BGE 112 II 510 | |||
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87. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1986 i.S. S. gegen R. (Berufung) | |
Regeste |
Art. 47 Abs. 3 OG. Zulässigkeit der Berufung. | |
Sachverhalt | |
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B.- Diese Mietzinserhöhung focht S. bei der staatlichen Schlichtungsstelle an. Da die Parteien sich nicht einigen konnten, erhob R. am 6. Juni 1984 Klage beim Zivilgerichtspräsidenten in Mietsachen des Kantons Basel-Stadt und verlangte die Feststellung der Zulässigkeit der angezeigten Mietzinserhöhung. S. begehrte widerklageweise, der Mietzins sei per 1. Oktober 1983 um Fr. 52.-- herabzusetzen.
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Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien beim Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt Beschwerde. Diese Instanz wies die beiden Beschwerden in zwei getrennten Urteilen am 26. September 1985 ab.
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C.- S. hat gegen das ihre Beschwerde betreffende Urteil des Appellationsgerichts (S./R.) Berufung eingereicht. R. hat sich der Berufung angeschlossen.
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Das Bundesgericht lässt die Anschlussberufung zu.
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Aus den Erwägungen: | |
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Das ist zu bejahen. Der enge Zusammenhang zwischen Klage und Widerklage ergibt sich bereits daraus, dass der Zivilgerichtspräsident nur ein einziges Urteil gefällt hat. Hätte das Appellationsgericht beide Beschwerden gutgeheissen und gemäss § 244 ZPO/BS selbst ein neues Urteil gesprochen, so hätte es den neuen Mietzins auch in einem einzigen Entscheid festlegen müssen. Schon dieser Umstand zeigt, dass materiell von einem einheitlichen Urteil auszugehen ist, das Klage und Widerklage abweist. Andernfalls hätte es der kantonale Richter in der Hand, durch die Behandlung der Streitsache entweder in einem oder in zwei Urteilen die Anschlussberufung oder sogar die selbständige Berufung zu ermöglichen oder zu verhindern. Dass in diesem Sinn die getrennt ergangenen Urteile zusammen als Endentscheid gemäss Art. 48 Abs. 1 OG behandelt werden, entspricht im übrigen auch der Rechtsprechung in bezug auf die Berufung gegen Teilurteile (BGE 107 II 352 E. 2 mit Hinweisen).
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