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30. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Juni 1990 i.S. G. (Berufung) | |
Regeste |
Art. 6 und 11 EGG; Vorkaufsrecht der Verwandten. | |
Sachverhalt | |
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B.- Am 27. März 1987 machte G., eines der drei weiteren Kinder von S., beim Grundbuchamt das bäuerliche Vorkaufsrecht zum Ertragswert geltend. (...) Der Amtsgerichtspräsident setzte ihm in der Folge Frist zur Klageerhebung an. Mit Klage vom 2. September 1987 beantragte G. im wesentlichen, die beiden Kaufsparzellen seien ihm zum landwirtschaftlichen Ertragswert zu Eigentum zuzusprechen.
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b) Gegen dieses Urteil appellierten zwei der drei Käufer an das Obergericht des Kantons Luzern. In der schriftlichen Begründung der Appellation führten sie insbesondere an, gegenüber gleichrangigen Vorkaufsberechtigten könne das Vorkaufsrecht nach Art. 6 Abs. 1 EGG nicht ausgeübt werden.
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Mit Urteil vom 11. September 1989 hiess das Obergericht des Kantons Luzern die Appellation gut und wies die Klage ab. C. - Gegen dieses Urteil hat G. Berufung an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt u.a. die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zusprechung des Eigentums an den beiden Kaufsgrundstücken.
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Die Beklagten beantragen die Abweisung der Berufung; das angefochtene Urteil sei zu bestätigen.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) Art. 11 Abs. 1 EGG regelt die Reihenfolge der Verwandten in der Ausübung des Vorkaufsrechts wie folgt: Kinder, Enkel, Ehegatte, Eltern und - sofern kantonalrechtlich vorgesehen - Geschwister und Nachkommen der Geschwister. Damit die in dieser Bestimmung verankerte Besserstellung bestimmter ![]() | 8 |
b) Auch Art. 11 Abs. 2 EGG hilft diesbezüglich nicht weiter. Diese Gesetzesbestimmung räumt zwar dem Selbstbewirtschafter, der dazu geeignet ist, den Vorrang ein, wenn mehrere Personen im gleichen Rang ein Vorkaufsrecht geltend machen und sich diese nicht zu einer Gemeinschaft zusammenschliessen. Die Bestimmung regelt jedoch nur das Verhältnis unter mehreren gleichrangigen Vorkaufsberechtigten, die je ihr Recht gegen einen Drittkäufer ausüben wollen. Sie sagt nichts darüber aus, was gelten soll, wenn das Vorkaufsrecht gegenüber einem Käufer geltend gemacht wird, der selber im gleichen Rang vorkaufsberechtigt ist. Gestützt auf diesen Umstand hat das Bundesgericht in BGE 82 II 468 f. entschieden, ein Vorkaufsberechtigter könne sein Recht nicht geltend machen, wenn der Erwerber im gleichen Rang vorkaufsberechtigt sei. Mit dem Verwandtenvorkaufsrecht wolle das Gesetz einzig das zwischen der Familie und dem betreffenden Heimwesen bestehende Band festigen (Art. 1 EGG). Dieses Ziel sei aber bereits erreicht, wenn der Eigentümer sein landwirtschaftliches Heimwesen einem Verwandten verkaufe, dem das Gesetz den gleichen Rang zugestehe wie dem Ansprecher. Mangels einer entsprechenden Gesetzesvorschrift stehe dem Ansprecher in solchen Fällen auch dann kein Vorrecht zu, wenn er das Heimwesen selber bewirtschaften wolle und dazu geeignet erscheine. Da das schweizerische Recht auf dem Prinzip der Vertragsfreiheit beruhe, dürften restriktive Bestimmungen auch im Bereiche des bäuerlichen Bodenrechts nicht extensiv ausgelegt werden. An dieser Rechtsprechung ist seither festgehalten worden (BGE BGE 87 II 268 unten; vgl. auch BGE 115 II 177 f. E. 3).
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In der Lehre ist diese Rechtsprechung für das geltende Recht im wesentlichen auf Zustimmung gestossen. Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, Bindungen der Familie zu schützen; der agrarpolitisch wichtige Grundsatz des Vorranges des Selbstbewirtschafters ![]() | 10 |
Der Kläger vermag folglich daraus, dass er vorbringt, die Kaufsparzellen im Gegensatz zu den Käufern selber bewirtschaften zu wollen, nichts für sich abzuleiten. Ob sein Wille und die Eignung zur Selbstbewirtschaftung aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen als erstellt gelten könnten, kann unter diesen Umständen offenbleiben.
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