![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
40. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Mai 1987 i.S. F. gegen D. (Berufung) | |
Regeste |
Ehescheidung; güterrechtliche Auseinandersetzung; Art. 154 Abs. 2 ZGB. | |
Sachverhalt | |
![]() ![]() | 1 |
Am 6. Oktober 1983 beantragte die geschiedene Ehefrau mit einer Klage die Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Sie verlangte die Auszahlung des Betrages von Fr. 4'280.-- als Rückerstattung ihres eingebrachten Gutes sowie den ihr zustehenden Drittanteil am ehelichen Vorschlag, nämlich die Übertragung von zwei dem Ehemann gehörenden Stockwerkeinheiten, unbelastet von Hypotheken, und die Auszahlung eines Barbetrages von Fr. 68'000.-- nebst 5% Zins seit 8. Dezember 1983. Das Kantonsgericht verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 8. Juli 1986, der Klägerin den Betrag von Fr. 94'808.50 nebst Zins zu 5% seit 8. Dezember 1983 zu bezahlen.
| 2 |
Die Klägerin erhebt beim Bundesgericht Berufung und beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils. Ferner verlangt sie die Übertragung der zwei dem Beklagten gehörenden Stockwerkeinheiten, befreit von jeglicher Hypothekarbelastung, sowie die Auszahlung eines Barbetrages von Fr. 12'737.30 nebst Zins zu 5% seit 8. Dezember 1983.
| 3 |
Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
| 4 |
Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut und weist die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
| 5 |
Aus den Erwägungen: | |
6 | |
Die Vorinstanz hat den Anspruch der Klägerin auf einen Anteil am Gesamtgut vor allem mit der Begründung abgelehnt, die Parteien ![]() | 7 |
6. Es bleibt somit zu prüfen, ob die gesetzliche Regelung von Art. 154 Abs. 2 ZGB einer Realzuweisung bei der Vorschlagsteilung im internen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft nicht entgegenstehe. In der Lehre ist diese Frage umstritten. Nach BÜHLER/SPÜHLER, N. 61 zu Art. 154 ZGB, kann der Anteil am Vorschlag in jedem Fall nur auf eine Geldforderung lauten. Den in diesem Zusammenhang angeführten Zitaten aus der Rechtsprechung, nämlich BGE 82 II 487 und BGE 100 II 71, und der Lehre, insbesondere LEMP, N. 51 zu Art. 189 ZGB, und HINDERLING, Das ![]() | 8 |
7. Wie das Bundesgericht in BGE 81 II 94 E. 2 festgehalten hat, liegt Art. 154 ZGB als scheidungsrechtlicher Sondernorm die Idee zugrunde, den Ehegatten nach der Scheidung in vermögensrechtlicher Hinsicht möglichst eine Stellung einzuräumen, wie wenn die Ehe gar nicht eingegangen worden wäre. Absatz 1 dieser Gesetzesbestimmung sieht daher vor, dass unabhängig vom Güterstand jeder Ehegatte diejenigen Vermögenswerte zurücknimmt, die ihm beim Abschluss der Ehe bzw. beim Eingehen des bei der ![]() | 9 |
Trotz dieser gesetzgeberischen Zielsetzung darf aber nicht übersehen werden, dass sich im Gesamtgut auch Vermögenswerte befinden können, die von der Ehegemeinschaft als solcher erwirtschaftet worden sind. Das Nettoergebnis dieser Vermögenswerte, der Vorschlag, soll nun gemäss Art. 154 Abs. 2 ZGB unabhängig von der restitutio in integrum den Ehegatten nach ihrem Güterstand zugewiesen werden, während ein Rückschlag der Ehemann allein zu tragen hat, wenn er nicht nachzuweisen vermag, dass er von der Ehefrau verursacht worden ist. Dieser Regelung lässt sich nicht entnehmen, ob bei der Vorschlagsteilung der bisherige Güterstand nicht nur für den Verteilungsschlüssel, sondern auch für den Teilungsmodus massgebend bleiben soll.
| 10 |
Nun gibt es aber keinen überzeugenden Grund, der dafür sprechen würde, den bisherigen Güterstand nur für den Verteilungsschlüssel, nicht aber für den Teilungsmodus gelten zu lassen. Wohl bestimmt Art. 154 Abs. 3 ZGB ganz allgemein, dass die geschiedenen Ehegatten aus dem Ehevertrag keine Ansprüche ableiten können. Diese Bestimmung bezieht sich aber auf die zukünftige Wirkung eines Ehevertrages und nicht auf die Auflösung des bisherigen Güterstandes (BÜHLER/SPÜHLER, N. 85 zu Art. 154 ZGB mit Hinweisen). Für die hier zu entscheidende Frage lässt sich somit der gesetzlichen Regelung von Art. 154 Abs. 3 ZGB nichts entnehmen. Freilich sprechen praktische Gründe für eine blosse Geldforderung der nur unter interner Gütergemeinschaft lebenden Ehefrau gegen ihren Ehemann bei der Vorschlagsteilung. Sodann mag auch eine Benachteiligung der Ehefrau durch eine blosse Geldforderung dadurch aufgewogen werden, dass unter dem bis zum 31. Dezember 1987 geltenden ehelichen Güterrecht der Arbeitserwerb der Ehefrau gestützt auf Art. 191 Ziff. 3 ZGB von Gesetzes wegen zu Sondergut erklärt wird, was eine Privilegierung der Ehefrau bedeutet. Diese Überlegungen genügen aber nicht, die Ehegatten nicht bei ihrer ehevertraglichen Vereinbarung zu behaften. Der Gesetzgeber lässt ungeachtet des für die Ehefrau gegebenenfalls ![]() | 11 |
12 | |
Diese Teilung wird die Vorinstanz noch durchzuführen haben, wenn sie den Vorschlagsanteil der Klägerin unter Berücksichtigung der Erwägungen 2 bis 4 neu festgesetzt haben wird. Soweit eine körperliche Teilung nicht möglich ist, was bei Stockwerkeinheiten anzunehmen ist, sind in Analogie zur Nachlassteilung drei gleichwertige Lose zu bilden, da nach ehevertraglicher Vereinbarung der Ehefrau im Falle der Scheidung ein Drittel und dem Ehemann zwei Drittel des Vorschlags zukommen sollen. Dem Antrag der Klägerin auf Zusprechung von zwei bestimmten Stockwerkeinheiten kann nicht entsprochen werden, weil dadurch die Losbildung unmöglich würde. Bei grosszügiger Betrachtungsweise kann ihr Antrag aber in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie damit einfach habe zum Ausdruck bringen wollen, sie beanspruche einen realen Anteil am Liegenschaftenvermögen, das zum Gesamtgut gehört. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkte gutzuheissen. Im gesamten ist die Berufung teilweise gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann, das angefochtene Urteil, ![]() | 13 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |