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18. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Januar 1994 i.S. G. gegen B. und Konsorten sowie Kantonsgerichtspräsidium Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Anerkennung eines amerikanischen Urteils (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). | |
Sachverhalt | |
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Das Bundesgericht weist die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde von G. ab, soweit es darauf eintritt.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) aa) Nebst dem beglaubigten Urteil des Superior Court of California for the County of Los Angeles vom 16. Februar 1988 (Art. 29 Abs. 1 lit. a IPRG) lag dem Gesuch der Beschwerdegegnerinnen auch eine Bestätigung des zuständigen Gerichtssekretärs aus Amerika bei, wonach gegen das genannte Urteil kein ordentliches Rechtsmittel ergriffen worden, dieses mithin endgültig sei (Art. 29 Abs. 1 lit. b OG). Der Beschwerdeführer war an der Hauptverhandlung vor dem Superior Court weder anwesend noch vertreten. Das Kantonsgerichtspräsidium hat aus den vorgelegten Dokumenten geschlossen, dem Beschwerdeführer sei der Sitzungstermin einen Monat im voraus bekannt gewesen und lediglich die genaue Zeitangabe sei ihm erst kurz zuvor mitgeteilt worden, weshalb es die Voraussetzung von Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG zu Recht als erfüllt betrachten konnte.
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bb) Ein im Ausland ergangenes Urteil kann in der Schweiz grundsätzlich keine weitergehende Wirkung entfalten als im Urteilsstaat (GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 386; SCHWANDER, Einführung in das internationale Privatrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1990, Rz. 694, S. 326; STOJAN, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Zivilurteile in Handelssachen, Diss. Zürich 1986, S. 178). Ein im Ausland gefällter und dort auch als ungültig betrachteter Entscheid kann somit in der Schweiz nicht anerkannt werden (STOJAN, a.a.O., S. 35). Das amerikanische Recht kennt offenbar Nichtigkeitsgründe, die gegen ein Urteil einredeweise jederzeit geltend gemacht werden können. Schweizerischer Rechtsauffassung entspricht das nicht. Die Geltung eines ![]() | 6 |
Soweit der Beschwerdeführer daraus eine Verletzung von Art. 27 Abs. 1 IPRG herleiten will, geht er fehl. Diese Bestimmung erlaubt dem schweizerischen Richter, einem ausländischen Urteil die Anerkennung zu versagen, wenn es materiellrechtliche Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung offensichtlich verletzt (VOLKEN, Kommentar zum IPRG, N. 18, 20 und 23 f. zu Art. 27 IPRG und SCHWANDER, a.a.O., Rz. 711 f., S. 333 sprechen vom materiellen ordre public). Hier wird die behauptete Nichtigkeit aber prozessrechtlich begründet.
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cc) Nach Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG wird ein im Ausland ergangener Entscheid nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass er unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustandegekommen, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist. Diese Bestimmung, die dem formellen oder prozessualen ordre public zugerechnet wird, ist restriktiv anzuwenden (BGE 118 II 188 E. 3b S. 192, BGE 116 II 625 E. 4a S. 629 f.; HAUSER, Zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Leistungsurteile in der Schweiz, Festschrift Max Keller 1989, S. 596).
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Die behauptete Nichtigkeit leitet der Beschwerdeführer aus dem Umstand ab, dass seine Ladung an die Hauptverhandlung vor das amerikanische Gericht nicht gesetzeskonform protokolliert worden sei, was das gefällte Urteil nichtig mache. Dies könne der Vollstreckung im Urteilsstaat jederzeit entgegengehalten werden. Damit beanstandet er nicht die von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG gemeinte erstmalige Ladung vor das urteilende Gericht (VOLKEN, a.a.O., N. 31 zu Art. 27 IPRG), sondern diejenige zur Schlussverhandlung. Dabei widersetzt er sich der Auffassung des Kantonsgerichtspräsidenten, der Mangel sei gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG an den Massstäben schweizerischen Verfahrensrechts zu messen. Weil das Urteil nach amerikanischem Recht nichtig sei, lasse es sich auch in der Schweiz nicht vollstrecken.
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Die Auffassung des Kantonsgerichtspräsidenten, wonach die von Art. 29 Abs. 1 IPRG verlangten Nachweise genügen und die Anerkennung des Urteils nur ![]() | 10 |
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