BGE 118 II 87 | |||
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18. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Februar 1992 i.S. B. gegen I. und Kantonsgericht Wallis (staatsrechtliche Beschwerde, Berufung) | |
Regeste |
Art. 36a Abs. 2 OG. Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesgerichts. | |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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4. Gemäss Art. 36a Abs. 2 OG sind Rechtsmittel und Klagen, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, unzulässig. Diese neue Vorschrift soll es dem Bundesgericht ermöglichen, bei Einstimmigkeit ohne öffentliche Beratung und mit summarischer Begründung auf Rechtsmittel und Klagen wegen querulatorischer oder anderer rechtsmissbräuchlicher Prozessführung nicht einzutreten (Botschaft betreffend die Änderung des OG vom 18. März 1991, BBl 1991 S. 465 ff., 488, 521). Dabei ist die Anwendung dieser Bestimmung nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Justiz durch eine Vielzahl von aussichtslosen Eingaben ein und derselben Person geradezu blockiert wird (BGE 111 Ia 148 Nr. 26). Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Entlastung des Bundesgerichts von Fällen querulatorischer, mutwilliger, trölerischer oder sonstwie rechtsmissbräuchlicher Prozessführung (so schon Botschaft betreffend die Änderung des OG vom 29. Mai 1985, BBl 1985 S. 737 ff., 752 f., 760 f., 873) bliebe sonst toter Buchstabe. Die missbräuchliche Inanspruchnahme der Justiz kann sich nämlich auch auf andere Weise offenbaren als in einer Vielzahl von Eingaben, die in einem krassen Missverhältnis zu den Interessen stehen. So kann bereits das im kantonalen Verfahren an den Tag gelegte Verhalten zeigen, dass die Anrufung des Bundesgerichts nicht auf den Schutz berechtigter Interessen abzielt, sondern ausschliesslich andere und damit missbräuchliche Zwecke verfolgt wie namentlich den Zeitgewinn durch trölerisches Prozessieren (POUDRET, N. 5 zu Art. 36a OG, S. 304 f.).
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Dass der Kläger mit seinen Rechtsmitteln einzig bezweckt, den Abschluss eines aussichtslosen Aberkennungsprozesses und damit die Vollstreckung der Restforderung des Beklagten hinauszuzögern, steht aufgrund seines Prozessverhaltens im kantonalen Verfahren ausser Zweifel. Zwar klagte er rechtzeitig innert zehn Tagen seit der provisorischen Rechtsöffnung (Art. 83 Abs. 2 SchKG) auf Aberkennung; indessen musste er zur Verbesserung seiner unzureichenden Klageschrift aufgefordert werden und kam dieser Aufforderung am 12. März 1990 auch nach. Trotz gehöriger Vorladung erschien er an der Vorverhandlung vom 26. Juni nicht und leistete erst der unter Androhung eines Säumnisurteils ergangenen Vorladung auf den 13. September Folge. Unter diesem Datum beantragte er eine technische Expertise über den auf den angeblichen Mauerriss zurückzuführenden Minderwert, blieb aber unentschuldigt sowohl der Beweisaufnahmesitzung mit Zeugeneinvernahmen vom 29. November wie auch derjenigen vom 20. Dezember fern, worauf der Richter die beantragte Expertise ablehnte. Abwesend und auch nicht vertreten war der Kläger schliesslich an der Schlussverhandlung des Kantonsgerichts vom 4. Juni 1991.
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Weil angesichts dieser auf systematische Obstruktion angelegten Prozessführung auch die angestrebte Weiterführung des Verfahrens vor Bundesgericht nur rechtsmissbräuchlich sein kann, ist aufgrund von Art. 36a Abs. 2 OG auf Beschwerde und Berufung nicht einzutreten. Für diesen Entscheid hat das Bundesgericht die Beschwerde- und Berufungsvorbringen nicht einmal summarisch zu prüfen (POUDRET, a.a.O., S. 305). Denn im Gegensatz zu BGE 111 Ia 148 Nr. 26 wird für die Missbräuchlichkeit nicht auf Eingaben in anderen Verfahren und damit nicht auf ein Indiz abgestellt, das zwar gegen ein berechtigtes Interesse in einem konkret zu beurteilenden neuen Verfahren spricht, es aber nicht zwingend ausschliesst. Vorliegend ist vielmehr entscheidend, dass auch eine Gutheissung der Rechtsmittel nichts anderes zur Folge hätte als eine weitere Verzögerung des vom Kläger nur zu diesem Zweck geführten Aberkennungsprozesses.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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2. Auf die staatsrechtliche Beschwerde und auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 3'500.-- und die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 4'500.-- werden dem Beschwerdeführer/Aberkennungskläger auferlegt.
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