BGE 116 II 21 | |||
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4. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. März 1990 i.S. J. R.-A. gegen W.R. (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Anordnung der Gütertrennung durch den Eheschutzrichter (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). |
2. Voraussetzung für die Anordnung der Gütertrennung durch den Eheschutzrichter ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, die ihrerseits - nach Art. 175 ZGB - nur zulässig ist, wenn die Persönlichkeit eines Ehegatten, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben gefährdet ist (E. 4). |
3. Im vorliegenden Fall wird durch die Verweigerung der Gütertrennung Art. 4 BV nicht verletzt (E. 5). | |
Sachverhalt | |
A.- Der Amtsgerichtspräsident II von Luzern-Land hob, gestützt auf Art. 175 ZGB, am 15. Juni 1988 den gemeinsamen Haushalt der Eheleute R.-A. für unbestimmte Zeit auf und regelte die Nebenfolgen des Getrenntlebens. Das von der Ehefrau gestellte Begehren um Anordnung der Gütertrennung wies er hingegen ab. Mit Entscheid vom 18. Mai 1989 hiess das Obergericht des Kantons Luzern den von der Ehefrau erhobenen Rekurs insofern gut, als es den persönlichen Unterhaltsbeitrag neu festsetzte. Doch leistete es dem Begehren, es sei nach Massgabe von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB die Gütertrennung anzuordnen, ebenfalls keine Folge.
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B.- Die Ehefrau focht den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV (willkürliche Anwendung von Bundesrecht, Ermessensunterschreitung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs, willkürliche Sachverhaltsfeststellung) an. Das Bundesgericht, das vorweg über die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde zu befinden hatte, trat darauf ein und wies sie ab.
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Erwägungen: | |
1. Die Anordnung der Gütertrennung nach Massgabe von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ist eine der Massnahmen, die der Richter nach dem neuen Eherecht zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft treffen kann. Die jüngste Rechtsprechung geht davon aus, dass - wie schon nach altem Recht - ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, womit Eheschutzmassnahmen angeordnet werden (oder deren Anordnung abgelehnt wird), nur mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden könne (BGE 115 II 297 ff., BGE 114 II 20 E. 1, BGE 111 II 103 ff.).
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Indessen unterscheidet sich die Anordnung der Gütertrennung von den anderen Eheschutzmassnahmen insofern, als sie von Gesetzes wegen auch aufrechterhalten bleibt, wenn die Ehegatten das Zusammenleben wiederaufnehmen (Art. 179 Abs. 2 ZGB). Deshalb und weil die Anordnung der Gütertrennung tiefgehend in die Vermögensrechte der Ehegatten eingreift, rechtfertigt sich eine nähere Prüfung der auch von der Lehre aufgeworfenen Frage, ob der letztinstanzliche kantonale Entscheid nur mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann oder ob - allenfalls anders als bei den übrigen Eheschutzmassnahmen - die Berufung an das Bundesgericht zugelassen werden soll (für die Berufungsfähigkeit gewisser Eheschutzentscheide HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 24 ff. zu Art. 180 ZGB; SCHNYDER, Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, in: Berner Tage für die juristische Praxis 1987, Bern 1988, S. 28; anderer Meinung DESCHENAUX/STEINAUER, Le nouveau droit matrimonial, Bern 1987, S. 159 ff.; VOGEL, Der Richter im neuen Eherecht, in: SJZ 83/1987, S. 132; jetzt aber, die Berufungsfähigkeit bejahend, VOGEL, in: ZBJV 125/1989, S. 276. - Vgl. auch BGE 41 II 17 ff., wo über die Anordnung der Gütertrennung ohne Begründung des prozessualen Vorgehens im Berufungsverfahren entschieden wurde, und die Bemerkung hiezu bei LEMP, N 5 zu Art. 183 aZGB).
