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75. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Dezember 1988 i.S. X. gegen X. (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses (Art. 145 ZGB). | |
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3. Der Beschwerdeführer wirft der Rekurs-Kommission vor, sie habe Art. 145 Abs. 2, Art. 163 Abs. 1 und Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB willkürlich angewendet. Im einzelnen beanstandet er, dass die kantonale Beschwerdeinstanz bei der Ermittlung seines Bedarfs in Verletzung der zu beachtenden Grundsätze einerseits die von ihm zu zahlenden Steuerschulden und andererseits die Prämie für die "Risikoversicherung für beide Eheleute" von monatlich Fr. 250.-- sowie diejenige für Hausrat-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen von Fr. 52.-- im Monat nicht berücksichtigt habe. Umgekehrt sei aber auf seiten der Beschwerdegegnerin ein Betrag von Fr. 254.-- als Prämie für ihre Vorsorgeversicherung voll angerechnet worden; die erstinstanzliche Richterin habe diesen Betrag als Notbedarfsposition anerkannt, unter anderem ![]() | 1 |
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Die Rekurs-Kommission liess demgegenüber die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beträge für Steuern und für die verschiedenen Versicherungen ausser acht mit der Begründung, diese Aufwendungen könnten nach konstanter thurgauischer Praxis nicht berücksichtigt werden.
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b) Wie die Rekurs-Kommission an sich zutreffend festhält, richtet sich die Höhe der für die Dauer des Scheidungsprozesses beanspruchten Unterhaltsbeiträge nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten und nach dem Bedarf der beiden Ehegatten. Deren Mittel haben in erster Linie dazu zu dienen, den ordentlichen Bedarf der Familiengemeinschaft und die infolge der Trennung in aller Regel anfallenden Mehrkosten zu decken (zu letzterem vgl. BGE 114 II 17 E. 5). Entgegen der Auffassung der Rekurs- Kommission und der Beschwerdegegnerin kann es bei den in Betracht zu ziehenden Auslagen jedoch nicht einfach um den sehr knapp bemessenen betreibungsrechtlichen Notbedarf gehen. Im Scheidungsverfahren - wie auch nach abgeschlossener Scheidung - dienen die betreibungsrechtlichen Richtlinien stets nur als Anhaltspunkt für die Bestimmung dessen, was aus den gesamten ![]() | 4 |
c) Was sodann die Versicherungsprämien auf seiten des Beschwerdeführers betrifft, welche die Rekurs-Kommission ebenfalls unter Berufung auf die nicht näher dargelegte kantonale Praxis ausser acht gelassen hat, so handelt es sich um Verpflichtungen, die nicht ohne weiteres kurzfristig gekündigt werden können. Sofern es die wirtschaftlichen Verhältnisse ohne wesentliche Einschränkung in der Lebenshaltung der beiden Ehegatten zulassen, solche für eine Ehe allgemein üblichen Verpflichtungen bis zum Entscheid über den Weiterbestand oder die Auflösung der Ehe aufrechtzuerhalten, sind diese von den Ehegatten grundsätzlich weiterhin gemeinsam zu tragen. Der Massnahmerichter hat bei der Ermittlung des ehelichen Aufwandes bzw. des von den Einkünften verbleibenden Betrages Versicherungsprämien grundsätzlich jedenfalls insofern zu berücksichtigen, als es um die Abdeckung von Risiken geht, welche die eheliche Gemeinschaft bzw. den - momentan zwar aufgehobenen - gemeinsamen Haushalt betreffen. Wenn die Rekurs-Kommission die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Versicherungsprämien ohne nähere Begründung ausser acht gelassen hat, hat sie nach dem Gesagten auch in dieser Hinsicht gegen Art. 4 BV verstossen.
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