BGE 115 II 160 | |||
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28. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Mai 1989 i.S. A. gegen R. Corporation (Berufung) | |
Regeste |
Art. 761 OR. Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; örtliche Zuständigkeit. | |
Sachverhalt | |
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Die W. AG überliess darin den Gläubigern einen Teil ihres Vermögens zur Liquidation und Verteilung nach den Vorschriften über den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, bot die Schaffung eines Genussscheinkapitals an und erklärte sich mit einer Herabsetzung ihres Grundkapitals einverstanden. Die Liquidation der den Gläubigern überlassenen Vermögenswerte sollte formell auf die ebenfalls zur Liquidationsmasse gehörende "S. Holding AG" übertragen und deren Aktien treuhänderisch der Liquidatorin übereignet werden. Alsdann sollte die "S. Holding AG" nach Änderung ihrer Firma in "S.-Abwicklungsgesellschaft" und ihres Zwecks gegenüber Dritten als Veräusserin auftreten, intern jedoch für Rechnung aller beteiligten Gläubiger handeln.
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Gegenstand der Vermögensabtretung sollen auch Verantwortlichkeitsansprüche aus Aktienrecht, darunter solche gegen A., Verwaltungsrat der W. AG in der Zeit vom 13. Januar 1966 bis zum 19. Mai 1982, gebildet haben. Die Liquidatorin trat diese Ansprüche am 20. August 1985 an die mit mehr als 13 Mio. Fr. in der fünften Klasse kollozierte R. Corporation ab.
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Die W. AG setzte ihr Grundkapital herab und führte ihre Geschäfte mit den verbliebenen Mitteln fort. Am 18. Mai 1983 verlegte sie ihren Sitz nach Pfäffikon, am 13. April 1984 nach Luzern, am 21. November 1986 nach Zug und am 24. Dezember 1986 wiederum nach Luzern.
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B.- Mit Klage vom 14. September 1987 belangte die R. Corporation A. vor dem Amtsgericht Luzern-Stadt aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit für Fr. 500'000.-- nebst Zins und unter Beanspruchung eines Nachklagerechts.
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Auf Bestreitung des A. hin beschränkte das Amtsgericht das Verfahren vorerst auf die Frage seiner örtlichen Zuständigkeit, bejahte diese mit Urteil vom 26. August 1988 aus Art. 761 OR und verpflichtete den Beklagten, sich auf die Klage einzulassen.
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Das Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, wies am 9. November 1988 einen Rekurs des A. ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid.
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C.- A. hat Berufung eingelegt. Er beantragt dem Bundesgericht, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, festzustellen, dass er nicht gehalten sei, einlässlich zu antworten, und demzufolge auf die Klage nicht einzutreten.
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Die R. Corporation schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
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Aus den Erwägungen: | |
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Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen ausgelegt werden. Eine historisch orientierte Auslegung ist für sich allein nicht entscheidend. Anderseits vermag aber nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers aufzuzeigen, welche wiederum zusammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur des Richters bleibt, auch wenn er das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbildung veränderten Umständen anpasst oder es ergänzt (BGE 114 Ia 196 E. bb).
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b) Art. 761 OR wurde durch die Aktienrechtsreform des Jahres 1936 in das Gesetz eingefügt und trat am 1. Juli 1937 in Kraft. Während sich in den unmittelbar vorangegangenen Beratungen zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen die Auffassung des Ständerates noch durchzusetzen vermocht hatte, die vom Nationalrat befürwortete Einführung eines besonderen Gerichtsstandes für Verantwortlichkeitsklagen verstosse gegen die Gerichtsstandsgarantie des Art. 59 BV, wurde sie in der Aktienrechtsreform nach zähem Ringen im Differenzbereinigungsverfahren schliesslich aufgegeben, was ermöglichte, dass mit Art. 761 OR ein einheitlicher Gerichtsstand für die aktienrechtliche Verantwortlichkeit geschaffen werden konnte (BGE 97 II 408). Nach dem gegenwärtigen Stand der Arbeiten soll die Norm auch von der laufenden Aktienrechtsrevision unangetastet bleiben (Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 1983 über die Revision des Aktienrechts, BBl 1983 II 745 ff.; Amtl.Bull. NR 1985 S. 1789, SR 1988 S. 526).