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a) Das Bundesgericht hat in einigen Urteilen die Berufung gegen Eheschutzentscheide unter anderem deswegen als unzulässig bezeichnet, weil derartige Auseinandersetzungen nicht als Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 44 bzw. 46 OG anzusehen seien (BGE 115 II 298 E. 2. mit Hinweis auf BGE 95 II 71 E. 1, BGE 91 II 416 E. 1). An dieser Auffassung kann, wie in BGE 115 II 298 E. 2 erkannt worden ist, grundsätzlich nicht mehr festgehalten werden (vgl. immerhin BGE 110 II 12 E. 1, wo auf Art. 171 aZGB und Art. 291 ZGB gestützte Vorkehren als privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahmen sui generis und demnach nicht als Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne der Art. 44 bzw. 46 OG betrachtet wurden; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 17 zu Art. 177 ZGB). Ausschlaggebend ist vielmehr, nun mit Blick auf den kantonalen Entscheid, womit die Gütertrennung angeordnet wird, ob dieser als Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG betrachtet werden kann.
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b) Im Verfahren nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB wird nur über die Anordnung der Gütertrennung entschieden, während hernach der ordentliche Richter über die güterrechtliche Auseinandersetzung entscheidet. Der Eheschutzrichter kann bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse oder wenn es sich herausstellt, dass er irrtümlich von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist, auf seine Anordnung zurückkommen, indem er den früheren Güterstand mit einer neuen Verfügung wiederanordnet (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 8 zu Art. 179 ZGB; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht), BBl 1979 II 1284). Auf die Frage jedoch, ob die Anordnung der Gütertrennung gerechtfertigt war oder nicht, kann im nachfolgenden ordentlichen Verfahren, in dem die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen ist, nicht mehr zurückgekommen werden. Vielmehr ist der ordentliche Richter an die Anordnung des Eheschutzrichters gebunden, und insofern erscheint der Entscheid des die Gütertrennung anordnenden Eheschutzrichters als endgültig.
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Der Gütertrennung kommt auch insoweit endgültiger Charakter zu, als jener Ehegatte, der den grösseren Vorschlagsteil aufweist, mit der Anordnung der Gütertrennung definitiv einen Teil seines Vermögens dem anderen Ehegatten abtreten muss (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Auf die materiellrechtlichen Wirkungen abstellen möchte denn auch POUDRET bei Beantwortung der Frage, ob ein Endentscheid vorliege (Recours de droit public ou recours en réforme au Tribunal fédéral en matière d'inscription provisoire de l'hypothèque légale des artisans et entrepreneurs?, in: Mélanges Pierre Engel, Lausanne 1989, S. 293).
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Sodann kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass über die Anordnung der Gütertrennung im summarischen Eheschutzverfahren - und folglich in aller Regel mit Beweisbeschränkung - entschieden wird, während für die anschliessende güterrechtliche Auseinandersetzung der ordentliche Richter zuständig ist (Art. 194 ZGB). Die verfahrensrechtliche Folge ist, dass die vom ordentlichen Richter nicht wieder in Frage zu stellende Anordnung der Gütertrennung nur mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann, die nachfolgende güterrechtliche Auseinandersetzung aber nicht nur der vollen Kognition des kantonalen Richters unterliegt, sondern auch mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (vgl. auch HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 24 zu Art. 180 ZGB).
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c) Nun wird aber nach ständiger Rechtsprechung von einem Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG verlangt, dass der kantonale Richter über den streitigen Anspruch materiell entschieden oder dessen Beurteilung aus einem Grund abgelehnt hat, der endgültig verbietet, dass der gleiche Anspruch nochmals geltend gemacht wird ("res iudicata"; BGE 111 II 465 E. 1a). Kein Endentscheid liegt demgegenüber vor, wenn nur um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht wurde, der streitige Anspruch somit zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht werden kann (BGE 104 II 217 E. 2 mit Hinweisen).
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Den richterlichen Massnahmen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft nach Art. 172 ff. ZGB ist gemeinsam, dass ihnen die Einrede der abgeurteilten Sache nicht entgegengehalten werden kann. Vielmehr passt der Richter bei veränderten Verhältnissen auf Begehren eines Ehegatten die Massnahme an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Allerdings bleibt die aufgrund von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB angeordnete Gütertrennung nach der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 179 Abs. 2 ZGB bestehen, wenn die Ehegatten das Zusammenleben wiederaufnehmen. Das ändert aber nichts daran, dass auch diese Anordnung sich der Einrede der "res iudicata" entzieht, kann doch der Richter selbst ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung auf seine Verfügung - Anordnung der Gütertrennung oder Abweisung des Gesuchs um deren Anordnung - zurückkommen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass der Richter von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder dass dieser sich inzwischen verändert hat (Botschaft, BBl 1979 II 1284).
