102 II 279 mit Hinweisen). Auch liegen keine "sofort erkennbaren versehentlichen Feststellungen" im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. d OG vor, welche das Bundesgericht angeblich anhand der Aussagen des sachverständigen Zeugen W. mühelos richtigstellen könnte. Die Vorinstanz hat die Aussagen dieses Zeugen nicht übersehen, sondern gewürdigt, aber nicht in dem von den Berufungsklägern gewünschten Sinn.
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Entscheidend ist indes, dass die Berufungskläger die zweite Begründung des Obergerichts weder mit dem einen noch mit dem andern Rechtsmittel anfechten. Beruht ein Urteil wie hier auf verschiedenen Begründungen, die unabhängig voneinander bestehen, so hat der Berufungskläger beide anzufechten, wenn er das Urteil zu Fall bringen will; andernfalls läuft die Berufung auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinaus, die für sich allein keine Beschwer bedeuten und daher die Berufung zum vornherein unzulässig machen (BGE 103 II 159 E. 3 mit Hinweisen). Wird ein solches Urteil in tatsächlicher Hinsicht mit Rügen angefochten, die über die Ausnahmen des Art. 63 Abs. 2 OG hinausgehen, so hat der Berufungskläger dagegen auch staatsrechtliche Beschwerde einzureichen. Das eine wie das andere Rechtsmittel ist zudem nach den dafür geltenden Vorschriften zu begründen.
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