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Im Nationalrat wurde die letztlich durchgedrungene Auffassung im wesentlichen mit den Argumenten gestützt, es gelte zu vermeiden, dass dieselbe Verantwortlichkeitsfrage Gegenstand mehrerer Prozesse vor verschiedenen Gerichten und damit divergierender Urteile bilden könne (Sten.Bull. NR 1934 S. 346, Votum Scherer), dass dem Gläubiger nicht zuzumuten sei, gegen mehrere Mitglieder einer Verwaltung vor verschiedenen Gerichten Recht zu nehmen (Sten.Bull. NR 1936 S. 778, Votum Scherer) und dass andernorts der Bundesgesetzgeber ebenfalls in Abweichung von Art. 59 BV einen einheitlichen Gerichtsstand normiert habe, insbesondere in den Haftpflichtbestimmungen des Strassenverkehrsrechtes (Sten.Bull. NR 1936 S. 778, Votum Aeby). Der Ständerat schloss sich schliesslich auch der Überlegung an, dass durch das Bundesgericht eine einheitliche Rechtsprechung in solchen Fällen als garantiert erscheine, so dass die Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes für die erste Instanz etwas an Bedeutung verloren habe (Sten.Bull. SR 1936 S. 203, Votum Keller).
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Regelungsabsicht des Gesetzgebers war demnach die Ermöglichung eines einheitlichen Gerichtsstandes für die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, zur Vermeidung einerseits von Mehrfachprozessen über identische Sachverhalte anderseits von widersprüchlichen Entscheiden. Darüber hinaus begründet Art. 761 OR einen schweizerischen Gerichtsstand für Ansprüche gegen Beklagte mit Wohnsitz im Ausland (BÜRGI/NORDMANN, N. 2 zu Art. 761 OR; FORSTMOSER, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit [Verantwortlichkeit], 2. Aufl., S. 181 Rz. 563). Dabei ist der bundesrechtliche Gerichtsstand kein ausschliesslicher; dem Kläger bleibt vielmehr unbenommen, alle oder einzelne der aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit ins Recht gefassten Personen am ordentlichen Gerichtsstand nach Art. 59 BV zu belangen (FORSTMOSER, a.a.O., Rz. 566 mit Hinweisen). Die Frage einer Vereinbarkeit von Art. 761 OR mit Art. 59 BV stellt sich für das Bundesgericht nicht (Art. 113 Abs. 3 BV).
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c) Einheitsgerichtsstand ist jener am Sitz der Gesellschaft. Dabei bedarf keiner weiteren Erörterung, dass darunter diejenige Gesellschaft zu verstehen ist, gegenüber deren Prospektaufleger (Art. 752 OR), Gründer (Art. 753 OR), mit der Verwaltung, Geschäftsführung und Kontrolle betrauten Personen (Art. 754 Abs. 1 OR) oder Liquidatoren (Art. 754 Abs. 2 OR) Verantwortlichkeitsansprüche geltend gemacht werden. Ausser Betracht fällt eine zur Sanierung gegründete Auffanggesellschaft; massgebend bleiben die Verhältnisse der sanierten, wenn auch ganz oder teilweise liquidierten Gesellschaft. Ausschlaggebend ist sodann der statutarische Sitz der Gesellschaft (Art. 626 Ziff. 1 OR), nicht etwa die blosse Zweig- oder Geschäftsniederlassung (FORSTMOSER, Schweizerisches Aktienrecht I/1 [Aktienrecht], S. 101 ff., 104 Rz. 123). Ebensowenig begründet nach dem klaren Gesetzeswortlaut die Wahl eines besonderen Liquidationsdomizils den bundesrechtlichen Gerichtsstand.