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Hiegegen lässt sich nicht etwa einwenden, dass auch der Entziehung und der Wiederherstellung der elterlichen Gewalt, der Entmündigung, der Anordnung einer Beistandschaft und der fürsorgerischen Freiheitsentziehung die für den Endentscheid charakteristische Einrede der abgeurteilten Sache nicht entgegengehalten werden könne und dass diese Anordnungen nichtsdestoweniger der Berufung an das Bundesgericht unterliegen; denn das Gesetz erklärt hiefür die Berufung ausdrücklich als zulässig (Art. 44 lit. d, e und f OG; vgl. auch Art. 373 Abs. 2 (und Art. 397 Abs. 1) ZGB).
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Kein Gegenargument liegt auch darin, dass die Abänderung von Scheidungsurteilen bezüglich Rente oder Elternrechte verlangt werden kann (Art. 153 Abs. 2 und Art. 157 ZGB). Das ursprüngliche Scheidungsurteil ist in materielle Rechtskraft erwachsen, und es wird über die darin festgelegten Rechte und Pflichten nur deshalb noch einmal befunden, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben (Bühler/Spühler, N 4 zu Art. 153 ZGB, N 4 zu Art. 157 ZGB).
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Schliesslich macht auch die endgültige Änderung in den Vermögensverhältnissen der Ehegatten, welche durch die Anordnung der Gütertrennung bewirkt wird, diese nicht zu einem Endentscheid im prozessualen Sinn. Auch durch andere Massnahmen - so durch die Zuweisung von Wohnung und Hausrat (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), die Anweisungen an die Schuldner (Art. 177 ZGB) oder die richterliche Zustimmung zur Veräusserung der Wohnung (Art. 169 Abs. 2 ZGB) - wird empfindlich in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten eingegriffen. Allerdings werden dadurch nicht eigentliche Rechte zugesprochen oder entzogen, sondern es wird nur (teilweise für eine begrenzte Zeit) die Verfügungsbefugnis darüber eingeschränkt.
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Es bleibt somit dabei, dass auch die auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB gestützte Anordnung der Gütertrennung, weil ihr die Einrede der abgeurteilten Sache nicht entgegengehalten werden kann, nicht als Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG zu betrachten ist und sich somit der Berufung an das Bundesgericht entzieht.
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d) Für die Zulassung nur gerade der staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Anordnung der Gütertrennung im Eheschutzverfahren sprechen am Ende auch erhebliche praktische Gründe. Insbesondere lässt sich damit eine Gabelung des Rechtsweges in Berufung (gegen die Anordnung der Gütertrennung) und staatsrechtliche Beschwerde (gegen alle oder die meisten übrigen Eheschutzentscheide) vermeiden, wodurch dem Gebot der Rechtssicherheit entsprochen wird.
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Darüber hinaus würde die Zulassung der Berufung voraussetzen, dass die tatsächlichen Verhältnisse im kantonalen Verfahren nicht nur provisorisch, sondern in endgültiger Weise geklärt werden (BGE 104 II 220 E. 2c). Das hätte zur Folge, dass den Kantonen wesentliche prozessuale Verfahrensvorschriften, insbesondere ein Verbot der Beweisstrengebeschränkung, vorgegeben werden müssten. Ein solcher indirekter Eingriff in das Verfahrensrecht der Kantone durch die Rechtsprechung ginge aber umso weniger an, als der Bundesgesetzgeber ausdrücklich vorgesehen hat, dass die Gütertrennung (auch) im Eheschutzverfahren angeordnet werden kann.
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Damit hat der Bundesgesetzgeber aber auch die (oben E. b) erwähnte Unzulänglichkeit hingenommen, die darin besteht, dass die Gütertrennung im summarischen Verfahren angeordnet wird und nur mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann, während über die daran anschliessende güterrechtliche Auseinandersetzung im ordentlichen kantonalen Verfahren und im Berufungsverfahren vor Bundesgericht entschieden wird.
