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Informationen zum Dokument  BGE 114 II 26  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2. a) Unter Hinweis auf seine neuere, in den Aargauischen Gericht ...
4. Als willkürlich rügt die Beschwerdeführerin vor ...
5. a) Nach der Auffassung des Obergerichts, wie sie im angefochte ...
6. Die Arbeitsteilung unter den Ehegatten im Sinne des bisherigen ...
7. Im vorliegenden Fall hätte das Obergericht angesichts des ...
8. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten bei der Regel ...
9. Bei der neuen Berechnung des Unterhaltsbeitrages, den der Besc ...
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5. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. Juni 1988 i.S. X. gegen X. und Obergericht des Kantons Aargau (staatsrechtliche Beschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 163 und 176 ZGB.  
 
Sachverhalt
 
BGE 114 II, 26 (26)A.- Am 3. Juni 1987 stellte V. X. ein Begehren um Eheschutzmassnahmen und verlangte die Regelung des Getrenntlebens für die Dauer von zwei Jahren. Mit Befehlsurteil vom 6. Juli 1987 BGE 114 II, 26 (27)erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau, die Parteien seien zum Getrenntleben berechtigt, die Ehefrau habe die eheliche Wohnung bis spätestens am 30. September 1987 zu verlassen und der Ehemann habe der Ehefrau einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'000.-- im Monat zu bezahlen.
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B.- Gegen das Befehlsurteil erhob H. X. Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Er beantragte, der Unterhaltsbeitrag für seine Ehefrau sei auf monatlich Fr. 2'280.-- herabzusetzen. Das Obergericht hiess die Beschwerde am 21. März 1988 teilweise gut und setzte den Unterhaltsbeitrag, den der Ehemann der Ehefrau zu leisten hat, auf Fr. 2'670.-- für die Zeit ab dem Wegzug der Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft bis zum 31. Dezember 1987 und für jene ab 1. Januar 1988 auf Fr. 2'430.-- im Monat fest.
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C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht beantragt V. X. die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts.
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Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
2. a) Unter Hinweis auf seine neuere, in den Aargauischen Gerichts- und Verwaltungsentscheiden (AGVE) 1986 S. 15 ff. publizierte Rechtsprechung hat das Obergericht bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags für die Beschwerdeführerin zunächst den Grundbedarf beider Ehegatten bei getrennter Haushaltführung berechnet. Dabei ist es von den Existenzminima des Betreibungs- und Konkursrechts ausgegangen. Für den Ehemann beträgt der Zwangsbedarf Fr. 2'338.-- (Grundbetrag Fr. 805.--, Wohnung Fr. 1'240.--, Krankenkasse Fr. 153.--, Auslagen für berufsbedingte Kleider Fr. 40.--, Fahrtkosten zum Arbeitsplatz Fr. 100.--) und für die Ehefrau Fr. 1'837.-- (Grundbetrag Fr. 805.--, Wohnung Fr. 900.--, Krankenkasse Fr. 132.--). Diesen Existenzminima von zusammen Fr. 4'175.-- stehen nach den Feststellungen des Obergerichts ein monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes von Fr. 8'857.-- und der Ehefrau von Fr. 354.50 gegenüber. Wird nur das Erwerbseinkommen des Ehemannes berücksichtigt, so ergibt sich ein Bruttoüberschuss von Fr. 4'682.-- und nach Abzug des monatlichen Steuerbetrags von Fr. 1'833.-- ein Nettoüberschuss von Fr. 2'849.-- pro Monat.
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BGE 114 II, 26 (28)b) Dieser Nettoüberschuss, der grundsätzlich der Aufstockung der Existenzminima beider Ehegatten dienen soll, ist nach Auffassung des Obergerichts nicht schematisch nach Hälften zu teilen, auch wenn damit beiden Ehegatten die bisherige Lebenshaltung ermöglicht werden könnte. Es sei vielmehr darauf zu achten, ob das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Ehegatten bereits dazu verwendet werden musste, um das Existenzminimum des unterhaltsberechtigten zu mehr als einem Drittel zu decken. Trifft dies wie hier zu, so sind nach Ansicht des Obergerichts dem unterhaltsverpflichteten Gatten zwei Drittel des Nettoüberschusses zuzusprechen, während dem unterhaltsberechtigten nur noch der restliche Drittel zukommen soll. Im vorliegenden Fall wären somit der Beschwerdegegner mit Fr. 1'899.-- und die Beschwerdeführerin mit Fr. 950.-- am Nettoüberschuss beteiligt.
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c) Schliesslich hat das Obergericht auch noch das Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 354.50 monatlich berücksichtigt. Und zwar hat es für die Zeit bis zum 31. Dezember 1987 nach der bisherigen Praxis der aargauischen Gerichte dieses Einkommen zu einem Drittel, nämlich Fr. 118.--, angerechnet. Für die Zeit nach dem 1. Januar 1988, d.h. nach Inkrafttreten des neuen Eherechts, hat es den ganzen Betrag von Fr. 354.50 in Rechnung gestellt, so dass der Ehemann in seiner Verpflichtung, der Ehefrau einen Drittel des Nettoüberschusses zu überlassen, in diesem Umfange entlastet wurde. Der auf die Ehefrau entfallende Betrag von Fr. 2'787.--, der sich aus ihrem Existenzminimum von Fr. 1'837.-- und ihrem Drittelsanteil am Nettoüberschuss von Fr. 950.-- zusammensetzt, wurde dementsprechend reduziert, so dass ihr der Ehemann einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'670.-- bis zum 31. Dezember 1987 und von Fr. 2'430.-- ab dem 1. Januar 1988 schuldete.
