Mit Urteil vom 27. August 1985 erkannte das Bezirksgericht Zürich (4. Abteilung) seinerseits, dass die Ehe der Parteien in
Anwendung der Art. 142, 146 und 147 ZGB sowie des Art. 151 des Codice civile italiano auf unbestimmte Zeit getrennt werde. Gegen diesen Entscheid reichte der Beklagte eine kantonalrechtliche Berufung ein, wobei er die Einrede der abgeurteilten Sache erhob. Am 26. Juni 1986 beschloss das Obergericht (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich, dass die vom Beklagten erhobene Einrede und demgemäss sein Antrag auf Abweisung der Klage, allenfalls Nichteintreten auf diese, abgewiesen würden.