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Das Obergericht hat dem Begehren der Ehefrau um Anordnung der Gütertrennung im Sinne dieser Bestimmung keine Folge geleistet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Gütertrennung, die eine sehr einschneidende Massnahme sei und das Ziel des Eheschutzes, die Eheleute wieder zu vereinigen, eher erschweren als erleichtern dürfte, sollte nur mit grosser Zurückhaltung angeordnet werden. An die im Gesetz erwähnten "Umstände" sollte daher ein strenger Massstab angelegt werden. Eine andere Praxis könnte zur Unterlaufung des Instituts der gerichtlichen Trennung nach Art. 147 ZGB führen. Im vorliegenden Fall könne eine Gefährdung der finanziellen Interessen der Ehefrau weder im selbständigen Verkauf des Einfamilienhauses durch den Ehemann noch in seiner Erklärung gemäss Art. 9d SchlTZGB erblickt werden. Der Ehemann habe lediglich vom Gesetz erlaubte Möglichkeiten genutzt; darin könne kein rechtsmissbräuchliches Verhalten gesehen werden. Zudem habe die Ehefrau nicht einmal behauptet, ihre eigenen finanziellen Interessen oder jene der Gemeinschaft seien durch das Verhalten des Ehemannes gefährdet. Die Behauptung der Ehefrau, ihre finanziellen Interessen seien prekär, vermöchten nicht zu genügen.
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In seiner Vernehmlassung unterstreicht das Obergericht des Kantons Luzern noch einmal, dass die Anordnung der Gütertrennung wegen ihres einschneidenden Charakters nur in Frage kommen könne, wenn die finanziellen Interessen eines Ehegatten wirklich gefährdet seien. Reine Billigkeitsüberlegungen fielen daher ebensowenig ins Gewicht wie der Umstand, dass mit einer länger dauernden Trennung der Ehegatten zu rechnen sei. Die Ehefrau hätte somit zumindest glaubhaft machen müssen, dass ihre finanziellen Interessen während der länger dauernden Trennung ernstlich gefährdet seien, was sie aber nicht getan habe.
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Voraussetzung für die Anordnung der Gütertrennung durch den Eheschutzrichter ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, die ihrerseits - nach Art. 175 ZGB - nur zulässig ist, wenn die Persönlichkeit eines Ehegatten, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben gefährdet ist. Es drängt sich also auf, die "Umstände" im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB unter dem Blickwinkel von Art. 175 ZGB zu sehen und folglich vor allem die Frage nach der Gefährdung der wirtschaftlichen Sicherheit des Ehepartners, der um Gütertrennung nachsucht, zu stellen (Botschaft, BBl 1979 II 1278; WEBER, a.a.O., S. 155; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 38 zu Art. 176 ZGB). Denkbar ist allerdings auch, dass der Schutz der Persönlichkeit eines Ehegatten die Gütertrennung als notwendig erscheinen lässt. Insofern lässt sich in der Tat nicht die - vom Obergericht des Kantons Luzern offenbar vertretene - Meinung aufrechterhalten, an die im Gesetz erwähnten "Umstände" müsse ein strenger Massstab angelegt werden und es gehe demnach ausschliesslich um die wirtschaftlichen Interessen im engsten Sinne. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, enthält Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB sinngemäss einen Verweis auf Art. 4 ZGB.
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Das kann freilich nicht bedeuten, dass der Eheschutzrichter irgendwelche Umstände zu berücksichtigen und, schlicht dem Wunsch des die Gütertrennung verlangenden Ehegatten entsprechend und die konkrete Situation ausser acht lassend, einen Billigkeitsentscheid zu treffen hätte. Vielmehr ist - wie erwähnt - Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB mit Blick auf die Umstände anzuwenden, die nach Art. 175 ZGB zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben. So sind wohl auch HAUSHEER/REUSSER/GEISER (N 38 zu Art. 176 ZGB) zu verstehen, worauf die Beschwerdeführerin verweist. In diesem Rahmen aber soll der Eheschutzrichter alle Umstände prüfen, in denen die Ehegatten leben, und im Hinblick darauf über die Anordnung der Gütertrennung entscheiden. Dass dabei die Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen im Vordergrund steht, liegt auf der Hand; doch sind andere Überlegungen wirtschaftlicher Natur oder auch solche, die mit Rücksicht auf die Person der Ehegatten angestellt werden, nicht vorweg ausgeschlossen (zum Beispiel Berufswünsche, deren Erfüllung ein gewisses, vom andern Ehepartner aber grundlos verweigertes Kapital erfordern).
