![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
69. Auszug aus dem Beschluss der I. Zivilabteilung vom 19. April 1990 i.S. X. gegen Kanton Y. (Berufung) | |
Regeste |
Art. 44 Abs. 1, Art. 46 OG; Begriff der vermögensrechtlichen Streitigkeit; Streitwertberechnung bei Klage auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. |
2. Streitigkeiten betreffend die Ausstellung oder Formulierung von Arbeitszeugnissen sind vermögensrechtlicher Natur. Zur Bestimmung der Streitwerthöhe ist in erster Linie auf die übereinstimmenden Angaben der Parteien abzustellen (E. 2b). | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
2 | |
Der Kläger hat das Urteil des Obergerichts mit Berufung angefochten, auf welche das Bundesgericht mangels Erreichung des erforderlichen Streitwertes nicht eintritt.
| 3 |
Aus den Erwägungen: | |
4 | |
a) Nicht vermögensrechtlicher Art ist die Streitigkeit entgegen der Behauptung des Klägers nicht bereits darum, weil er beantragt hat, es sei festzustellen, dass die Kündigungen rechtsmissbräuchlich erfolgt seien. Massgebend ist vielmehr, ob er mit dem Feststellungsbegehren letztlich und überwiegend einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt (BGE 108 II 78 E. 1a mit Hinweisen). Das ist aber nach seinen eigenen Angaben der Fall, begründet er doch in der Berufungsschrift sein Interesse an der Beurteilung dieser Frage und der entsprechenden Feststellung hauptsächlich mit dem Hinweis auf einen künftigen Schadenersatzprozess gegen den Beklagten. Das weitere Argument, mit der anbegehrten Feststellung verhindern zu wollen, dass er bei Stellenbewerbungen benachteiligt werde, spricht ebenfalls für eine vermögensrechtliche Streitigkeit.
| 5 |
b) Streitigkeiten betreffend die Ausstellung oder Formulierung von Arbeitszeugnissen sind sodann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre vermögensrechtlicher Natur, wobei bezüglich der Streitwerthöhe in erster Linie auf die übereinstimmenden Angaben der Parteien abgestellt wird (BGE 74 II 44f.; REHBINDER, N. 32 zu Art. 330a OR; BERNOLD, Die Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Diss. Zürich 1983, S. 86). In der Berufung wird zwar behauptet, der Streitwert betrage mehr als Fr. 8'000.--. Das steht indessen im Widerspruch zum Verhalten der Parteien im kantonalen Verfahren, wo beide stillschweigend von der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ausgegangen sind, das im Zeitpunkt der Klageeinleitung nur über Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu Fr. 7'000.-- zu urteilen befugt war. Die heutige, seinem früheren Verhalten widersprechende Streitwertangabe des Klägers hat ausser Betracht zu bleiben. Das ergibt sich nicht nur ![]() | 6 |
7 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |