BGE 117 II 340 | |||
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62. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. August 1991 i.S. E. und A. F.-M. gegen Regierungsrat des Kantons Aargau (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Eintragung einer im Ausland erfolgten Adoption im schweizerischen Familienregister (Art. 78 Abs. 1 und 2 IPRG). |
Dies ist bei einer auf den Philippinen ausgesprochenen Adoption nicht der Fall, weil das philippinische Recht gewisse erbrechtliche Beziehungen des Adoptivkindes zu den natürlichen Eltern weiterbestehen lässt. | |
Sachverhalt | |
1 | |
Im Jahre 1989 stellten die Eheleute F.-M. gegenüber den philippinischen Behörden das Begehren, es sei die Adoption der drei Kinder durch den Stiefvater E. F. auszusprechen. In seinem Entscheid vom 18. Juli 1989 entsprach das Regional Trial Court von Manila diesem Gesuch.
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Im Juli 1989 übersiedelte die Familie F.-M. in die Schweiz.
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Mit Verfügung vom 7. Februar 1990 verweigerte das Departement des Innern des Kantons Aargau die Eintragung der nach philippinischem Recht ausgesprochenen Adoption als Volladoption im Familienregister von O., dem Heimatort von E. F.
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Eine Beschwerde gegen den Entscheid des Departements wies der Regierungsrat des Kantons Aargau am 22. Oktober 1990 ab.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht stellen E. und A. F.-M. folgende Rechtsbegehren:
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1. Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 22./24. Oktober 1990 sei aufzuheben.
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2. Die am 18. Juli 1989 vom Regional Trial Court von Manila (Philippinen) ausgesprochene Adoption der Kinder George, Ricardo und Charlotte M. sei als schweizerische Volladoption anzuerkennen und im Familienregister der Gemeinde O. einzutragen.
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3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
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Der Regierungsrat, der auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement schliesst ebenfalls dem Sinne nach auf Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht weist die von den Eheleuten F.-M. gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
2. Um in der Schweiz anerkannt und eingetragen zu werden, muss die ausländische Adoption durch eine international zuständige Behörde ausgesprochen worden und in Kraft getreten sein, dem schweizerischen ordre public nicht widersprechen und einer dem schweizerischen Recht bekannten Form der Adoption entsprechen (BGE 113 II 110 E. 3a; KUPFER, Praktische Aspekte der Eintragung von ausländischen Adoptionen in den Zivilstandsregistern, ZZV 1973, S. 287 ff.; HEGNAUER, Berner Kommentar, N. 86-89 zu Art. 268 ZGB).
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a) Gemäss Art. 78 Abs. 1 IPRG werden ausländische Adoptionen in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind.
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Es steht fest, dass E. F. während seines fünfjährigen Aufenthaltes auf den Philippinen dort einen Wohnsitz begründet hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Zeitpunkt des Adoptionsverfahrens die unmittelbar nachher tatsächlich erfolgte Übersiedlung der. Familie F.-M. in die Schweiz schon geplant gewesen sei, so dass, wie das Departement des Innern des Kantons Aargau eingewendet hat, Zweifel am philippinischen Wohnsitz und somit an der Zuständigkeit der philippinischen Behörden begründet seien. Denn der gewöhnliche Aufenthalt tritt an die Stelle des alten Wohnsitzes, solange nicht anderswo ein neuer Wohnsitz begründet wird (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 IPRG; BUCHER, L'adoption internationale en Suisse, in: Rapports suisses présentés au XIIIe Congrès international de droit comparé, Montréal 1990, S. 122).
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Zu Recht hat deshalb der Regierungsrat des Kantons Aargau die Zuständigkeit der philippinischen Behörden bejaht.
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b) Die Frage der Verletzung des schweizerischen ordre public im Sinne von Art. 27 IPRG stellt sich nicht. Namentlich liegt kein solcher Verstoss darin, dass der leibliche Vater der drei Kinder, der als unbekannt gilt, im Adoptionsverfahren weder angehört noch um seine Zustimmung gebeten wurde (vgl. Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG). Das schweizerische Recht kennt die gleiche Lösung: von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden, wenn er unbekannt ist (Art. 265c Ziff. 1 ZGB).
