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91. Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. September 1985 i.S. F. gegen die N. GmbH (Berufung) | |
Regeste |
Haftung und Honoraranspruch des Geschäftsführers einer GmbH für die Zeit nach der Abberufung, wenn die Abberufung nicht in das Handelsregister eingetragen worden ist (Art. 932, 933, Art. 814 Abs. 3, Art. 754 ff. und Art. 705 Abs. 1 OR). |
a) Im Innenverhältnis sind Abberufung und Kündigung analog den aktienrechtlichen Regeln ohne Rücksicht auf einen entsprechenden Eintrag im Handelsregister wirksam (E. 1). |
b) Der Eintrag im Handelsregister begründet weder Haftung noch Honoraranspruch, wenn der Geschäftsführer den Geschäftsgang nicht beeinflussen konnte; ein Honoraranspruch ist überdies ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer das Fehlen der Löschung zu verantworten hat (E. 2). | |
Sachverhalt | |
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Nachdem F. festgestellt hatte, dass er nach wie vor als Geschäftsführer der GmbH mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen war, forderte er von der Gesellschaft für die Jahre 1978 bis 1981 ein Geschäftsführerhonorar von jährlich Fr. 2'000.--, gesamthaft also Fr. 8'000.--. Am 27 Mai 1982 wurde das Ausscheiden von F. als Geschäftsführer im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht, und am 31. Dezember 1982 beschloss die Gesellschaft, sich aufzulösen und zu liquidieren.
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C.- Der Kläger hat Berufung eingereicht und beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage gutzuheissen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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a) Mit Gesellschaftsbeschluss kann einem Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung jederzeit entzogen werden. Es finden insoweit die Regeln des Aktienrechts zur Abberufung von Mitgliedern der Verwaltung analog Anwendung (Art. 814 Abs. 3, Art. 705 Abs. 1 OR; PATRY, Précis du droit suisse des sociétés, Bd. II, S. 301; VON STEIGER, N. 16 zu 814 OR). Die Wirkungen des Gesellschaftsbeschlusses über die Abberufung beschlagen in erster Linie das Organschaftsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer; das Vertragsverhältnis zwischen diesen beiden Parteien kann trotz Abberufung durchaus weiterbestehen und, falls es nicht vertragsgemäss erfüllt wird, zu den in Art. 705 Abs. 2 und Art. 814 Abs. 3 OR vorbehaltenen Schadenersatzansprüchen führen ![]() | 6 |
b) Der Kläger anerkennt die Wirksamkeit der Kündigung des Vertragsverhältnisses im vorliegenden Fall und bestreitet zu Recht nicht, dass ihn die Gesellschafterversammlung nach der zitierten Protokollstelle rechtsgültig abberufen hat. Da die Abberufung jederzeit möglich sein muss, kann sie entgegen der Auffassung des Klägers nicht erst wirksam werden, wenn die Gesellschaftsversammlung dem Geschäftsführer Décharge erteilt und wenn die Verwaltung den Entzug der Befugnisse im Handelsregister hat eintragen lassen. Für den vergleichbaren Fall, dass ein Mitglied des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft demissioniert, ist das nach der neueren Lehre und Rechtsprechung anerkannt. Die Demission muss für das Verwaltungsratsmitglied jederzeit vorbehaltlos möglich sein; sie erfolgt aufgrund einer einseitigen Willenserklärung, die nach anerkannter Lehre und Rechtsprechung bedingungsfeindlich ist (BGE 104 Ib 323 E. b = Pra. 1979 Nr. 125; anders noch BGE 48 II 403 E. 4 a; BÜRGI, N. 8 zu Art. 705 OR; SCHUCANY, a.a.O., N. 2 zu Art. 705 OR; VON STEIGER, Aktiengesellschaft, S. 226 f.). Fest steht aufgrund der Rechtsprechung ausserdem, dass die Wirksamkeit des Rücktritts aus dem Verwaltungsrat im Innenverhältnis nicht davon abhängt, ob die Demission im Tagebuch des Handelsregisteramtes eingetragen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht wird (BGE 104 Ib 324 E. 3a = Pra. 1979 Nr. 125). Damit ist aber dem Einwand des Klägers, sein Honoraranspruch sei so lange nicht untergegangen, als die Abberufung im Handelsregister nicht eingetragen worden sei, im wesentlichen die Grundlage entzogen.
