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37. Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. April 1990 i.S. Koch und Grayo gegen Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Familienname der in der Schweiz heiratenden Ausländerin (Art. 37 Abs. 1 IPRG). | |
Sachverhalt | |
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Bei der Eheschliessung verurkundete die Zivilstandsbeamtin von Reinach unter der Rubrik "Familienname des Mannes / der Frau nach der Eheschliessung" je den ledigen Namen der Brautleute. Hiegegen beschwerte sich das Ehepaar mit Eingabe vom 26. Februar 1989 bei der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft als Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen. Die Eheleute begründeten ihre Beschwerde damit, dass sich Léone Grayo "vom Datum der Eheschliessung an" in Reinach niederlasse und dass Gerhard Koch überdies das Einbürgerungsverfahren eingeleitet habe. Die Pflicht zur unterschiedlichen Namenführung innerhalb der gleichen Ehegemeinschaft sei ihnen unverständlich und empfänden sie als diskriminierend.
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Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft wies die Beschwerde mit Verfügung vom 31. Juli 1989 ab.
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B.- Gerhard Koch und Léone Grayo erhoben gegen die Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ![]() | 4 |
Erwägungen: | |
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Gemäss Art. 37 Abs. 1 IPRG, führt die kantonale Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen weiter aus, unterstehe der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz schweizerischem Recht. Der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland unterstehe demgegenüber dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweise.
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Bezüglich des Zeitpunkts, der für die Bestimmung des Wohnsitzes und damit für die Bestimmung des Namens massgebend sein soll, enthalte das IPRG keine ausdrückliche Regelung. Indessen sei das Zivilstandsamt zu Recht vom Zeitpunkt der Eheschliessung ausgegangen. Da im vorliegenden Fall die Braut als französische Staatsangehörige im Zeitpunkt der Eheschliessung Wohnsitz in Frankreich gehabt habe, gelte für die Bestimmung ihres Namens nach der Heirat französisches Recht. Nach diesem werde der Name einer Person durch die Eheschliessung nicht berührt, so dass eine Französin zeitlebens ihren ledigen Namen behalte. Somit habe das Zivilstandsamt Reinach zu Recht unter der Rubrik "Familienname des Mannes/der Frau nach der Eheschliessung" je den ledigen Namen der Brautleute verurkundet.
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b) Im vorliegenden Fall steht fest, dass Gerhard Koch seit vielen Jahren in der Schweiz wohnt und hier arbeitet. Seit 1970 hat er Wohnsitz in Reinach, und dort haben die Beschwerdeführer denn auch am 24. Februar 1989 geheiratet. Für die Namenführung des Ehemannes gilt demnach ohne Zweifel schweizerisches Recht.
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Fest steht sodann, dass Léone Grayo bis zur Heirat in Frankreich gewohnt hat. In ihrer am 26. Februar 1989 bei der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft eingereichten Beschwerde haben die Beschwerdeführer aber festgehalten, dass die Ehefrau mit der Eheschliessung endgültig Wohnsitz in Reinach nehmen werde. Je nachdem, wie der für die Namenführung massgebende Zeitpunkt bestimmt wird, wenn die Braut durch Heirat ihren Wohnsitz wechselt, gelangt demnach auf sie französisches Recht (Art. 3 Ccfr) oder ebenfalls schweizerisches Recht zur Anwendung. Das bedeutet - unter Vorbehalt der Wahl des Heimatrechts (Art. 37 Abs. 2 IPRG), welches die Braut aber im vorliegenden Fall gerade nicht angewandt wissen will -, dass die Ehefrau den Namen des Ehemannes als Familiennamen nur tragen dürfte, wenn auf den künftigen Wohnsitz der Eheleute in der Schweiz abgestellt würde. Zur Frage, ob dies zulässig sei, lässt sich dem IPRG keine unmittelbare Antwort entnehmen.
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c) Die Zivilstandsbeamtin von Reinach, die kantonale Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen und das Bundesamt für Justiz gehen davon aus, dass nur das Recht des Staates, wo die betroffene Person bei Eintritt des namensrechtlich bedeutsamen Ereignisses ihren Wohnsitz hat, für die Namenführung bestimmend sein könne. Der massgebende Zeitpunkt wäre in einem Fall ![]() | 12 |
d) Der von der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen gezogene Analogieschluss hinkt schon deswegen, weil für die Ausübung des Wahlrechts nach Art. 37 Abs. 2 IPRG vorausgesetzt wird, dass die ausländische Braut oder der ausländische Bräutigam spätestens in der Zeit des Vorverfahrens und des Verkündverfahrens (Art. 148 ff. ZStV) und folglich auch im Zeitpunkt der Eheschliessung Wohnsitz in der Schweiz hat, um überhaupt verlangen zu können, dass der Name dem Heimatrecht unterstehe. Andernfalls - das heisst, wenn die Braut oder der Bräutigam erst nach der Trauung Wohnsitz in der Schweiz erwürbe - könnte dieses Wahlrecht wegen Art. 37 Abs. 1 zweiter Satz IPRG gar nicht mehr ausgeübt werden.
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Dennoch weist die Auffassung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft insofern in die richtige Richtung, als der Zivilstandsbeamte nicht erst anlässlich der Trauung, sondern bereits im Vorverfahren und im Verkündverfahren Abklärungen treffen muss, die sich gerade bei Ausländern unter anderem auch auf den Wohnsitz beziehen (vgl. Art. 150 ff., 168 ff. ZStV).
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e) Wenn die ausländische Braut - wie im vorliegenden Fall - bis zur Eheschliessung ihren Wohnsitz im Ausland hat, so kann der erste eheliche Wohnsitz grundsätzlich in der Schweiz oder im Ausland liegen. Es kommt diesbezüglich entscheidend auf die Absicht der künftigen Ehegatten an (vgl. Art. 23 ZGB, Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG).
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Richtet sich die Absicht der Eheleute darauf, in der Schweiz den ersten ehelichen Wohnsitz zu begründen und stehen dieser Absicht keine Hindernisse (etwa fremdenpolizeilicher Natur) entgegen, so ist nicht einzusehen, weshalb unter dem Gesichtswinkel von Art. 37 Abs. 1 IPRG nicht auf diesen ehelichen Wohnsitz ![]() | 16 |
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In Übereinstimmung mit den Beschwerdeführern weist das Bundesamt für Justiz auch zutreffend darauf hin, dass nicht an den ![]() | 18 |
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a) In ihrer unmittelbar nach der Eheschliessung der kantonalen Aufsichtsbehörde eingereichten Beschwerde haben Gerhard Koch und Léone Grayo den Wunsch geäussert, dass die Ehefrau den Namen des Ehemannes führen dürfe. Sie haben darauf hingewiesen, dass die Ehefrau sich vom Datum der Eheschliessung an endgültig mit dem Ehemann in der Schweiz niederlasse und dass der Ehemann, als deutscher Staatsangehöriger seit über dreissig Jahren in der Schweiz wohnhaft, das Einbürgerungsverfahren eingeleitet habe. Sodann erklären die Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit Blick auf die Rechtsprechung zu Art. 23 ZGB, dass sich im Verlauf ihrer bereits vor der Ehe über zwölf Jahre dauernden Beziehung der Lebensmittelpunkt beider Partner je länger desto mehr nach Reinach, wo der Beschwerdeführer wohne und eine selbständige Existenzgrundlage aufgebaut habe, ausgerichtet habe.
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b) Obschon sich in der angefochtenen Verfügung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft vom 31. Juli 1989 ![]() | 21 |
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