BGE 116 II 373 | |||
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67. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. August 1990 i.S. I. gegen C. SA und IHK-Schiedsgericht (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 190 Abs. 2 IPRG. | |
Sachverhalt | |
A.- Am 30. Juni 1977 schloss die jugoslawische Unternehmung I. mit der französischen Unternehmung C. SA einen Vertrag über die Errichtung einer Ammoniakfabrik in Jugoslawien. Über Streitigkeiten aus dem Vertrag sollte laut Ziffer 17.1 ein IHK-Schiedsgericht in Dreierbesetzung mit Sitz in Zürich entscheiden und dabei vorbehältlich zwingender jugoslawischer Gesetzesvorschriften das Schweizerische Obligationenrecht anwenden. Bei der Ausführung des Projekts kam es zwischen den Vertragspartnern zum Streit.
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B.- Mit Klage, eingegangen bei der IHK am 15. April 1987, leitete die C. SA das Schiedsverfahren ein. Am 20. Oktober 1987 erstattete die I. Klageantwort und erhob Widerklage. Mit Urteil vom 18. Dezember 1989 hiess das Schiedsgericht - je nebst laufenden Verzugszinsen - einerseits die Hauptklage für 8'170'771 FF nebst verfallenen Zinsen von 4'967'609 FF und anderseits die Widerklage für 3'362'615 FF, 3'100 US-$ und 7'406'700 Din nebst verfallenen Zinsen von 3'148'192 FF, 1'597 US-$ und 61'324'264 Din gut, was - in französische Franken umgerechnet - zugunsten der Klägerin einen Saldo von 6'495'539 FF nebst Zins von 11,5% auf 4'776'808 FF seit 1. Januar 1989 ergab. Die Gerichtskosten auferlegte das Schiedsgericht zu 17% der Klägerin und zu 83% der Beklagten.
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C.- Gestützt auf Art. 85 lit. c OG erhebt die Beklagte gegen das Schiedsurteil staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. c, d und e IPRG.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) Das Schiedsgericht hat sehr wohl über die Zinsbegehren der Beschwerdeführerin geurteilt, jedoch nicht angegeben, auf welche Bankauskünfte es für die Diskontsätze des in FF und US-$ zugesprochenen Verzugszinses abstellt. Zu prüfen bleibt die Rüge der mangelnden Begründung.
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b) Im Gegensatz zu Art. 36 lit. h i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. e des Schiedsgerichtskonkordats (SR 279) nennt Art. 190 Abs. 2 IPRG den Beschwerdegrund der fehlenden Entscheidungsgründe nicht. Das entspricht dem Willen des Gesetzgebers, die Möglichkeit der Anfechtung von Schiedsurteilen im Vergleich zum Konkordat und zu Prozessordnungen von Kantonen, die dem Konkordat nicht beigetreten sind, einzuschränken (so in anderem Zusammenhang BGE 115 II 291 E. 2b). Dem gesetzgeberischen Willen liefe es diametral zuwider, wenn der Beschwerdegrund der fehlenden Begründung dadurch Eingang in die neue Regelung fände, dass der in Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG garantierte Gehörsanspruch mit dem aus Art. 4 hergeleiteten Gehörsanspruch, der die Begründungspflicht einschliesst (BGE 107 Ia 248 f. E. 3a mit Hinweisen), gleichgesetzt würde (so offenbar ANDREAS BUCHER, Le nouvel arbitrage international en Suisse, S. 118 f. N. 351). Dass sich der Einbezug der Begründungspflicht in den Gehörsanspruch nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG nicht mit der neuen Ordnung vereinbaren lässt, bestätigt der französische Gesetzestext dieser Bestimmung, der das rechtliche Gehör im Gegensatz zur deutschen und italienischen Fassung auf das Recht der Parteien "d'être entendues en procédure contradictoire" beschränkt und damit die Begründung, die dem kontradiktorischen Verfahren folgt, nicht erfasst (LALIVE/POUDRET/REYMOND, Le droit de l'arbitrage interne et international en Suisse, S. 426 N. 5d zu Art. 190 IPRG). Zum gleichen Ergebnis führt der Gesetzeskontext. Art. 190 Abs. 2 IPRG übernimmt in lit. d nur die zwingenden Verfahrensvorschriften des Art. 182 Abs. 3 IPRG als Beschwerdegrund, nicht aber das in Art. 189 Abs. 2 IPRG für Schiedsurteile vorgeschriebene Begründungserfordernis.
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Die fehlende Begründung eines Schiedsurteils verstösst für sich allein auch nicht gegen den ordre public (BGE 101 Ia 525 ff. E. 4); die Beschwerdeführerin unterlässt es denn auch, in diesem Zusammenhang Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG anzurufen. Es braucht deshalb auch im vorliegenden Zusammenhang nicht entschieden zu werden, ob gestützt auf Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG Verletzungen des verfahrensrechtlichen ordre public geltend gemacht werden können.
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c) Kennt Art. 190 Abs. 2 IPRG den Beschwerdegrund der fehlenden Begründung nicht, erweisen sich die bezüglichen Rügen als unzulässig. Abgesehen davon sind sie offensichtlich unbegründet. Die einlässlichen Erörterungen des Schiedsgerichts über die Diskontsätze für Dinarschulden zeigen, dass es den Zinsfuss nach dem Diskont der Banken des Landes der jeweils geschuldeten Währung festgesetzt hat. Dass die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt worden sind, versteht sich von selbst, auch wenn im angefochtenen Urteil bloss steht, die Kostenverteilung erfolge "in view of the circumstances".
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