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Informationen zum Dokument  BGE 116 II 39  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Die beiden Kläger sind vom Erblasser seinerzeit nach alte ...
3. Um die Auffassung zu stützen, auch ein gesetzlicher Erbe  ...
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6. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Januar 1990 i.S. Marcel und Rolf X. gegen Joseph X. und Mitbeteiligte (Berufung)
 
 
Regeste
 
Bäuerliches Erbrecht. Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Ausschluss durch eine letztwillige Verfügung (Art. 621bis ZGB).  
 
Sachverhalt
 
BGE 116 II, 39 (40)A.- Marcel X. und Rolf X. sind die Adoptivsöhne des am 30. Juni 1986 verstorbenen Alois X. Dieser hatte sie in den Jahren 1962 und 1965 im Sinne der Art. 264 ff. ZGB in der Fassung von 1907 mit der Massgabe adoptiert, dass die Adoptivkinder einem ehelichen Kind gleichgestellt werden, jedoch mit der Einschränkung, dass ihnen gemäss Art. 268 Abs. 3 ZGB in der Fassung von 1907 kein Pflichtteil an der Hinterlassenschaft des Adoptivvaters zustehen sollte. Eine Unterstellung der Adoptionsverhältnisse unter das neue Adoptionsrecht, das am 1. April 1973 in Kraft getreten ist, hat nicht stattgefunden.
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Alois X. war von seiner Ehefrau geschieden. Am 4. März 1976 hatte er eine eigenhändige letztwillige Verfügung errichtet, mit der er seine Adoptivkinder von seiner Hinterlassenschaft ausschloss und als einzige Erben seine Geschwister bezeichnete.
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Nachdem Alois X. gestorben war, eröffnete der Einzelrichter im summarischen Verfahren das vorerwähnte Testament mit Verfügung vom 7. August 1986. Er hielt darin fest, den Geschwistern des Erblassers stelle er auf deren Verlangen eine Erbbescheinigung aus, sofern hiegegen nicht im Sinne von Art. 559 ZGB Einsprache erhoben werde. Eine solche Einsprache liessen die Adoptivsöhne Marcel und Rolf X. durch ihren Anwalt erheben. Sie machten darin geltend, der Erblasser habe sie gestützt auf die Adoptionsurkunde als Erben nicht ausschliessen können, da sie nicht erbunwürdig seien; Marcel X. verlangte ferner im Sinne von Art. 620 ZGB die ungeteilte Zuweisung der zum Nachlass gehörenden landwirtschaftlichen Liegenschaft zum Ertragswert. Der Einzelrichter nahm von dieser Einsprache Vormerk.
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B.- Mit Klageschrift vom 26. Juni 1987 erhoben Marcel und Rolf X. gegen die beiden Geschwister des Erblassers beim Bezirksgericht Klage. Sie beantragten darin die Feststellung, dass das Testament vom 4. März 1976 ungültig sei, soweit sie die Zuweisung der Liegenschaft zum Ertragswert samt Gerätschaften und Vorräten verlangten.
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Gleichzeitig stellten sie das Begehren um Zuweisung der Liegenschaft des Erblassers zum Ertragswert an Marcel X.; die BGE 116 II, 39 (41)Gerätschaften und Vorräte seien diesem zum Nutzungswert zuzuweisen. In einem Eventualbegehren wurde der Antrag gestellt, es "sei die Erbschaft der Beklagten um die Liegenschaft sowie die Gerätschaften und Vorräte herabzusetzen". Zur Begründung wurde im wesentlichen geltend gemacht, Marcel X. wolle die Liegenschaft des Erblassers zur Selbstbewirtschaftung übernehmen und bringe alle Voraussetzungen mit, um einen landwirtschaftlichen Betrieb führen zu können. Das Testament des Erblassers könne diesem Erben das Recht nicht entziehen, die Liegenschaft zum Ertragswert zu übernehmen. Die Beklagten beantragten in der Klageantwort die Abweisung der Klage. Das weitere Verfahren wurde in der Folge auf die Frage der Aktivlegitimation der Kläger beschränkt.