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a) Mit der staatsrechtlichen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin zum einen geltend, die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts sei durch den Ehemann eingeleitet worden, indem er ohne Mitwirkungsmöglichkeit der Ehefrau die vordem eheliche Wohnung veräussert habe. Zum andern behauptet die Beschwerdeführerin, eine Wiedervereinigung der Parteien sei äusserst unwahrscheinlich.
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Diese Vorbringen genügen nicht, um dem Obergericht des Kantons Luzern Willkür anzulasten. Darin, dass der Ehemann noch kurz vor Inkrafttreten des revidierten Eherechts, das die ausdrückliche Zustimmung der Ehefrau bei der Veräusserung der Familienwohnung zwingend vorsieht (Art. 169 ZGB), die Familienwohnung verkauft hat, hätte tatsächlich ein Umstand liegen können, der Massnahmen des Eheschutzrichters - und damit allenfalls auch die Gütertrennung - gerechtfertigt hätte. Obschon der Ehemann mit der Veräusserung eine unter altem Recht ihm allein zustehende Befugnis ausgeübt hat, weist sein Vorgehen unmittelbar vor Inkrafttreten des neuen Rechts doch darauf hin, dass das Wohl der Familie hätte gefährdet sein können (Zwang zur Wohnungssuche unter Zeitdruck, vielleicht Verletzung der Unterhaltspflicht im weiteren Sinne). Jedoch hat die Beschwerdeführerin nach den unangefochtenen Feststellungen im Entscheid des Obergerichts nie Derartiges behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht.
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Der Umstand, dass eine Wiedervereinigung äusserst unwahrscheinlich sei, wie die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung behauptet, gäbe allenfalls Grund zur Klage auf Scheidung oder Trennung der Ehe, ist aber für sich allein kein "Umstand" im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, der den Richter bereits zur Anordnung der Gütertrennung veranlassen müsste.
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b) Die Beschwerdeführerin bringt freilich noch vor, sie habe im kantonalen Verfahren sehr wohl aufgezeigt, dass durch die Nichtanordnung der Gütertrennung ihre wirtschaftlichen Interessen verletzt, mithin gefährdet würden. Sie habe auch darauf aufmerksam gemacht, dass sie als alleinstehende bzw. alleinerziehende Person auf ein gewisses Eigenkapital angewiesen sei; und zu diesem Eigenkapital komme sie nur, wenn die Gütertrennung angeordnet werde. Im Verlaufe des Rekursverfahrens habe sich ihre finanzielle Situation zugespitzt, so dass sie nicht einmal mehr in der Lage gewesen sei, ihren Steuerverbindlichkeiten nachzukommen.
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Soweit in diesen Ausführungen nicht unzulässige neue Vorbringen zu erblicken sind (BGE 109 Ia 314 E. 1, BGE 108 II 71 E. 1 mit Hinweisen), vermögen sie die Auffassung der Beschwerdeführerin, das Obergericht habe in krasser Weise sein Ermessen unterschritten und sei damit in Willkür verfallen, nicht zu stützen. Die Gütertrennung drängt sich im Eheschutzverfahren allenfalls als ultima ratio auf (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 38 zu Art. 176 ZGB; WEBER, a.a.O., S. 155). Die Beschwerdeführerin legt aber nicht dar, dass andere von ihr verlangte Massnahmen - etwa die Verpflichtung des Ehemannes zu Unterhaltsleistungen oder allenfalls zur Zahlung weiterer Beiträge, die der Ehemann aufgrund seiner allgemeinen Unterstützungspflicht gemäss Art. 159 ZGB schuldet - nicht zum Erfolg geführt hätten und dass deshalb ihre wirtschaftliche Sicherheit gefährdet worden wäre.