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4. Als willkürlich rügt die Beschwerdeführerin vor allem die vom Obergericht vorgenommene ungleiche Teilung des Nettoüberschusses des ehemännlichen Erwerbseinkommens. Sie macht geltend, das Obergericht missachte im angefochtenen Entscheid nicht nur die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 111 II 103 ff., sondern es halte sich ohne hinreichenden Grund auch nicht an seine eigene in AGVE 1986 S. 15 ff. eingehend begründete Praxis. Im Ergebnis führe die ungleiche Teilung des Nettoüberschusses dazu, dass die getrennt lebende Ehefrau nicht mehr die gleiche Lebenshaltung wie früher geniesse, obwohl der Ehemann in der Lage wäre, ihr diese zu bieten. Es dürfe bei der Bewilligung BGE 114 II, 26 (29)des Getrenntlebens auch nicht ausser Betracht bleiben, dass der Ehe während über 30 Jahren die traditionelle Rollenverteilung zugrunde gelegen habe. Dem Obergericht sei daher willkürliche Ermessensausübung vorzuwerfen.
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b) Eine solche Vorstellung verträgt sich indessen weder mit dem alten noch mit dem neuen Eherecht. Was das Zivilgesetzbuch von 1907 anbetrifft, so übersieht das Obergericht, dass der Gesetzgeber eine ganz bestimmte Aufgabenteilung unter den Ehegatten vorgenommen hat. Der Ehefrau sollte in erster Linie der innerhäusliche Bereich, insbesondere die Haushaltführung, anvertraut bleiben (Art. 161 aZGB), während der Ehemann vor allem für den Geldbedarf der ehelichen Gemeinschaft, einschliesslich der in ihr lebenden Kinder, aufzukommen hatte (Art. 160 Abs. 2 aZGB). Sowohl die Haushaltführung des einen als auch der Geldbeitrag des andern haben zum Unterhalt beider Ehegatten und ihrer unmündigen Kinder beigetragen, so dass ungeachtet der Ausdrucksweise des Gesetzgebers in Art. 160 Abs. 2 aZGB der Ehemann nicht allein für den ehelichen Unterhalt aufzukommen hatte. Der gesetzlichen Ordnung, die bis zum 31. Dezember 1987 in Kraft stand, war sodann zu entnehmen, dass der von der Ehefrau in natura zu leistende Beitrag grundsätzlich als gleichwertig mit jenem des Ehemannes in der Form von Geldmitteln zu gelten hatte.
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An dieser Rechtslage hat sich unter dem Zivilgesetzbuch von 1984 nur insofern etwas geändert, als das neue Eherecht keine Aufgabenteilung mehr vorschreibt, sondern die Ehegatten im Rahmen von Art. 163 ZGB vielmehr selber über den beidseitigen Unterhaltsbeitrag zu befinden haben. Auch unter neuem Eherecht können die Ehegatten daher vereinbaren, dass sich ein Ehegatte BGE 114 II, 26 (30)vorab der Haushaltführung zuwendet, während der andere in erster Linie für die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel besorgt ist. So erwähnt Art. 163 Abs. 2 ZGB ausdrücklich, dass der Unterhaltsbeitrag eines Ehegatten insbesondere in der Besorgung des Haushalts und der Betreuung der Kinder bestehen kann. Auch der Reformgesetzgeber geht offensichtlich davon aus, dass diese bisher regelmässig und wohl auch weiterhin vor allem von der Ehefrau erbrachte Unterhaltsleistung in natura als gleichwertig mit dem Geldbeitrag des andern Ehegatten zu gelten hat (Botschaft des Bundesrates über die Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 11. Juli 1979, Ziffer 214.122, BBl 1979 II S. 1251).
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c) Von einem Grundsatz der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Ehegatten kann daher sowohl nach dem bisherigen als auch nach dem neuen Eherecht nicht die Rede sein, ebensowenig wie von einer gleichförmigen und hälftigen Aufteilung sämtlicher Aufgaben, die den ehelichen Unterhalt sicherzustellen haben. Dagegen sind sowohl unter altem wie auch unter neuem Recht die Haushaltführung und Kinderbetreuung in aller Regel als vollwertiger Unterhaltsbeitrag eines Ehegatten anzuerkennen.