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Mit Urteil vom 8. April 1988 wies das Bezirksgericht die Begehren der Kläger ab, wogegen die Kläger Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich erhoben. Dieses erachtete die Berufung mit Entscheid vom 17. Februar 1989 als unbegründet und wies die Klage ab.
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C.- Gegen den obergerichtlichen Entscheid haben die Kläger Berufung an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und halten auch vor Bundesgericht an ihren Klagebegehren fest. Die Beklagten beantragen die Abweisung der Berufung.
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Das Bundesgericht weist die Berufung ab, soweit es darauf eintritt.
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Aus den Erwägungen:
 
2. Die beiden Kläger sind vom Erblasser seinerzeit nach altem Recht adoptiert worden. Dabei sind sie in Anwendung von alt Art. 268 Abs. 3 ZGB in erbrechtlicher Hinsicht einem ehelichen Kind gleichgestellt worden, jedoch unter ausdrücklicher Wegbedingung des Pflichtteilsschutzes. Eine Unterstellung unter das neue Recht im Sinne von Art. 12b SchlT ZGB ist nach dem Inkrafttreten des neuen Adoptionsrechtes nicht erfolgt. Nach Art. 12a SchlT ZGB blieb die Adoption somit weiterhin dem alten Recht unterstellt. Den Klägern kam daher gegenüber dem Erblasser die Stellung von gesetzlichen Erben ohne Pflichtteilsrecht zu. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob solchen Erben das Recht auf ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zur Selbstbewirtschaftung dadurch entzogen werden kann, dass sie durch eine BGE 116 II, 39 (42)letztwillige Verfügung vom Erbrecht ausgeschlossen werden. Die Kläger machen geltend, dass dies aufgrund von Art. 621bis ZGB nicht möglich sei. Diese Bestimmung ist am 15. Februar 1973 in Kraft getreten und somit im vorliegenden Fall - der Erbgang wurde am 30. Juni 1986 eröffnet - grundsätzlich anwendbar (BGE 107 II 38 ff.). Nach Art. 621bis Abs. 1 ZGB kann einem Erben, der das im Nachlass befindliche landwirtschaftliche Gewerbe selbst bewirtschaften will und hiefür geeignet erscheint, das Recht auf ungeteilte Zuweisung weder durch letztwillige Verfügung noch durch Erbvertrag entzogen werden. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels bleiben indessen Enterbung und Erbverzicht vorbehalten.
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Aus dem Wortlaut von Art. 621bis Abs. 1 ZGB geht nicht hervor, was unter Erben im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist. Es ist an sich denkbar, dazu auch gesetzliche Erben ohne Pflichtteilsrecht wie die Kläger zu rechnen, die durch letztwillige Verfügung von der Erbschaft ausgeschlossen worden sind. Nach dem Wortlaut ebensogut möglich ist aber, darunter nur Erben zu verstehen, die von der Erbfolge nicht ausgeschlossen worden und Mitglied der Erbengemeinschaft sind. Das ZGB verwendet den Begriff "Erben" nicht überall in gleichem Sinn, sondern bezeichnet damit sowohl den bloss virtuellen als auch den tatsächlichen Erben. So ist beispielsweise in den Art. 477, 495 Abs. 1, 513 Abs. 2, 535 Abs. 1, 542 Abs. 1, 579 und 636 ZGB der virtuelle Erbe gemeint, während die Art. 457 ff., 483, 489, 539, 546, 550, 593 und 602 ff. ZGB nur denjenigen als Erben bezeichnen, welcher tatsächlich zur Erbschaft berufen ist. Es ist somit durch Auslegung zu ermitteln, welche Bedeutung dem Wort "Erbe" im vorliegenden Zusammenhang vernünftigerweise beigemessen werden muss.
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3. Um die Auffassung zu stützen, auch ein gesetzlicher Erbe ohne Pflichtteilsrecht könne sich trotz Ausschlusses von der Erbschaft durch Testament auf Art. 621bis ZGB berufen, weisen die Kläger vor allem darauf hin, dass mit dieser Bestimmung die Testierfreiheit im Interesse der Selbstbewirtschaftung von landwirtschaftlichen Gewerben durch hiezu geeignete Erben habe eingeschränkt werden wollen. Das Ziel des bäuerlichen Erbrechts, den landwirtschaftlich genutzten Boden dem Bauernstand zu erhalten, erfordere es, Art. 621bis ZGB in einem umfassenden Sinn auszulegen und den Spezialbestimmungen über den Anspruch der Erben auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes den Vorrang gegenüber den Bestimmungen über die Verfügungsfreiheit BGE 116 II, 39 (43)einzuräumen. Eine andere Interpretation lasse auch die Entstehungsgeschichte von Art. 621bis ZGB nicht zu.
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a) Die Bestimmungen über das bäuerliche Erbrecht in Art. 620 ff. ZGB enthielten in ihrer ursprünglichen Fassung von 1907 keine Beschränkung der Testierfreiheit des Erblassers. Der Anspruch eines Erben auf ungeteilte Zuweisung eines im Nachlass befindlichen landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert konnte daher durch eine Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen werden. Anlässlich des Erlasses des Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 12. Dezember 1940 (LEG) wollte das Parlament ein Obligatorium des Anspruchs auf Zuweisung einführen. Zu diesem Zweck wurde im deutschsprachigen Text des Art. 620 Abs. 1 ZGB der Ausdruck "soll zugewiesen werden" durch die Wendung "ist zuzuweisen" ersetzt, währenddem der französisch- und der italienischsprachige Text unverändert blieben. Das Bundesgericht erachtete jedoch diese Änderung als ungenügend, um die Möglichkeit des Erblassers aufzuheben, die Anwendbarkeit des bäuerlichen Erbrechts durch eine entsprechende Teilungsvorschrift in einer letztwilligen Verfügung auszuschliessen. "Wenn die Einführung des Obligatoriums des bäuerlichen Erbrechts im Sinne der Einschränkung der Verfügungsfreiheit des Erblassers gemäss Art. 608 ein Hauptpostulat der mit dem LEG verbundenen Revision war (...), so hätte diese grundlegende Umkehrung der systematischen Stellung der beiden Normen im ZGB selbst unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden müssen, sei es durch einen Vorbehalt in Art. 608, wonach solche Teilungsvorschriften bezüglich landwirtschaftlicher Gewerbe nicht verbindlich sind, sei es durch eine Bestimmung in Art. 620, wonach der Anspruch des berechtigten Erben einer anderslautenden Verfügung des Erblassers vorgeht" (BGE 80 II 213). In späteren Entscheiden ist an dieser Auffassung ausdrücklich festgehalten worden (BGE 85 II 561, BGE 90 II 5 ff. E. 2 und BGE 97 II 209 E. 6). Die heutige Fassung der Bestimmungen über das bäuerliche Erbrecht geht auf das Bundesgesetz über Änderungen des bäuerlichen Zivilrechts vom 6. Oktober 1972 zurück. Mit dieser Gesetzesrevision wurde Art. 621bis über die Beschränkung der Verfügungsfreiheit hinsichtlich landwirtschaftlicher Gewerbe in das ZGB aufgenommen. Damit wurde die gesetzgeberische Absicht verwirklicht, die Durchsetzung des Zuweisungsanspruchs eines Berechtigten auch gegenüber anderslautenden Teilungsvorschriften des Erblassers BGE 116 II, 39 (44)zu ermöglichen. Dem Gesetzestext kann jedoch, wie bereits erwähnt, nicht entnommen werden, wer unter den Begriff des Erben fällt, dem das Recht auf ungeteilte Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert nicht entzogen werden kann. Weder aus den beiden im Hinblick auf diese Gesetzesrevision ergangenen bundesrätlichen Botschaften noch aus den parlamentarischen Beratungen ergibt sich eine klare Antwort auf diese Frage. Im Vorentwurf zur Gesetzesnovelle war noch vorgesehen gewesen, Art. 620 ZGB durch einen vierten Absatz zu ergänzen, nach welchem einem zur Übernahme geeigneten Nachkommen das Gewerbe weder durch letztwillige Verfügung noch durch Erbvertrag hätte entzogen werden können. Aus welchen Gründen im Gesetzesentwurf, den der Bundesrat der Bundesversammlung unterbreitete, anstelle des Nachkommen vom Erben gesprochen wird, ergibt sich aufgrund der Gesetzesmaterialien nicht.
