BGE 112 II 471 | |||
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78. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Dezember 1986 i.S. Stiftung L. gegen Z. (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 84 ZGB; Stiftungsaufsicht. | |
Aus den Erwägungen: | |
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Wie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, ist das Eingreifen der Aufsichtsbehörde auch dort geboten, wo der Ausschluss eines oder mehrerer Mitglieder des Stiftungsrates durch diesen selber geeignet ist, das ordentliche Funktionieren der Stiftung in Frage zu stellen. Bei aller Zurückhaltung gegenüber der Autonomie der Stiftung muss die Aufsichtsbehörde Beschlüsse überprüfen können, welche die Zusammensetzung der Stiftungsorgane und damit die Funktionsfähigkeit der Stiftung zum Gegenstand haben. Daran ändert nichts, wenn auf den Ausschluss eines Mitglieds des Stiftungsrates die Bestimmungen des Vereinsrechts über die Ausschliessung (Art. 72 ZGB) sinngemäss angewendet werden; denn die Analogie bezieht sich nur auf die Voraussetzungen des Ausschlusses, nicht aber auf den Rechtsweg, der bei dem keiner Aufsicht unterstehenden Verein vorweg nur jener des Zivilrechts sein kann.
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b) Mit diesen Anordnungen der kantonalen Aufsichtsbehörde wird dafür Sorge getragen, dass das Stiftungsvermögen zweckentsprechend verwendet wird. Es lässt sich nicht behaupten, dass ohne die Mitwirkung von Z., dessen Interventionen nach der Meinung des Regierungsrates auch zur Wahrung des bestehenden Stiftungszweckes erfolgten, die Verfolgung des Stiftungszweckes nicht mehr gewährleistet sei. Anderseits ist aber auch nicht zu übersehen, dass Z. als Mieter in der Liegenschaft in B. ein besonderes persönliches Interesse daran hat, dass diese weder verkauft noch abgebrochen wird. Obschon das Justizdepartement Z. bei seiner Bereitschaft behaftet hat, nach der Wiedereinsetzung als Mitglied des Stiftungsrates konstruktiv in der Stiftung mitzuarbeiten, ist daher das Andauern von Meinungsverschiedenheiten nicht auszuschliessen.
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Gewiss ist dennoch, dass die Tätigkeit der Stiftung L. durch die Tatsache, dass Z. aus dem Stiftungsrat ausgeschlossen wurde, nicht beeinträchtigt wird. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Rechtsstreit von dem in BGE 112 II 97 ff. veröffentlichten Fall, wo eine Störung der Stiftungstätigkeit befürchtet und deshalb die Aufsichtsbehörde als zuständig bezeichnet wurde, über die Frage eines Ausschlusses zu entscheiden. Durch die (oben E. 3a erwähnten) Anordnungen der kantonalen Aufsichtsbehörde sind im vorliegenden Fall Vorkehren getroffen worden, um einer Gefährdung des Stiftungszweckes wie auch des Stiftungsvermögens zu begegnen. Diese Massnahmen genügen, und es war nicht erforderlich, dass darüber hinaus die Aufsichtsbehörde auch noch den Verbleib von Z. im Stiftungsrat anordnete. Mit dieser Anordnung hat die Aufsichtsbehörde in den Autonomiebereich der Stiftungsorgane eingegriffen, was von der Rechtsprechung als eine Verletzung von Bundesrecht betrachtet wird (BGE 108 II 358 E. 5a, 500 E. 5 mit Hinweis). Richtigerweise hätte das kantonale Justizdepartement auf die bei ihm erhobene Aufsichtsbeschwerde des Z. nicht eintreten sollen.
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