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Informationen zum Dokument  BGE 114 II 385  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
3. Das Obergericht ist mit zutreffender Begründung davon aus ...
4. Nach Art. 28g Abs. 1 ZGB hat Anspruch auf Gegendarstellung, we ...
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73. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. August 1988 i.S. "Badener Tagblatt" gegen Grüne Aargau und Thür (Berufung)
 
 
Regeste
 
Gegendarstellung (Art. 28g ZGB).  
2. Die Zeitungsmeldung, die Progressiven Organisationen (POCH) bildeten das "personelle und programmatische Rückgrat" des "Grünen Bündnisses", ist eine der Gegendarstellung zugängliche Tatsachenbehauptung im Sinne von Art. 28g Abs. 1 ZGB (Erw. 4).  
 
Sachverhalt
 
BGE 114 II, 385 (385)Vor den Nationalratswahlen vom 18. Oktober 1987 veröffentlichte das "Badener Tagblatt" in seiner Ausgabe vom 15. September 1987 eine Agenturmeldung über das "Grüne Bündnis", BGE 114 II, 385 (386)worin unter anderem stand, die Progressiven Organisationen (POCH) bildeten dessen "personelles und programmatisches Rückgrat".
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Mit Eingabe vom 29. September 1987 stellten hierauf die - dem "Grünen Bündnis" angehörende - Gruppierung "Grüne Aargau" und Hanspeter Thür (Mitglied dieser Gruppierung) beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden das Begehren, der "Badener Tagblatt", Druckerei Wanner AG, sei zu befehlen, auf der Inlandseite der Zeitung die von ihnen verfasste Gegendarstellung abzudrucken. In diesem Text hielten die Kläger im wesentlichen fest, dass die Behauptung, die Progressiven Organisationen (POCH) würden das "personelle und programmatische Rückgrat" des "Grünen Bündnisses" bilden, jeglicher sachlichen Grundlage entbehre.
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Der Gerichtspräsident ordnete mit superprovisorischer Verfügung vom 1. Oktober 1987 an, dass die Beklagte die verlangte Gegendarstellung abzudrucken habe. Die Gegendarstellung wurde in der Ausgabe des "Badener Tagblattes" vom 3. Oktober 1987 veröffentlicht.
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Am 16. Oktober 1987 bestätigte der Gerichtspräsident die superprovisorische Verfügung.
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Eine gegen den Entscheid vom 16. Oktober 1987 erhobene Beschwerde der Beklagten wies das Obergericht (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau am 15. Februar 1988 ab.
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Den obergerichtlichen Entscheid hat die Beklagte an das Bundesgericht weitergezogen. Sie beantragt, das Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen; allenfalls sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Kläger schliessen auf Abweisung der Berufung.
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Aus den Erwägungen:
 
3. Das Obergericht ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, die Beklagte sei, ungeachtet der bereits erfolgten Publikation der Gegendarstellung, durch die erstinstanzliche Verfügung beschwert. Es liesse sich in der Tat nur schwer verstehen, wenn dem Medienunternehmen als Folge des - systemwidrigen, aber im Interesse einer raschen Gegendarstellungspublikation nötigen - Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 281 Abs. 4 ZGB versagt bliebe, den zur Gegendarstellung verpflichtenden Entscheid überprüfen zu lassen. Das Medienunternehmen BGE 114 II, 385 (387)behält daran ein schützenswertes Interesse schon im Blick auf künftig mögliche Gegendarstellungsbegehren (TERCIER, Le nouveau droit de la personnalité, S. 227, Rz. 1721; zur Problematik von Art. 281 Abs. 4 ZGB vgl. FRANK, Verfahrensrechtliche Probleme des Gegendarstellungsrechts, in: SJZ 83/1987, S. 269 ff.) ...
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a) Streitig ist im vorliegenden Fall einzig, ob es sich bei der im "Badener Tagblatt" vom 15. September 1987 publizierten Meldung, die Progressiven Organisationen (POCH) bildeten das personelle und programmatische Rückgrat des "Grünen Bündnisses", um eine der Gegendarstellung zugängliche Tatsachenbehauptung handle. Beide kantonalen Instanzen haben dies bejaht. Sie beriefen sich auf das Kriterium der Beweisbarkeit, wobei das Obergericht vorweg den Sinngehalt des Begriffs "Rückgrat" ermittelte und erkannte, dass mit diesem Begriff offensichtlich habe zum Ausdruck gebracht werden wollen, wer in der Organisation die tragende Rolle spiele. Die darunter fallenden Tätigkeiten - z.B. Anstoss für die Gründung, Aufstellen und Durchsetzen von Leitlinien und Programmen, Erledigung der administrativen und finanziellen Aufgaben - könnten durchwegs beobachtet und in der Regel auch nachgewiesen werden. Die bildhafte Umschreibung dessen, was gemeint sei, entspreche daher einer Tatsachenbehauptung im Sinne von Art. 28g ZGB.
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b) Dieser Betrachtungsweise ist entgegen der Ansicht der Beklagten beizupflichten. Die Beklagte geht unter Hinweis auf Entstehungsgeschichte, Zweck und Systematik des Gesetzes davon aus, dass der Richter bei der Beurteilung der Frage, ob in einer bestimmten Behauptung eine der Gegendarstellung zugängliche Tatsachendarstellung zu erblicken sei, im Interesse der Pressefreiheit Zurückhaltung üben müsse; im Zweifel habe er das Vorliegen einer Tatsachendarstellung zu verneinen. Die Ausdehnung auf wertende Tatsachen verbiete sich und verstosse gegen Bundesrecht.
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Gewiss mag die Abgrenzung zwischen Tatsachendarstellung und Werturteil, blosser Meinungsäusserung oder Kommentar in einzelnen Fällen schwierig sein (vgl. SJZ 84/1988, S. 233; ZR 85/1986, Nr. 103, S. 262 f.; TERCIER, a.a.O., S. 189, Rz. 1409; zum deutschen Recht vgl. WENZEL, Das Recht der Wort- und BGE 114 II, 385 (388)Bildberichterstattung, 3. Aufl., S. 77 ff.; SEITZ/SCHMIDT/SCHÖNER, Der Gegendarstellungsanspruch in Presse, Film, Funk und Fernsehen, Schriftenreihe der Neuen Juristischen Wochenschrift, Heft 33, S. 77, N. 166, und S. 87, N. 177). Eine Unklarheit dieser Art besteht hier jedoch nicht: Auch wenn in der von der Beklagten abgedruckten Agenturmeldung die bildhafte Formulierung gewählt wurde, die Progressiven Organisationen (POCH) bildeten das "personelle und programmatische Rückgrat" des "Grünen Bündnisses", war für den Durchschnittsleser - auf den es hier einzig ankommt (vgl. BGE 112 II 468 E. a) - daraus nichts anderes zu entnehmen als die Feststellung, den Progressiven Organisationen (POCH) komme die tragende Rolle im "Grünen Bündnis" zu. Diese Aussage lässt sich beispielsweise anhand des Programms, der personellen Zusammensetzung oder von Sitzungsprotokollen ohne grosse Schwierigkeiten beweisen bzw. widerlegen. Der strittige Text war somit einer Gegendarstellung durchaus zugänglich, und die Berufung erweist sich als offensichtlich unbegründet.
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