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Es ist somit festzuhalten, dass sich die von den Klägern vertretene Auslegung von Art. 621bis ZGB nicht auf die bundesrätlichen Botschaften vom 29. April 1970 und 8. März 1971 stützen kann und dass sich auch aufgrund der parlamentarischen Beratungen keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür ergeben. Soweit den Materialien überhaupt etwas zu der hier streitigen Frage entnommen werden kann, vermitteln sie eher den Eindruck, dass die Absicht bestand, nur die pflichtteilsberechtigten gesetzlichen Erben davor zu bewahren, durch Verfügung von Todes wegen vom Erbrecht und damit gleichzeitig vom Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert ausgeschlossen zu werden. So finden sich in der bundesrätlichen Ergänzungsbotschaft vom 23. April 1971 bezeichnenderweise folgende Sätze:
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"In Wirklichkeit wird ein Erblasser, der sich nicht an die Vorschrift des Artikels 621bis hält, auch die Schranken der Verfügungsfreiheit überschreiten. Die Folge der Verletzung von Art. 621bis sollte mithin in der Möglichkeit einer Art von Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) bestehen, ähnlich wie im Falle der Enterbung, wo die Bestreitung auch als eine besondere Art der Herabsetzungsklage betrachtet wird (BBl 1971 Bd. I S. 752)."
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Diese Ausführungen wären nicht recht verständlich, wenn davon auszugehen wäre, auch ein durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossener Erbe ohne Pflichtteilsrecht könne in der Erbteilung den Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert geltend machen.
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BGE 116 II, 39 (45)Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass sich auch aus der Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 19. Oktober 1988 (BBl 1988 Bd. III S. 953 ff.) nichts ergibt, was darauf hindeuten würde, dass das geltende Recht so zu verstehen wäre, wie die Kläger es wünschen. Das neue Recht soll nach dem bundesrätlichen Entwurf einen Art. 21 enthalten, der ausdrücklich klarstellen würde, dass die Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Erblassers nur zugunsten von pflichtteilsgeschützten Erben gelten soll. Die neu vorgeschlagene Bestimmung lautet wie folgt:
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"Der Erblasser kann einem pflichtteilsgeschützten Erben, der das Gewerbe selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint, den Anspruch auf Zuweisung nicht zugunsten eines Erben, der das Gewerbe nicht selber bewirtschaften will oder dafür nicht als geeignet erscheint, oder eines eingesetzten Erben entziehen.
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Vorbehalten bleiben die Enterbung und der Erbverzicht."
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Es wäre schwer verständlich, wenn mit dieser Bestimmung eine Regelung hätte vorgeschlagen werden wollen, die hinsichtlich des Kreises der Zuweisungsberechtigten wesentlich restriktiver wäre als die heutige, ohne dass dies in einer der Verstärkung des bäuerlichen Bodenrechts dienenden Vorlage näher begründet worden wäre. Offenbar liegt daher der erwähnten bundesrätlichen Botschaft ebenfalls nicht jene Auslegung von Art. 621bis ZGB zugrunde, die in der Berufung vertreten wird.