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Die W. AG schloss mit ihren Gläubigern einen Nachlassvertrag mit teilweiser Vermögensabtretung ab. Das Gesellschaftsvermögen wurde demzufolge nur teilweise liquidiert, die Gemeinschuldnerin bestand weiter und führte insbesondere ihre Geschäftstätigkeit mit den ihr verbliebenen Aktiven fort. Im Rahmen dieser Tätigkeit verlegte sie mehrmals ihren Sitz, zuletzt nach Luzern. Ob diese Sitzverlegungen trotz nachlassvertraglicher Teilliquidation formell- und materiellrechtlich zulässig waren und ob sie namentlich nur zufolge des unterlassenen Liquidationszusatzes zur Firma (Art. 316d Abs. 2 SchKG) möglich wurden, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Dazu hätten gegebenenfalls die Anfechtungsklage nach Art. 706 OR, die Anzeige oder die Registerbeschwerden nach Art. 3 bis 5 HRegV oder das Einspracheverfahren nach Art. 32 HRegV offen gestanden (dazu PATRY SPR VIII/1 S. 127). Der mit einer Verantwortlichkeitsklage befasste Richter hat demgegenüber vom formellrechtlich sanktionierten Tatbestand auszugehen.
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Der Beklagte hält der Auslegung der Vorinstanz entgegen, sie knüpfe zu formalistisch an den Gesetzeswortlaut an und ermögliche zweckwidrig einen Gerichtsstand, welcher zur streitigen Forderung keine Beziehung aufweise. Dabei übersieht er, dass mit Art. 761 OR bewusst ein Einheitsgerichtsstand für alle Verantwortlichkeitsklagen geschaffen wurde, wobei diese Einheit allein an den formellen Tatbestand des Gesellschaftssitzes anknüpft. Damit wird zwangsläufig in Kauf genommen, dass nicht zu allen dort geltend zu machenden Forderungen auch eine sachliche Beziehung besteht. Entscheidend für die Begründung der Zuständigkeit ist einzig, dass Verantwortlichkeitsklagen gestützt auf Art. 754 ff. OR erhoben werden und zwar unbesehen darum, ob Ersatz für Gesellschafts-, Aktionärs- oder Gläubigerschaden beansprucht wird, aus welcher Verantwortung die Ansprüche abgeleitet und ob sie ausserhalb oder im Nachgang zu einem Konkurs oder einem Liquidationsvergleich geltend gemacht werden. Am Sitz der Gesellschaft muss sich daher beispielsweise auch der Gründer einklagen lassen, selbst wenn die ihm vorgeworfene Tätigkeit sich fernab von diesem zwischenzeitlich begründeten Sitz abgespielt hat. Aus dem Gesetz ergibt sich zwingend, dass der Gerichtsstand an den formellen Sitz und nicht etwa an den Ort der deliktischen Handlung oder der Konkurseröffnung anknüpft. Dabei besteht kein Grund, vom Gesetzeswortlaut abzuweichen. Das wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur zulässig, wenn der an sich klare Wortlaut den vernünftigen Sinn der Bestimmung nicht wirklich wiedergäbe oder ihm gar zuwiderliefe (BGE 112 II 170 E. b mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die erwähnten Anknüpfungstatbestände würden vielmehr den Intentionen des Einheitsgerichtsstandes geradezu zuwiderlaufen, müssen verschiedene unter die aktienrechtliche Verantwortung gestellte Tätigkeiten doch nicht von ein und demselben "Deliktsort" ausgehen und vermöchte der Konkursort für alle ausserhalb eines Konkursverfahrens geltend gemachten Ansprüche ohnehin keinen Gerichtsstand abzugeben. Gleiches gilt für die Bestätigung des Nachlassvertrages. Mithin ist unverändert vom Gesetzeswortlaut auszugehen. Dabei ist dem Beklagten schliesslich entgegenzuhalten, dass mit Art. 761 OR bewusst eine Abweichung von der Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes in Kauf genommen und dem Beklagten zugemutet wurde, sich auch am Sitz der Gesellschaft auf die Klage einzulassen. Der bundesgerichtliche Gerichtsstand will den Kläger, nicht den Beklagten privilegieren.