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c) Richtig ist, dass die der Ehefrau allenfalls zustehenden Erträgnisse aus dem Eigengut und der Errungenschaft vorläufig dem Ehemann zufallen. Diese Erträgnisse sind indessen in die Berechnung des Einkommens des Ehemannes einzubeziehen, das Grundlage für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau bildet, und insofern ist sie mittelbar an diesen Erträgnissen beteiligt. Jedenfalls lässt sich dem Obergericht des Kantons Luzern nicht Willkür vorwerfen, weil es im Umstand, dass die Erträgnisse dem Ehemann zufallen, keine die Gütertrennung rechtfertigende Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen der Ehefrau gesehen hat.
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d) Nicht offensichtlich unhaltbar ist es ferner, dass das Obergericht es abgelehnt hat, reine Billigkeitsüberlegungen anzustellen, indem es nur gerade dem - an sich verständlichen - Wunsch der Ehefrau, schon jetzt über ein bestimmtes Kapital frei verfügen zu können, stattgegeben hätte.
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Dass die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts durch den Ehemann eingeleitet worden sei, weil er die eheliche Wohnung verkauft hat, ist eine blosse Behauptung der Beschwerdeführerin und für sich allein, aber auch zusammen mit den übrigen Behauptungen nicht geeignet, eine willkürliche Anwendung von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB darzutun.
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Aus den Vorbringen der Ehefrau im kantonalen Rekursverfahren ergibt sich nichts, was den Vorwurf rechtfertigen würde, das Obergericht des Kantons Luzern habe in Missachtung dieser Vorbringen und des unter dem Gesichtspunkt von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB erheblichen Sachverhalts einen willkürlichen Entscheid gefällt. Sie hat im kantonalen Verfahren nur ausgeführt, der Ehemann habe die eheliche Wohnung am 30. Dezember 1987 verkauft und damit die Rechtsfolgen von Art. 169 Abs. 1 ZGB umgehen wollen. Der Feststellung des Obergerichts, dass nichts auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Ehemannes hinweise, setzt aber die Beschwerdeführerin kein stichhaltiges Argument entgegen.
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e) Die Ehefrau hat im kantonalen Verfahren auch vorgebracht, der Ehemann habe am 17. Dezember 1987 die Erklärung gemäss Art. 9d Abs. 2 SchlTZGB abgegeben, was nach der Lehre zwar kein besonderer Auflösungsgrund sei, aber im Zusammenhang mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts als Grund für die Anordnung der Gütertrennung betrachtet werden müsse. Ob es richtig ist, wenn das Obergericht des Kantons Luzern sich dieser Auffassung nicht angeschlossen hat, könnte höchstens bei freier Prüfung (im Berufungsverfahren) beurteilt werden; offensichtlich unhaltbar ist der Standpunkt des Obergerichts aber auf jeden Fall nicht. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus HAUSHEER/REUSSER/GEISER (N 38 zu Art. 176 ZGB) herleiten, worauf sich die Beschwerdeführerin stützt. Es ergibt sich daraus nur, dass die Umstände, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, allenfalls hinreichenden Anlass für die Anordnung der Gütertrennung geben können, wenn keine anderen Massnahmen zur Behebung der ehelichen Schwierigkeiten taugen.
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Anders wäre wohl zu entscheiden, wenn die Beschwerdeführerin aus dem tatsächlich ehefeindlichen Verhalten des Ehemannes auf eine bewusste Absicht, sie zu schädigen, hätte schliessen müssen. Eine solche Absicht könnte berechtigtes Misstrauen wecken, und es wäre ihr mit der Anordnung der Gütertrennung zu begegnen. So gesehen, ist es unzutreffend, wenn das Obergericht des Kantons Luzern - sich an WEBER (a.a.O., S. 155) anlehnend - ausführt, die Gütertrennung würde die Wiedervereinigung der Ehegatten eher erschweren denn erleichtern. Eine umgekehrte, die Ehe stützende Entwicklung könnte nach der Anordnung der Gütertrennung ebensogut eintreten. Doch darüber hat die Ehefrau im kantonalen Verfahren kein Wort verloren, so dass das Obergericht keinen Anlass hatte, den Sachverhalt in dieser Richtung weiter abzuklären. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich deshalb auch hier als unbegründet.
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