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78. Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. August 1987 i.S. X. und Y. (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Einspruch gegen den Verkauf einer landwirtschaftlichen Liegenschaft (Art. 19 Abs. 1 lit. c EGG). |
2. Ein wichtiger Grund, der im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c EGG die Aufhebung des landwirtschaftlichen Heimwesens zu rechtfertigen vermöchte, ist zu verneinen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Heimwesens in seiner bisherigen Form zwar nur gering ist, vom Interesse der am strittigen Verkauf Beteiligten jedoch nicht überwogen wird (Erw. 4). | |
Sachverhalt | |
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Diesen Entscheid zog das Landwirtschafts-Departement an das kantonale Verwaltungsgericht weiter, das mit Urteil vom 12. Dezember 1986 den Einspruch gegen den Kaufvertrag als gerechtfertigt bezeichnete.
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Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben A. X. und B. Y. Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, jener sei aufzuheben.
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Das Landwirtschafts-Departement und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die kantonale Bodenrechtskommission und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement beantragen deren Gutheissung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts würde das landwirtschaftliche Gewerbe der Beschwerdeführerin Nr. 2 durch den beabsichtigten Verkauf der Parzelle ... seine Existenzfähigkeit verlieren. Zwar sei davon auszugehen, dass die Gesamtfläche von 7,82 Hektaren einer Bauernfamilie nicht das volle Auskommen zu garantieren vermöge; indessen lasse sich durch Nebenerwerb oder durch Zupacht landwirtschaftlichen Bodens die erforderliche Einkommensergänzung leicht verwirklichen. Die kantonale Beschwerdeinstanz führt im übrigen aus, dass die Ökonomiegebäude für eine rationelle Bewirtschaftung zwar nicht sonderlich geeignet seien, doch seien sie gut unterhalten worden und mit zumutbarem Aufwand zu verbessern. Sie gelangt in Würdigung der gesamten Umstände und unter Hinweis auf die bundesgerichtliche ![]() | 5 |
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c EGG die Aufhebung des landwirtschaftlichen Gewerbes in der bisherigen Form rechtfertigen würde, hat das Verwaltungsgericht verneint. Einerseits hielt es fest, dass der Baumschul-Betrieb des Beschwerdeführers Nr. 1, der bestenfalls als forstwirtschaftlich bezeichnet werden könne, nicht der Landwirtschaft gleichzusetzen sei. Was andererseits die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer als Käufer bzw. Verkäuferin betreffe, die dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes gegenüberzustellen seien, so sei auf seiten der Verkäuferin (Beschwerdeführerin Nr. 2) kein zwingender Grund zu einem blossen Teilverkauf auszumachen. Ebensowenig sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichts schliesslich auf seiten des Käufers (Beschwerdeführer Nr. 1) Umstände gegeben, die das öffentliche Interesse an der Erhaltung des strittigen Kleingewerbes, das melioriert worden sei und heute über zusammenhängenden und fruchtbaren Boden verfüge, überwiegen würden.
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2. Die Beschwerdeführer sind vorab der Ansicht, die Bestimmungen des EGG seien auf den in Frage stehenden Verkauf gar nicht anwendbar, da die Parzelle ... seit zehn Jahren nicht mehr landwirtschaftlich, sondern forstwirtschaftlich genutzt werde. Damit übersehen sie indessen, dass es - wie auch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zutreffend hervorhebt - nicht allein auf die tatsächliche Nutzung, sondern in erster Linie auf die landwirtschaftliche Eignung des Grundstücks ankommt, das verkauft und aus einem landwirtschaftlichen Heimwesen herausgelöst werden soll. Der vom EGG verfolgte Schutzzweck, wonach auch im Falle eines kleinen Heimwesens der bäuerliche Grundbesitz einem gesunden und leistungsfähigen Bauernstand erhalten bleiben soll, könnte sonst leicht vereitelt werden. Der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c EGG soll nach der unzweifelhaften Absicht des Gesetzgebers nicht durch beliebige Vorkehren den Anwendungsbereich der landwirtschaftlichen Schutzgesetzgebung selber bestimmen können. In konstanter Rechtsprechung hat das Bundesgericht das landwirtschaftliche Heimwesen im Sinne des EGG als aus Land und Gebäulichkeiten bestehende Einheit umschrieben, die geeignet ist, einem Bauern (Eigentümer oder Pächter) und seiner Familie als Lebenszentrum und Grundlage für den Betrieb eines landwirtschaftlichen ![]() | 7 |
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b) Weder der Umstand, dass das landwirtschaftliche Heimwesen seit einiger Zeit nicht mehr als Einheit genutzt wird, noch die für eine rationellere Bewirtschaftung erforderlichen Investitionen schliessen die Anwendbarkeit des EGG auf das landwirtschaftliche Heimwesen der Beschwerdeführerin Nr. 2 aus. Der Aufwand für die vom Verwaltungsgericht erwähnten baulichen Erweiterungen und anderen Massnahmen (Errichtung einer zusätzlichen Scheune und allenfalls eines weiteren Stalles; Anschaffung eines Förderbandes oder Gebläses als Hilfsmittel für die Einlagerung des Futters) wäre zwar nicht unbedeutend, und es müssten für die entsprechende Verzinsung und Amortisation zusätzliche Mittel beschafft werden. Sollten die Einkünfte aus der Bewirtschaftung des Heimwesens hiefür nicht mehr ausreichen und durch eine Nebenbeschäftigung ergänzt werden müssen, würde dies indessen nicht bedeuten, dass dem Heimwesen der Schutz nach EGG zu versagen wäre. Art. 19 EGG bezweckt vielmehr auch die Erhaltung landwirtschaftlicher ![]() | 9 |
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Es ist einzuräumen, dass das öffentliche Interesse am Weiterbestehen des in Frage stehenden Gewerbes gering ist. Dem Bestreben, möglichst viele Bauernbetriebe zu erhalten (vorausgesetzt freilich, dass sie einer Familie eine auskömmliche Existenz bieten; vgl. BGE 88 I 328 E. 2), steht hier das (ebenfalls öffentliche) Interesse an möglichst leistungsfähigen Betrieben entgegen (vgl. BGE 94 I 180; BGE 93 I 687). Ein öffentliches Interesse an der Aufhebung eines landwirtschaftlichen Gewerbes besteht dagegen nie. Die Aussichten, dass das hier in Frage stehende Gewerbe, dessen Land gegenwärtig durch verschiedene Pächter bewirtschaftet wird, wieder als Einheit genutzt werden könnte, sind gering: Nicht nur wären beträchtliche Investitionen für Bauten und Einrichtungen notwendig, sondern es müssten auch die verschiedenen Pachtverhältnisse aufgelöst werden.
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Die vorliegenden Verhältnisse weisen nach dem Gesagten in der Tat eine gewisse Ähnlichkeit zum Sachverhalt auf, der BGE 97 I 555 ff. zugrunde gelegen hatte. Im Gegensatz zu jenem Fall sind ![]() | 12 |
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