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6. Die Arbeitsteilung unter den Ehegatten im Sinne des bisherigen Zivilgesetzbuches von 1907 führt auch unter neuem Recht ohne weiteres dazu, dass der nicht haushaltführende Ehegatte - wenn nicht immer ausschliesslich, so doch in erster Linie - die erforderlichen Geldmittel beizusteuern hat. Die Mehrleistung eines Ehegatten an Geldbeiträgen findet ihre Rechtfertigung in der Naturalleistung des andern Gatten. Sie kann daher grundsätzlich nicht dazu Anlass geben, den einen Ehegatten bei der Regelung des Getrenntlebens im Sinne von Art. 176 ZGB anders zu behandeln als den andern. Auch bei vorübergehendem Getrenntleben haben vielmehr beide Ehegatten weiterhin Anspruch darauf, dass die angemessene Lebenshaltung für beide in gleicher Weise sichergestellt wird (vgl. BGE 111 II 106 E. 3c im Rahmen von Art. 145 aZGB).
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Es mag zwar sein, dass die getrennte Haushaltführung wegen zusätzlicher Kosten gewisse Anpassungen in der Lebenshaltung bedingt. Zudem lässt sich auch nicht vermeiden, dass die bisherige Haushaltführung, die von einem Ehegatten allein übernommen worden ist, nicht mehr in gleicher Weise beiden Ehegatten zugute kommen kann. Das ändert aber nichts daran, dass beide Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard haben, solange die Ehe BGE 114 II, 26 (31)nicht aufgelöst ist. Das gilt selbst dann, wenn der bei langer Ehedauer besonders bedeutsame Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. HAUSHEER in ZBJV 122/1986 S. 68 ff.; HEGNAUER, Grundriss des Eherechts, 1987, S. 158 Rz. 16.25 ff. sowie BGE 113 II 16 E. 4) einer sofortigen Änderung der Aufgabenteilung entgegensteht und die zusätzlichen Kosten der getrennten Haushaltführung nicht auf beide Ehegatten aufgeteilt werden können. Unter diesen Umständen haben Mann und Frau entweder in gleicher Weise Abstriche an der bisherigen Lebenshaltung hinzunehmen, weil die Leistungsfähigkeit beider Ehegatten nichts anderes zulässt, oder aber die erhöhten Kosten für die Weiterführung des bisherigen Lebensstandards bei getrennter Haushaltführung sind ausschliesslich von jenem Ehegatten zu tragen, der eine zusätzliche Anstrengung zu verkraften vermag.
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7. Im vorliegenden Fall hätte das Obergericht angesichts des überdurchschnittlichen Erwerbseinkommens des Ehemannes von Fr. 8'857.-- im Monat vorab prüfen müssen, ob nicht der Beschwerdegegner die erhöhten Kosten der getrennten Haushaltführung zu tragen habe, da der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr fortgeschrittenes Alter und nach mehr als dreissigjähriger ausschliesslicher Haushaltführung keine zusätzliche Leistung zuzumuten war. Soweit die vom Obergericht angestrebte Aufteilung des errechneten Nettoüberschusses des ehemännlichen Einkommens dazu dienen soll, jedem Ehegatten über den durch das Getrenntleben bestimmten Grundbedarf hinaus eine bessere Lebensführung zu ermöglichen, bestand auf jeden Fall kein Anlass, vom Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten auch während des Getrenntlebens abzuweichen. In diesem Sinne hat sich auch das Bundesgericht in BGE 111 II 106 E. 3c (im Zusammenhang mit Art. 145 aZGB) geäussert, indem es darauf hingewiesen hat, dass eine andere als die hälftige Teilung des Betrages, der nach Befriedigung des Zwangsbedarfs beider Ehegatten vom für den ehelichen Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommen übrigbleibt, einer besondern Begründung bedarf. Eine solche Begründung hat das Obergericht im vorliegenden Fall nicht zu geben vermocht. Der von ihm angeführte Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ihren Grundbedarf bis zu zwei Dritteln selber zu decken, vermag - wie dargelegt - ein Abweichen vom Grundsatz der Gleichbehandlung keinesfalls zu rechtfertigen.
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8. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten bei der Regelung des Getrenntlebens darf allerdings nicht dazu führen, BGE 114 II, 26 (32)dass über den Umweg der hälftigen Teilung des den Ehegatten insgesamt zustehenden Einkommens eine Vermögensverschiebung eintritt, welche die güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen der altrechtlichen Vorschlagsteilung bzw. der neurechtlichen Errungenschaftsbeteiligung vorwegnehmen würde. Die hälftige Teilung muss vielmehr dort ihre Grenze finden, wo das vorhandene Einkommen aus Arbeit und Vermögensertrag - und zwar nach neuem Recht von beiden Ehegatten - mehr ausmacht, als es die Wahrung der von den Gatten gewählten angemessenen Lebenshaltung erfordert. Ob dies auch für die Ehegatten X. zutrifft, so dass sich eine ungleiche Verteilung des vom Obergericht errechneten Nettoüberschusses unter den Ehegatten wenigstens teilweise im Ergebnis begründen liesse, kann aufgrund der Aktenlage nicht beurteilt werden.
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Da es demnach im angefochtenen Entscheid an einer rechtlich vertretbaren Begründung für die ungleiche Aufteilung des Nettoüberschusses des Einkommens auf die Ehegatten fehlt, vermag er vor dem Willkürverbot des Art. 4 BV nicht standzuhalten, weshalb er aufzuheben ist.
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