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19. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. März 1987 i.S. X. gegen Y. (Berufung) | |
Regeste |
Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteiles (Zuweisung der elterlichen Gewalt); Gerichtsstand. | |
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b) Unter Hinweis darauf, dass beide Parteien heute in der Schweiz wohnten sowie dass die Klägerin (durch Heirat) Schweizerbürgerin geworden und der Beklagte seit dem 5. September 1979 hier anerkannter Flüchtling sei, geht das Kantonsgericht mit der Klägerin davon aus, dass in Ungarn, wo die Ehescheidung ausgesprochen wurde, für die Urteilsergänzung kein Gerichtsstand gegeben sei. Ob der ungarische (Scheidungs-) Richter für die Beurteilung der Ergänzungsklage zuständig sei, bestimmt sich nach dem dortigen Recht und kann deshalb durch das Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht überprüft werden ![]() | 2 |
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b) In Anbetracht der Tatsache, dass die Scheidung der Ehe der Parteien in Ungarn ausgesprochen worden ist, kann es von vornherein nicht darum gehen, die Einheit des Scheidungsurteils zu verwirklichen. Welcher schweizerische Richter für die Ehescheidung zuständig gewesen wäre, ist von daher gesehen ohne Belang.
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Unter den Verhältnissen, wie sie hier vorliegen, ist die Klage auf Ergänzung des Scheidungsurteils als neue, selbständige Klage zu behandeln. Welcher Richter zu ihrer Beurteilung zuständig ist, bestimmt sich daher nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Klageeinleitung (vgl. BGE 107 II 17 E. 3; GULDENER, Das internationale ![]() | 5 |
c) Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten nicht, von der allgemeinen Gerichtsstandsordnung abzuweichen und die Sonderregelung des Art. 144 ZGB auch für die Klage auf Ergänzung des Scheidungsurteils anzuwenden. Dies entspricht auch der in der Lehre allgemein vertretenen Auffassung (vgl. HINDERLING, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, Zusatzband zur 3. Auflage, S. 152; SCHNITZER, Internationales Privatrecht, I. Band, 4. Aufl., S. 419 f.; BÜHLER/SPÜHLER, Vorbemerkungen zu den Art. 149-157 ZGB, N. 100, und N. 190 zur Einleitung). In Gutheissung der Berufung ist das angefochtene Urteil demnach aufzuheben und auf die Klage nicht einzutreten.
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