VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGE 116 II 91  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
15. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. Januar 1990 i.S. S. gegen S. (Berufung)
 
 
Regeste
 
Art. 48 Abs. 1 OG; Berufungsfähigkeit von Revisionsentscheiden.  
 
Sachverhalt
 
BGE 116 II, 91 (91)Mit Urteil vom 13. Juli/11. August 1988 schied das Bezirksgericht Arbon die von P. S. und R. I. eingegangene Ehe, wobei es den damaligen Beklagten unter anderem verpflichtete, seiner geschiedenen Ehefrau eine monatliche Rente gemäss Art. 151 ZGB von Fr. 300.-- zu bezahlen. Am 1. November 1988 stellte P. S. ein Revisionsgesuch, mit dem er die Aufhebung der ihm auferlegten Rente verlangte. Mit Urteil vom 11. Januar/31. März 1989 hiess das Bezirksgericht Arbon das Gesuch teilweise gut und kürzte die Rente um die Hälfte auf Fr. 150.-- pro Monat. Demgegenüber wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 28. November 1989 in Gutheissung einer Berufung der Gesuchsgegnerin das Revisionsgesuch ab. Gegen dieses Urteil hat der Gesuchsteller Berufung an das Bundesgericht erhoben, mit dem Antrag, es sei aufzuheben und das Revisionsurteil des Bezirksgerichts Arbon sei zu bestätigen. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
1
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
Nach ständiger Rechtsprechung sind Entscheide, die aufgrund eines ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittels ergangen sind, nicht als berufungsfähige Endentscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG zu betrachten, es sei denn, die Rechtsmittelinstanz urteile neu in der Sache selbst (BGE 112 II 96, mit Hinweisen, und 287). Das gilt namentlich auch für kantonale Revisionsurteile, mit denen nicht materiell über den streitigen Anspruch befunden, sondern nur über eine prozessuale Frage entschieden wird BGE 116 II, 91 (92)(BGE 93 II 153 E. 2 und 436 E. 2, mit Hinweisen; BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, S. 163; WURZBURGER, Les conditions objectives du recours en réforme au Tribunal fédéral, S. 187/188). In BGE 93 II 153 ist das Bundesgericht freilich auf eine Berufung gegen einen kantonalen Entscheid eingetreten, der ein Revisionsgesuch aufgrund der Beurteilung einer bundesrechtlichen Vorfrage als unzulässig erklärt hatte. Man kann sich fragen, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten sei, da das Vorliegen einer bundesrechtlichen Vorfrage an sich nichts am Fehlen eines Endentscheids ändert. Wie es sich damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben, denn im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz das vom Berufungskläger gestellte Revisionsgesuch nicht wegen einer vom Bundesrecht beherrschten Vorfrage abgewiesen, sondern weil sie der Auffassung war, die neu vorgelegten Beweismittel seien nicht erheblich im Sinne der kantonalen Bestimmungen über die Revision. Es ist denn auch ausschliesslich Sache des kantonalen Prozessrechts, die Voraussetzungen des ausserordentlichen Rechtsmittels der Revision zu umschreiben. Soweit die Vorinstanz die Frage der Erheblichkeit der neuen Beweismittel sinngemäss nach bundesrechtlichen Gesichtspunkten beurteilte, indem sie das Verschulden der Gesuchsgegnerin am Scheitern der Ehe weiterhin als minim betrachtete, wandte sie somit Bundesrecht als kantonales Ersatzrecht an, dessen Verletzung mit der Berufung nicht gerügt werden darf (BGE 89 II 212 E. 3 und 271, BGE 88 II 279, BGE 83 II 355 /356, BGE 81 II 303 /304). Auf die Berufung kann demzufolge nicht eingetreten werden. Als staatsrechtliche Beschwerde kann die Berufungseingabe nicht entgegengenommen werden, da die Begründung den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt.
2
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).