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71. Beschluss der I. Zivilabteilung vom 19. September 1989 i.S. T. AG gegen Kollektivgesellschaft M. und H. AG (Berufung) | |
Regeste |
Art. 55 Abs. 1 lit. c und Art. 90 Abs. 1 lit. b OG. | |
Sachverhalt | |
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B.- Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung und staatsrechtliche Beschwerde eingelegt. Mit der vorliegenden Berufung beantragt sie, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Die Beklagte hat zwar Berufung und staatsrechtliche Beschwerde als getrennte Eingaben eingereicht, beide Rechtsmittel ![]() | 3 |
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Erhebt ein Beschwerdeführer die Rechtsmittel zwar in gesonderten Eingaben, aber mit gleicher Begründung, die zudem Rügen des einen Rechtsmittels mit solchen des andern vermengt, wird nach einem neueren Entscheid des Kassationshofes auf beide nicht eingetreten, weil in diesem Vorgehen eine unzulässige Umgehung der zitierten Rechtsprechung liegt (BGE 113 IV 46 f.). Ob die Praxis zur Nichtigkeitsbeschwerde auch auf den Fall der Einreichung von identisch begründeter Berufung und staatsrechtlicher Beschwerde zu übertragen sei, wurde in BGE 114 Ia 207 zwar offen gelassen, jedoch als naheliegend bezeichnet, da eine solche Begründung im einen wie im anderen Fall auf den Missbrauch von Rechtsmitteln hinauslaufe.
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Angesichts der übereinstimmenden rechtlichen Grundlagen leuchtet in der Tat ein, dass das gleiche missbräuchliche Vorgehen ![]() | 6 |
b) Als Ergebnis der bisherigen Rechtsprechung, die auch für den hier vorliegenden Fall Geltung haben muss, lassen sich demnach folgende Grundsätze festhalten. An zwei äusserlich getrennte, jedoch inhaltlich im wesentlichen übereinstimmende Rechtsmittel werden die gleichen Anforderungen gestellt wie an eine gemeinsame Eingabe für beide Rechtsmittel. Daher sind für jedes Rechtsmittel gesondert die nach Gesetz und Praxis jeweils zulässigen Rügen in der vorgeschriebenen Form zu erheben und zu begründen. Zufolge der Verflechtung nicht offenkundig aufscheinende und nicht eindeutig zugeordnete Vorbringen dürfen vom Bundesgericht übergangen werden. Dieses ist nicht verpflichtet, die Entflechtung selbst vorzunehmen. Ist den Ausführungen für keines der beiden Rechtsmittel eine klare und eindeutig zugeordnete Begründung zu entnehmen, so ist auf beide nicht einzutreten.
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Zu berücksichtigen ist aber, wie bereits in BGE 114 Ia 208 hervorgehoben wurde, dass nur bei Missbrauch auf beide Rechtsmittel nicht einzutreten ist. Diese Voraussetzung fehlt im Bereich von Berufung und staatsrechtlicher Beschwerde dann, wenn wegen unklarer oder mehrdeutiger Begründung des angefochtenen Entscheides die Wahl des geeigneten Rechtsmittels nicht leicht zu treffen ist oder aus Gründen, die in der Eigenheit der Rechtsmittel selbst liegen, die Abgrenzung zwischen ihnen erschwert wird. In diesen Fällen ist es nicht ausgeschlossen, die gleiche Beanstandung im einen Verfahren als Verletzung von Bundesrecht gemäss Art. 43 Abs. 1 OG und im andern als solche der Verfassung auszugeben, wenn die Rügen entsprechend gekennzeichnet werden. Davon ![]() | 8 |
3. Ein solcher Missbrauch liegt hier vor. Denn obschon keine der erwähnten Schwierigkeiten in bezug auf die Wahl des Rechtsmittels und der jeweils vorzubringenden einzelnen Rügen bestehen, wird die Begründung einer behaupteten Verletzung von Bundesprivatrecht durchwegs mit jener eines angeblichen Verstosses gegen Art. 4 BV vermengt. Als Folge davon erfüllen die einheitlich mit beiden Rechtsmitteln erhobenen einzelnen Rügen weder die spezifischen Begründungsanforderungen der staatsrechtlichen Beschwerde noch jene der Berufung. Daher ist auf beide Rechtsmittel nicht einzutreten.
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