BGE 112 II 381 | |||
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63. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1986 i.S. G. gegen D. (Berufung) | |
Regeste |
Gestaltung der Elternrechte bei der Ehescheidung (Art. 156 Abs. 1 ZGB). |
Voraussetzungen für die Einholung eines Gutachtens. | |
Sachverhalt | |
Durch das am 16. Januar 1985 gefällte Urteil in der Scheidung der Eheleute G. wurde die Tochter B. unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt und eine vormundschaftliche Aufsicht angeordnet. Den Ehemann, dem es ein Besuchsrecht einräumte, verpflichtete das erstinstanzliche Gericht zur Bezahlung eines indexierten Unterhaltsbeitrags von Fr. 300.-- an das Kind.
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Im kantonalen Rechtsmittelverfahren wurde das Scheidungsurteil im wesentlichen bestätigt; lediglich der Unterhaltsbeitrag wurde neu auf Fr. 350.-- festgesetzt.
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Mit Berufung an das Bundesgericht verlangte der Ehemann G. zur Hauptsache die Unterstellung der Tochter B., die während mehr als zwei Jahren bei ihm (und seinen Eltern) gelebt hatte, unter seine elterliche Gewalt. Entsprechend beantragte er auch die Neuregelung des Besuchsrechts sowie die Verpflichtung der Mutter zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags an das Kind. Das Bundesgericht wies die Berufung ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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Das Bundesgericht hat auch in jüngsten Entscheiden betont, dass Kleinkinder in besonderer Weise der mütterlichen Fürsorge bedürfen; daher komme der unmittelbaren Betreuung des Kindes durch die Mutter vorrangige Bedeutung zu. Gleichzeitig hat es aber auch darauf hingewiesen, dass dem Bedürfnis des Kindes nach stabilen Lebensverhältnissen Rechnung zu tragen sei (BGE 108 II 370, BGE 109 II 194, BGE 111 II 227). In dem zuletzt zitierten Entscheid ist deshalb die Zuteilung eines Kleinkindes an den Vater als mit dem Bundesrecht vereinbar erklärt worden, wenn der Vater zur Erziehung und zur weitgehenden Selbstbetreuung des Kindes bereit und fähig ist und darüber hinaus die massgebenden Verhältnisse für die Zukunft auf seiner Seite als die stabileren erscheinen.
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Dabei hat das Bundesgericht nicht zu betonen unterlassen, dass die Stabilität der Verhältnisse nicht allein an einer in Aussicht stehenden Wiederverheiratung eines Elternteils gemessen werden darf und dass auch nicht einfach darauf abzustellen ist, welcher Elternteil während der oft langen Dauer des Scheidungsverfahrens die Obhut ausübte.
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Angesichts des fortschreitenden Alters des Kindes ist auf jeden Fall ein abschliessender Entscheid über die Zuteilung dringend erwünscht. Die Lebensverhältnisse sowohl auf seiten des Berufungsklägers als auch auf seiten der Berufungsbeklagten erscheinen als überblickbar, und auch das Kind zeigt keine aussergewöhnlichen Auffälligkeiten. Über die behördlichen Berichte hinaus, die sowohl das Belassen des Kindes in der bisherigen Umgebung als auch die Umplazierung zur Mutter als verantwortbar bezeichnet haben, könnten deshalb kinderpsychiatrische Abklärungen kaum noch Wesentliches zum anstehenden Entscheid beitragen. Ein solches Gutachten drängt sich insbesondere auch nicht deshalb auf, weil die Tochter nach den Besuchen bei ihrer Mutter - wie der Berufungskläger behauptet - an nervösen Störungen gelitten haben soll; solche Störungen, die im übrigen offensichtlich nicht ernsthafter Natur sind, mögen auf das Verhalten und die innere Einstellung sowohl des einen wie des andern Elternteils zurückzuführen sein.
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Es liegt somit nicht unter allen Umständen eine Verletzung von Bundesrecht schon allein im Umstand, dass der kantonale Richter die Einholung eines Gutachtens abgelehnt hat. Dem Richter, der gemäss Art. 156 Abs. 1 ZGB die Eltern und nötigenfalls die Vormundschaftsbehörde anzuhören hat, steht ein gewisses Ermessen zu. Er muss aufgrund der konkreten Umstände prüfen, welche Aufschlüsse von weiteren Abklärungen zu erwarten sind, und dementsprechend eine Expertise anordnen oder dies unterlassen. In aller Regel hat und vermag der Scheidungsrichter die ihm übertragene Aufgabe ohne Beiziehung eines Sachverständigen zu erfüllen (Kommentar BÜHLER/SPÜHLER, N. 68 zu Art. 156 ZGB).
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