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c) Um eine im Ausland durchgeführte Adoption in der Form der Volladoption in den schweizerischen Zivilstandsregistern eintragen zu können, ist eine gewisse Gleichwertigkeit zwischen dem Institut der Adoption des ausländischen Rechts und der Adoption im Sinne der Art. 264-269c ZGB erforderlich. Weicht die ausländische Adoption von einem Kindesverhältnis nach schweizerischem Recht wesentlich ab, wird sie in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihr im Staat der Begründung zukommt (Art. 78 Abs. 2 IPRG). Man hat damit vermeiden wollen, dass ausländischen Rechtsakten, insbesondere ausländischen einfachen Adoptionen, wie sie auch die Schweiz vor der Revision des Adoptionsrechts gekannt hat, auf dem Umweg über die Anerkennung stärkere Wirkungen zukommen, als ihnen das ausländische Recht gewährt. Notwendig ist nur, dass das ausländische Recht dem Adoptivkind eine mit den Grundsätzen des (revidierten) schweizerischen Rechts vergleichbare Stellung einräumt, wobei sich diese Äquivalenz nach den zivilrechtlichen Wirkungen der Adoption beurteilt, d.h. dass das erwähnte Recht dem Adoptivkind im wesentlichen die Stellung eines ehelichen Kindes der Adoptiveltern verleiht (vgl. VOLKEN, Adoptionen mit Auslandbeziehungen, in: Beiträge zur Anwendung des neuen Adoptionsrechts, St. Gallen 1979, S. 97; BUCHER, a.a.O., S. 124; GROSS, La reconnaissance de l'adoption étrangère en Suisse: conditions et effets, Diss. Lausanne 1986, S. 51).
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Gemäss Art. 41 JWG kann in verschiedenen Fällen die Aufhebung der Adoption verlangt werden. VOLKEN (a.a.O., S. 97 Ziff. 23) ist der Auffassung, eine ausländische Adoption könne als Volladoption eingetragen werden, auch wenn sie aufhebbar oder anfechtbar sei, keine Bürgerrechtsfolgen nach sich ziehe oder (gegenüber den Adoptanten) erbrechtliche Vorbehalte offenlasse. Bestünden aber gewisse rechtliche Bindungen mit der leiblichen Familie weiter, müsse man eher eine einfache Adoption annehmen.
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Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich von gleichen Überlegungen leiten lassen (BGE 106 II 272 ff.; BGE 113 II 106 ff.). Ähnlich lauten die Weisungen der Eidgenössischen Justizabteilung vom 28. Mai 1975 betreffend die Anerkennung und Eintragung der im Ausland ausgesprochenen Adoptionen in der Schweiz.
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... Man könnte sich fragen, ob dem Umstand, dass die Adoption nach philippinischem Recht keine Bürgerrechtsfolgen zeitige oder dass das Adoptivkind erbrechtlich den ehelichen Kindern des Adoptivvaters nicht vollständig gleichgestellt werde, im Hinblick auf die Anerkennung als Volladoption tatsächlich jede Bedeutung abgeht. Jedenfalls bringt die philippinische Adoption durch das Weiterbestehen erbrechtlicher Beziehungen des Adoptivkindes zu den natürlichen Eltern gemäss Art. 39 Ziff. 4 lit. c JWG das ursprüngliche Kindesverhältnis nicht zum Erlöschen. Entsprechend muss auch, zur Sicherung der korrekten Erbfolge, wie die kantonale Instanz zu Recht bemerkt, in den Zivilstandsregistern die Eintragung dieser rechtlichen Lage Beachtung schenken. Damit ist die Anerkennung als Volladoption, wie sie im schweizerischen Recht ausgestaltet ist, ausgeschlossen.
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Beizupflichten ist dem Regierungsrat des Kantons Aargau ebenfalls, wenn er ausführt, der Sinn der Anerkennung ausländischer Hoheitsakte sei, unter anderem, unterschiedliche Rechtswirkungen in der Schweiz gegenüber dem Ausland zu vermeiden. Trotz schweizerischer Anerkennung als Volladoption und dem Erlöschen jeglicher rechtlichen Beziehung zur leiblichen Familie würden die philippinischen Behörden der in ihrem Land ausgesprochenen Adoption nur die nach philippinischem Recht vorgesehenen Wirkungen, welche erbrechtliche Beziehungen des Adoptivkindes zu den natürlichen Eltern mitumfassen, zumessen. Es würden somit in den beiden Ländern unterschiedliche Rechtswirkungen resultieren.
