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79. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Dezember 1992 i.S. S. gegen B. und R. (Berufung) | |
Regeste |
Vertragliches Vorkaufsrecht (Art. 681 ZGB). | |
Sachverhalt | |
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Mit "Kaufvertrag/Verpfründungsvertrag" vom 4. Oktober 1989 verpflichtete sich B., das Heimwesen "Euw" R. zu übertragen. Dieser versprach demgegenüber, dem Veräusserer ein Wohnrecht ![]() | 2 |
B.- Am 14. Dezember 1989 reichte S. dem Bezirksgericht Schwyz eine Klage gegen B. und R. ein. Sie verlangte insbesondere die Feststellung, dass ihr ein Vorkaufsrecht an der mit dem "Kaufvertrag/Verpfründungsvertrag" übertragenen Liegenschaft zustehe, und die Übertragung des Eigentums an dieser. Eventuell sei festzustellen, dass ihr ein Gewinnanteilsrecht zustehe, und es sei ihr ein entsprechender Betrag zuzusprechen.
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Mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 19. November 1991 wurde S. ein Gewinnanteil von Fr. 10'248.20 zugesprochen; im übrigen wurde die Klage abgewiesen.
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Auf Berufung von S. sowie Anschlussberufung von B. und R. hin bestätigte das Kantonsgericht am 27. Mai 1992 dieses Urteil im wesentlichen, reduzierte jedoch den Gewinnanteil auf Fr. 8'199.05.
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C.- S. gelangt mit Berufung an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und wiederholt im wesentlichen ihre bereits vor dem Kantonsgericht gestellten Anträge.
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B. und R. beantragen die Abweisung der Berufung, soweit auf sie einzutreten sei; den gleichen Antrag stellt auch das Kantonsgericht in seiner Vernehmlassung.
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Aus den Erwägungen: | |
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Die Klägerin hält diese Rechtsprechung vorliegend für nicht anwendbar, weil der Pfrundgeber kein Nachkomme des Pfrundnehmers ![]() | 9 |
An diesem personenbezogenen Charakter ändert auch der Umstand nichts, dass es sich beim Pfrundgeber im vorliegenden Fall um eine mit dem Pfrundnehmer nicht verwandte Person handelt. Ein Vorkaufsrecht sichert der vorkaufsberechtigten Person nicht uneingeschränkt die Möglichkeit, jede Übertragung auf einen Dritten zu verhindern. Dies ist die notwendige Folge des Umstandes, dass nicht jede Art der Entäusserung als Vorkaufsfall anzusehen ist. Das trifft sowohl auf das vertragliche wie auch auf das gesetzliche Vorkaufsrecht zu. Der Gesetzgeber hat es auch im Rahmen des EGG in Kauf genommen, dass landwirtschaftliche Gewerbe auf nicht verwandte Personen übergehen, obgleich Familienangehörige den Betrieb übernehmen möchten (vgl. BGE 116 II 40).
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