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2. Das Bundesgericht hielt nun freilich in BGE 104 Ib 322 ff. gestützt auf Art. 932/33 OR fest, gutgläubigen Dritten gegenüber entfalte eine Demission ihre Wirkung erst nach der Eintragung ins Handelsregister. Der Kläger nimmt darauf Bezug und behauptet, als Geschäftsführer habe er ein Haftungsrisiko getragen und mit seinem Namen den Wert, die Kreditwürdigkeit und das Ansehen der Gesellschaft beeinflusst; dafür sei er mit einem "Mindesthonorar" entschädigt worden. Da er infolge unterbliebener Änderung ![]() | 8 |
a) Der Einwand nimmt auf die Rechtswirkungen der Abberufung im Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten (Aussenverhältnis) Bezug. Sie hangen vorliegend vor allem von den Rechtswirkungen des Handelsregistereintrags ab. Die Vorinstanz hielt dazu fest, Dritte könnten sich auf einen Eintrag nur verlassen (sog. öffentlicher Glaube des Handelsregisters), wenn und soweit das durch Einzelanordnung vorgesehen sei; als Beispiel erwähnte sie Eintragungen mit konstitutiver Wirkung. Der Eintrag einer Abberufung falle nicht darunter. Für den Kläger ist der Grundsatz des öffentlichen Glaubens des Handelsregisters nach Lehre und Rechtsprechung anerkannt und vorliegend zu bejahen.
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In der Lehre ist jedoch umstritten, inwieweit Eintragungen im Handelsregister den öffentlichen Glauben geniessen (vgl. die Übersicht bei BÄR, Der öffentliche Glaube des Handelsregisters, in Berner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag, 1979, S. 131 ff.). Der öffentliche Glaube des Registers entscheidet darüber, inwieweit sich gutgläubige Dritte auf die Richtigkeit der Eintragung verlassen dürfen. Vorliegend geht es nur indirekt um Ansprüche Dritter; direkt sind Forderungen aus dem Innenverhältnis umstritten. Diese können freilich eng mit Fragen des öffentlichen Glaubens des Handelsregisters verbunden sein (vgl. BÄR, S. 133 ff.). In diesem Sinn behauptet der Kläger, dass eine Person, solange sie nicht als Geschäftsführer im Handelsregister gestrichen sei, trotz Abberufung Dritten gegenüber hafte und deshalb für die Zeit bis zum entsprechenden Eintrag im Handelsregister Anspruch auf das vereinbarte Geschäftsführerhonorar habe.
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Eine Haftung des Geschäftsführers aus Art. 754 ff. OR lässt sich nicht allein mit der Begründung annehmen, er sei zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung oder Unterlassung als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen gewesen. Vielmehr ist vorausgesetzt, dass er tatsächlich die Möglichkeit gehabt hat, den Schaden zu verursachen oder zu verhindern, d.h. den Geschäftsgang der Gesellschaft zu beeinflussen. So haftet nach BGE 109 V 94 f. das Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft aus Art. 52 AHVG für nicht abgelieferte Sozialversicherungsbeiträge nur bis ![]() | 11 |
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nicht von vornherein auszuschliessen. So kann man sich fragen, ob ein Geschäftsführer, der weiss, dass er weiterhin im Handelsregister eingetragen ist und dass Dritte gestützt auf diesen Eintrag die Bonität der Gesellschaft falsch einschätzen, verpflichtet ist, die unverzügliche Löschung des Eintrags zu veranlassen. Ein zu Unrecht eingetragener Geschäftsführer kann unter Umständen auch verpflichtet sein, sich selbst um die Löschung zu kümmern, falls er den anderen Organen der Gesellschaft misstraut. Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Ausnahme hier vorliegt, bestehen indes keine. Ausserdem wäre ein Anspruch auf Entschädigung immer dann ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer es selbst in der Hand gehabt hat, sich so zu verhalten, dass ihm keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden kann (so kann der Ausgeschiedene nach neuem Recht die Anmeldung beim Handelsregisteramt allein vornehmen; Art. 25a HRegV, in Kraft seit 1. Mai 1982; AS 1982 I 558 ff.).
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b) Für seinen gegenteiligen Standpunkt stützt sich der Kläger zu Unrecht auf BGE 104 Ib 322 E. 2b und 3a (= Pra. 1979, Nr. 125). In diesem Entscheid hielt das Bundesgericht zwar fest, die zurückgetretenen Verwaltungsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft hätten angesichts ihrer Haftung gemäss Art. 718 und 754 OR in der Regel ein offenkundiges Interesse an einer raschen Berichtigung unzutreffend gewordener Eintragungen, die zur Täuschung interessierter Dritter Anlass geben könnten. Die hier massgebende Frage der Haftung hatte das Bundesgericht dort indes nicht zu erörtern, so dass aus jenem Entscheid nicht abzuleiten ist, die Haftung ergebe sich allein aus einem zu Unrecht nicht gelöschten Eintrag im Handelsregister (vgl. die Besprechung der Entscheidung bei KUMMER, in ZBJV 116/1980, S. 50; abweichend FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ, S. 171 N. 23).
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c) Sollte der Kläger daher zur fraglichen Zeit überhaupt ein Haftungsrisiko getragen haben, so hätte er selbst die Verantwortung dafür zu übernehmen, womit vorliegend die Grundlage für den Anspruch auf ein Geschäftsführerhonorar für die Zeit nach seiner Abberufung entfällt.
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