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Der Beklagte macht weiter geltend, nach richtiger Auslegung sei beim Nachlassvertrag mit bloss teilweiser Vermögensabtretung nicht auf den Sitz der fortbestehenden Gesellschaft, sondern auf denjenigen der gesonderten Liquidationsmasse abzustellen. Auch dieser Auffassung ist bereits die Vorinstanz überzeugend entgegengetreten. Der Gesetzeswortlaut ist klar, der Begriff des Gesellschaftssitzes nicht auslegungsbedürftig. Die möglichen Modalitäten einer Teilliquidation sind äusserst vielfältig und wickeln sich nicht nach einheitlichem Konzept ab. Die Nachlassmasse ist in der Regel wohl betreibungs- und prozessfähig und damit in bestimmtem Umfange auch handlungsfähig; doch wird sie im allgemeinen nicht in Gesellschaftsform gekleidet und verfügt nicht über einen Sitz im Sinne des Gesetzes. Von Fällen der hier nicht interessierenden Unternehmens- und Gesellschaftsteilung abgesehen wird durch die Teilliquidation kein Tatbestand geschaffen, welcher einen Anknüpfungspunkt im Sinne von Art. 761 OR abzugeben vermöchte. Insbesondere bestanden auch im vorliegenden Fall nach Bestätigung des Nachlassvertrages nicht zwei Gesellschaften nebeneinander, welche aus derselben juristischen Person hervorgegangen waren und von denen eine in Liquidation trat, die andere dagegen die ursprüngliche Geschäftstätigkeit fortsetzte. Zu Gunsten der Gläubiger wurde lediglich ein Teil des Gesellschaftsvermögens ausgesondert und verwertet. Ein Gesellschaftssitz wurde nicht begründet, damit ebensowenig ein Gerichtsstand im Sinne von Art. 761 OR. Es bleibt somit dabei, dass im allgemeinen - und auch im vorliegenden Fall - als Gesellschaftssitz im Sinne von Art. 761 OR ausschliesslich jener der Aktiengesellschaft zu gelten hat, in deren Namen und Interesse die angeblich schädigende Handlung erfolgt ist.
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d) Schliesslich macht der Beklagte geltend, massgebender Gesellschaftssitz sei nicht derjenige im Zeitpunkt der Klageanhebung, sondern derjenige im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bzw. der Bestätigung des Nachlassvertrages.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Vorinstanz in dieser Richtung keine Gesetzeslücke angenommen, sondern das Gesetz ausgelegt und lediglich festgehalten, selbst bei Annahme einer Lücke würde sich im Ergebnis nichts ändern.
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Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann die Verantwortlichkeitsklage am Sitz der Gesellschaft angebracht werden. Bereits das primäre Auslegungselement deutet somit darauf hin, dass auf den Zeitpunkt der Klageanhebung abzustellen ist. Das entspricht im übrigen allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen, welche auch im Bereich der bundesrechtlichen Gerichtsstände auf der Maxime beruhen, dass die Prozessvoraussetzungen im Zeitpunkt der Begründung der Rechtshängigkeit gegeben sein müssen (BGE 96 I 148 E. a; BGE 91 II 322 E. 1). Wäre auf den Zeitpunkt der schädigenden Handlung abzustellen, hätte dies im Gesetzeswortlaut seinen Niederschlag finden müssen. Allgemein vom Zeitpunkt der Konkurseröffnung oder der Nachlassbetätigung auszugehen, verbietet sich sodann bereits deshalb, weil Verantwortlichkeitsansprüche auch ausserhalb eines Konkurses oder eines Liquidationsvergleiches geltend gemacht werden können. Auch solche Ansprüche aber sind nach Massgabe der zivilrechtlichen Bestimmungen abtretungsfähig und können alsdann vom Zessionar ausserhalb einer Liquidation geltend gemacht werden. Im übrigen würde entgegen der Auffassung des Beklagten selbst der von ihm befürwortete Anknüpfungszeitpunkt nicht zwingend eine sachliche Beziehung des Gerichtsstandes zur schädigenden Handlung schaffen, da der Sitz der Gesellschaft auch in jenem Zeitpunkt von Zufälligkeiten abhängen kann. Der angefochtene Entscheid ist daher auch in dieser Hinsicht bundesrechtskonform ergangen.
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