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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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23. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. März 1991 i.S. B. gegen B. (Berufung) | |
Regeste |
Zustimmung zur Adoption; Anfechtung wegen Urteilsunfähigkeit (Art. 265a ZGB; Art. 44 OG). | |
Sachverhalt | |
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B.- Mit Eingabe vom 29. November 1988 beantragte Daniela B. der Vormundschaftsbehörde, es sei ihre Zustimmung zur Adoption als nichtig bzw. als unverbindlich zu erklären und es sei ihr das Kind wieder zurückzugeben, eventuell sei die Frist für den ![]() | 2 |
Nachdem die Vormundschaftsbehörde und die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde auf Nichtigkeit der Zustimmung zur Adoption erkannt hatten, beschwerte sich die Vormündin beim Regierungsrat des Kantons Thurgau. Dieser hiess die Beschwerde gut und stellte - in Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide - fest, dass Daniela B. am 25. Juni 1987 im Sinne von Art. 265a ZGB gültig der Adoption ihres Kindes zugestimmt habe.
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C.- Daniela B. erhob gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Thurgau sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde. Auf die Berufung trat das Bundesgericht aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht ein.
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Aus den Erwägungen: | |
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Eine solche Streitsache ist - wie von keiner Seite bestritten wird - wohl (formell) eine Zivilsache, jedoch keine Zivilrechtsstreitigkeit, die gestützt auf Art. 44 OG mit Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden könnte (BGE 107 II 501 E. 2b). Sie lässt sich auch nicht ohne weiteres den Ausnahmen von Art. 44 lit. c und d zuordnen.
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b) Daniela B. stellt sich nun aber auf den Standpunkt, der vorliegende Fall sei analog zu Art. 265c Ziff. 2 ZGB zu behandeln, welche Bestimmung in Art. 44 lit. c OG ausdrücklich genannt wird. Indem die Vorinstanz die Gültigkeit der Zustimmungserklärung bejaht habe, hätten nämlich die Behörden sinngemäss von der Einholung einer Zustimmungserklärung ganz abgesehen.
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Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 44 lit. c OG ist die Berufung nur zulässig beim Absehen von der Zustimmung eines Elternteils zur Adoption - und auch dies nur im Fall der Ziff. 2 von Art. 265c ZGB. Die Ausnahmen in Art. 44 lit. a-f OG sind nach der Rechtsprechung und nach einhelliger Lehre abschliessend aufgezählt (BGE 109 ![]() | 8 |
c) Daniela B. meint ausserdem, die Zulässigkeit der Berufung wäre auch aufgrund von Art. 44 lit. d OG zu bejahen. Nach dieser Vorschrift kann Berufung erhoben werden gegen Entscheide, welche die Entziehung oder die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt zum Gegenstand haben (Art. 311 und 313 ZGB).
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Die Berufungsklägerin verliert indessen aus den Augen, dass die Frage der Wiederherstellung der elterlichen Gewalt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Sie müsste allenfalls nach Massgabe von Art. 313 Abs. 1 ZGB geprüft werden, wenn Daniela B. mit der Anfechtung des Entscheides des Regierungsrates des Kantons Thurgau Erfolg hätte. Der Regierungsrat hat - entsprechend seinem Standpunkt in dem hier allein streitigen Punkt - festgehalten, dass auf Fragen der Wiederherstellung der elterlichen Gewalt zugunsten von Daniela B. bzw. der Rückplazierung des Kindes zu seiner Mutter nicht einzutreten sei. Der Bezirksrat hat sich zur Wiederherstellung der elterlichen Gewalt überhaupt nicht geäussert. Daniela B. hat in ihrer dem Regierungsrat eingereichten Stellungnahme vom 1. September 1989 selber erklärt, dass über die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt in diesem Verfahren nicht zu entscheiden sei.
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