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4. Die Beschwerdeführer machen geltend, den erbrechtlichen Beziehungen zur leiblichen Familie komme im vorliegenden Fall nur eine sehr geringe praktische Rolle zum, da der Vater der drei Kinder unbekannt sei und die leibliche Mutter als Mitadoptantin auftrete (Stiefkindadoption), die ursprünglichen Familienbande wenigstens also teilweise zu Recht bestehen blieben. Es sei somit überspitzt und unverhältnismässig, diesen Umständen keine Rechnung zu tragen und aus diesem einzigen Grund die Anerkennung und Eintragung als Volladoption zu verneinen.
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Indessen kann von feststehenden konkreten Umständen, welche das Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern als eine rein theoretische Bindung erscheinen lassen, keine Rede sein (vgl. den Fall eines filius nullius in VPB 47 (1983) Nr. 7, S. 40; ferner GROSS, a.a.O., S. 45).
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Es geht aus den Akten nicht hervor, ob die drei Kinder, die einen Altersunterschied von 5 bzw. 2 Jahren aufweisen, von verschiedenen, tatsächlich unbekannten Vätern oder von einem einzigen, der Mutter sehr wohl bekannten, lediglich offiziell (gemäss Art. 280 des philippinischen bürgerlichen Gesetzbuches vom 18. Juni 1949, in Kraft bis 1987; vgl. SYLVIA BURMESTER-BEER, Neues Familienrecht auf den Philippinen, StAZ 1989/8, S. 249 Ziff. 1 und Fussnote 4 durfte, wenn ein uneheliches Kind nur von einem Elternteil anerkannt wurde, der Anerkennende den Namen der Person nicht angeben, mit der er das Kind gezeugt hatte) unbekannt gebliebenen Vater abstammen. Es wäre im letzteren Fall, der in der Regel eine fortdauernde Beziehung zur Voraussetzung hat, durchaus denkbar, dass der leibliche Vater eines Tages seine Rechte in Anspruch nehmen würde oder umgekehrt die drei Kinder erbrechtliche Forderungen an seinen Nachlass stellen könnten. Diese blosse Möglichkeit genügt, um, in Übereinstimmung mit der kantonalen Instanz, die Gleichwertigkeit der philippinischen Adoption mit der schweizerischen Volladoption, welche jede rechtliche Beziehung zur natürlichen Familie unterbindet, zu verneinen und infolgedessen dem Eintragungsgesuch nicht stattzugeben. Daran ändern das Kindeswohl und die Tatsache, dass die Kinder sich seit Jahren in der Obhut ihres Adoptivvaters befinden, nichts. Es steht den Beschwerdeführern frei, die streitige Adoption im Familienregister als einfache Adoption eintragen zu lassen.
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Kommt es allerdings, zur Erlangung der Volladoption und namentlich zum Zweck des Erwerbs des Schweizerbürgerrechts, zu einem neuen Verfahren am Wohnsitz der Beschwerdeführer, wird die Frage der Zustimmung des leiblichen Vaters bzw. des Absehens von dieser Zustimmung (Art. 265a Abs. 1 und 265c ZGB) nicht zu umgehen sein, wenn die Kinder einen einzigen Vater haben und dieser somit der Mutter sehr wohl bekannt sein dürfte.
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5. Schliesslich ist der kantonalen Instanz keine Verletzung von Art. 4 BV vorzuwerfen, wenn sie abweichende Entscheide von Zivilstandsbehörden anderer Kantone nicht berücksichtigt hat (BGE 91 I 171 E. 1; nicht veröffentlichte Entscheide vom 4. Mai 1983 i.S. B. gegen StA SG, KtGer und KassGer SG, E. 4 und vom 20. Oktober 1982 i.S. Comune di L. c/TI, Tamm, G. M. e Comune di C., E. 4).
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