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b) Gegen die Auslegung von Art. 621bis Abs. 1 ZGB durch die Kläger spricht, wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, vor allem dessen Stellung im ganzen Gesetzessystem. Wäre unter Erbe im Sinne dieser Bestimmung auch ein nicht pflichtteilsgeschützter und vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossener Erbe zu verstehen, so käme dies einer einschneidenden Änderung des Pflichtteilsrechts auf dem Gebiet des bäuerlichen Erbrechts gleich. Trotz Fehlens eines Pflichtteilsschutzes könnte ein solcher Erbe durch eine Verfügung von Todes wegen von der Teilung des Nachlasses nicht mehr völlig ausgeschlossen werden, da er bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen gestützt auf Art. 621bis Abs. 1 ZGB die ungeteilte Zuweisung eines im Nachlass befindlichen landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert verlangen könnte. Häufig wird es sich dabei um das Hauptaktivum des ganzen Nachlasses handeln (so auch im vorliegenden Fall), so dass sich die wirklichen Erben mit dem Ertragswert begnügen müssten. Eine derart weittragende Beschränkung der Verfügungsfreiheit BGE 116 II, 39 (46)des Erblassers hätte nicht durch blosse Änderung einer Bestimmung über die Teilungsart im 17. Titel des ZGB vorgenommen werden können, sondern hätte bei den Regeln über die Erben und insbesondere über die Verfügungsfreiheit im 13. oder 14. Titel des Gesetzes in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebracht werden müssen. Mit der Einfügung des Art. 621bis in das ZGB wollte offensichtlich verhindert werden, dass ein Erblasser durch eine Teilungsvorschrift im Sinne von Art. 608 ZGB auch einen pflichtteilsberechtigten Erben weiterhin vom Anspruch auf Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes gemäss Art. 620 ZGB ausschliessen könne, wie das nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig war. Voraussetzung für die Anwendung von Art. 621bis ZGB bildet jedoch, dass jemand nicht nur virtuell, sondern tatsächlich Erbe ist und der Erbengemeinschaft angehört. Würde entsprechend der Auffassung der Kläger auch ein durch Verfügung von Todes wegen rechtsgültig von der Erbschaft ausgeschlossener Erbe als Erbe im Sinne von Art. 621bis Abs. 1 ZGB betrachtet, liefe dies auf die Anerkennung eines mit dem Pflichtteilsrecht vergleichbaren unentziehbaren Rechts hinaus. Für die Einführung eines solchen Pflichtteilsrechts besonderer Art hätte die im Jahre 1972 vorgenommene Gesetzesrevision nicht ausgereicht. Vielmehr hätte im Gesetz an geeigneter Stelle zum Ausdruck gebracht werden müssen, dass auch ein Erbe ohne Pflichtteilsschutz berechtigt bleibe, selbst bei Ausschluss von der Erbschaft durch Verfügung von Todes wegen in der Erbteilung die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert zu verlangen. Da dies nicht geschehen ist, kann Art. 621bis ZGB nicht die in der Berufung geltend gemachte Tragweite beigemessen werden. Gegen eine solche Auslegung spricht auch, wie von der Vorinstanz mit Recht hervorgehoben wird, Absatz 2 von Art. 621bis ZGB, der ausdrücklich die Enterbung und den Erbverzicht vorbehält. Dieser Vorbehalt hat nur im Gedanken an pflichtteilsgeschützte Erben einen Sinn, denn die andern können vom Erblasser ohnehin einseitig und ohne Begründung von der Erbschaft ausgeschlossen werden.
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Auch in der Lehre wird, soweit sie sich mit dieser Frage überhaupt befasst hat, mindestens mehrheitlich angenommen, die in Art. 621bis ZGB angeordnete Unentziehbarkeit des Anspruchs auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert beziehe sich nur auf gesetzliche Erben, die nicht in rechtsgültiger Weise von der Erbfolge ausgeschlossen worden seien (PIOTET, BGE 116 II, 39 (47)Erbrecht, SPR Bd. IV/2 S. 1024; B. Studer, Die Integralzuweisung landwirtschaftlicher Gewerbe nach der Revision des bäuerlichen Zivilrechts von 1972, 2. Aufl. 1979, S. 54). Keine eindeutige Antwort lässt sich dem Kommentar Escher (N. 3 ff. zu Art. 621bis, Ergänzungslieferung zum landw. Erbrecht) sowie NEUKOMM/CZETTLER (Das bäuerliche Erbrecht, 5. Aufl., S. 230 ff.) entnehmen, ebensowenig wie TUOR/SCHNYDER (ZGB 10. Aufl., S. 529). Anderer Auffassung ist offenbar LIVER (Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben im bäuerlichen Erbrecht, ZBJV 110. Jahrg., 1974, S. 101 ff.), der sich allerdings nur zur Frage der Zulässigkeit der Erbeinsetzung im Rahmen von Art. 621bis ZGB näher ausspricht.
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c) Dass der Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert durch Art. 621bis ZGB auch zugunsten von nicht pflichtteilsgeschützten Erben in zwingender Weise hätte garantiert werden wollen, lässt sodann der Vergleich mit der Ausgestaltung des Vorkaufsrechts auf landwirtschaftliche Gewerbe im Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG) als äusserst unwahrscheinlich erscheinen. Nach Art. 6 Abs. 1 EGG steht das Vorkaufsrecht von Bundesrechts wegen den Nachkommen, dem Ehegatten und den Eltern des Verkäufers zu. Die Kantone können dieses Recht unter bestimmten Voraussetzungen auf weitere Personenkategorien ausdehnen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 EGG steht jedoch das Recht zur Ausübung des Vorkaufsrechts zum Ertragswert nur dem Ehegatten und den Verwandten in grader Linie zu, den letztern, sofern sie das Vorkaufsrecht zur Selbstbewirtschaftung ausüben. Bis zur Revision des Kindesrechts verwendete Art. 12 Abs. 1 EGG den Ausdruck "Blutsverwandte" und brachte damit zum Ausdruck, dass die Adoptivkinder das Vorkaufsrecht nicht zum Ertragswert ausüben konnten. Nichts deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber die Rechtsstellung der altrechtlich Adoptierten in diesem Punkt ändern wollte, als er im Zusammenhang mit dem neuen Kindesrecht den Ausdruck "Blutsverwandte" durch "Verwandte" ersetzte. Das Preisprivileg besteht somit nur zugunsten von Personen, die im Erbrecht über einen Pflichtteilsschutz verfügen. Es wäre nun kaum verständlich und mit dem Bestreben nach Harmonie der Rechtsordnung nur schwer zu vereinbaren, wenn ein nicht pflichtteilsgeschützter Erbe zu Lebzeiten des Erblassers das Vorkaufsrecht auf landwirtschaftliche Gewerbe nicht zum Ertragswert ausüben, im Falle von dessen Tod jedoch trotz Ausschlusses von der BGE 116 II, 39 (48)Erbfolge das Gewerbe zum Ertragswert an sich ziehen könnte. Eine solche Begünstigung des Erben ohne Pflichtteilsschutz im bäuerlichen Erbrecht lässt sich angesichts der Ordnung des Vorkaufsrechts im EGG sachlich nicht rechtfertigen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist somit die Auslegung von Art. 621bis ZGB durch die Vorinstanz zu bestätigen.
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Zu Unrecht führen die Kläger in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf BGE 92 II 57 ff. aus, da sie als Adoptivkinder des Erblassers das Vorkaufsrecht bei einem Verkauf des Gewerbes zu dessen Lebzeiten hätten ausüben können, müsse ihnen nach dessen Tod gerechterweise ein Zuweisungsanspruch gemäss Art. 621bis ZGB zugebilligt werden. Damit übersehen sie, dass sich im Rahmen des Erbrechts im Unterschied zum Vorkaufsfall das Fehlen des Pflichtteilsschutzes zu ihren Ungunsten auswirken muss. Es ist eine Folge der altrechtlichen Adoption und von deren Nichtunterstellung unter das neue Adoptionsrecht, dass sie vom Erblasser testamentarisch von der Erbschaft - und damit wie gesehen auch vom Zuweisungsanspruch - ausgeschlossen werden konnten, obwohl ihnen zu Lebzeiten des Erblassers ein Vorkaufsrecht, allerdings ohne Preisprivileg, zustand. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
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