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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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18. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 15. April 1996 i.S. Firma C. AG, Firma O. und Firma H. AG in Liq. gegen Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich sowie Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Spezialitätsvorbehalt (Art. 67 Abs. 1 IRSG; Vorbehalt Art. 2 lit. b der Schweiz zum EUeR). |
Art. 67 Abs. 1 IRSG will verhindern, dass Auskünfte aus dem Rechtshilfeverfahren zur strafrechtlichen Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte verwendet werden; er steht dagegen einer zivilprozessualen Verwendung dieser Auskünfte nicht entgegen; dies gilt jedenfalls, sofern es sich um die Forderungen des durch die Straftat Geschädigten handelt. Verfahrensmässig ist die zivilrechtliche Weiterverwendung von Auskünften aus dem strafrechtlichen Rechtshilfeverfahren an die Zustimmung des Bundesamtes für Polizeiwesen gebunden (E. 7c). | |
Sachverhalt | |
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Die Treuhandanstalt war bis zum 28. Februar 1991 alleinige Gesellschafterin der ehemals "volkseigenen" Firma W. GmbH, mit deren Privatisierung sie betraut war. Die Staatsanwaltschaft verdächtigt ehemalige Mitarbeiter der Treuhandanstalt, gestützt auf eine falsche DM-Eröffnungsbilanz den Substanzwert der Firma W. GmbH zu niedrig angegeben und damit erreicht zu haben, dass die Firma W. GmbH am 27. Februar 1991 zu einem weit unter dem wahren Substanzwert liegenden Preis von DM 2 Mio. an die Firma C. AG veräussert wurde. In einer zweiten Phase des Geschehens hätten die für die Geschäftsführung der Firma W. GmbH verantwortlichen Angeschuldigten die Firma W. GmbH - wie von Anfang an geplant gewesen sei - ihrer Vermögenswerte entledigt, um sich selbst zu bereichern; hierzu hätten sie sich einer Anzahl von zu eben diesem Zweck gegründeter oder eingeschalteter Gesellschaften bedient, z.B. der Firma P. AG (inzwischen: Firma H. AG in Liq.).
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Am 29. Juni 1995 beantragte die Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin, die in den beigefügten Beschlüssen des Amtsgerichts Tiergarten vom gleichen Datum genannten Örtlichkeiten zu durchsuchen und die in den Beschlüssen näher bezeichneten Beweismittel für die deutschen Strafverfolgungsbehörden sicherzustellen. Dieses Ersuchen wurde gleichzeitig dem Bundesamt für Polizeiwesen und der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (im folgenden: Bezirksanwaltschaft) zugestellt.
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Gegen diese Verfügungen erhoben die Firma C. AG, die Firma O. und die Firma H. AG in Liq. Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich. Die III. Strafkammer des Obergerichts wies die Rekurse am 28. und 29. November 1995 im Sinne der Erwägungen ab, soweit sie darauf eintrat.
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Die Firma C. AG, die Firma O. und die Firma H. AG in Liq. erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragen, es seien die Beschlüsse des Obergerichts und die Verfügungen der Bezirksanwaltschaft aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin abzuweisen. Eventualiter sei die Erteilung der Rechtshilfe zu beschränken auf diejenigen Auskünfte, Belege und Unterlagen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin einzeln angesprochenen Sachverhaltsdarstellungen stehen; zudem sei die Erteilung der Rechtshilfe von der ausdrücklichen Zusicherung des Rechtshilfeersuchenden abhängig zu machen, dass die im Rechtshilfeverfahren erhaltenen Unterlagen und anderen Auskünfte vom ersuchenden Staat ausschliesslich zur strafrechtlichen Verfolgung derjenigen Handlungen verwendet werden, für welche Rechtshilfe bewilligt wird und nicht zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche der Anzeigestellerin oder Dritter dienen.
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Das Bundesgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerden in einem (in der folgenden Erwägung nicht weiter interessierenden) Punkt gut; im übrigen wies es die Beschwerden ab, soweit auf sie eingetreten werden konnte.
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Aus den Erwägungen: | |
7. a) Schliesslich behaupten die Beschwerdeführerinnen, das Rechtshilfegesuch diene einzig dem Zweck, Beweise für die bereits ![]() | 8 |
b) Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) regelt, wie sein Name bereits zu erkennen gibt, die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Voraussetzung ist somit, dass die Rechtshilfe für ein Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen beantragt wird, zu deren Verfolgung die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind (Art. 1 Abs. 1 EUeR). Dagegen ist es grundsätzlich gleichgültig, ob das Strafverfahren von Amtes wegen oder auf Anzeige des Geschädigten eingeleitet wurde und aus welchen Motiven die Strafanzeige erfolgt ist. Ein Missbrauch des Rechtshilfeverfahrens läge allenfalls dann vor, wenn das Strafverfahren bloss vorgeschoben wäre, d.h. die beantragten Massnahmen in Wirklichkeit ausschliesslich der Beweisführung in einem Zivilverfahren dienten, unter Umgehung der Bestimmungen über die Rechtshilfe in Zivilsachen (vgl. Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970; AS 1994 2824). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor: Aus dem Rechtshilfegesuch geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Untreue gegen 13 Angeschuldigte führt und die beantragten Massnahmen diesen Ermittlungen dienen. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln.
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c) Eine andere Frage ist, ob die schweizerischen Behörden verpflichtet sind, die Rechtshilfe von einer Zusicherung des ersuchenden Staates abhängig zu machen, dass die übermittelten Unterlagen und Auskünfte nicht auch zu zivilrechtlichen Zwecken verwendet werden.
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aa) Das EUeR verlangt zwar, dass die Rechtshilfe für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren erfolgt (Art. 1 Abs. 1 EUeR); es enthält aber keine Einschränkung der weiteren Verwendung der auf dem Rechtshilfeweg erlangten ![]() | 11 |
bb) Gemäss Art. 67 Abs. 1 Satz 1 IRSG darf der ersuchende Staat die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte in Verfahren wegen Taten, derentwegen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützen noch als Beweismittel verwenden. Der Spezialitätsvorbehalt soll danach die strafrechtliche Verwendung von Auskünften zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte verhindern. Nicht rechtshilfefähig sind gemäss Art. 3 IRSG Taten mit vorwiegend politischem Charakter, die Verletzung von Pflichten zu militärischer oder ähnlicher Dienstleistung sowie Taten, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheinen oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzen. Ein Spezialitätsvorbehalt muss daher angebracht werden, wenn die im ausländischen Rechtshilfebegehren geschilderten Taten den Tatbestand ![]() | 12 |
cc) Dagegen steht Art. 67 Abs. 1 IRSG - vorbehältlich der Zustimmung des Bundesamtes für Polizeiwesen - einer zivilprozessualen Verwendung der im Rechtshilfeverfahren erlangten Auskünfte an sich nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls, sofern es sich um die Forderungen des durch die Straftat Geschädigten handelt: Es wäre widersinnig, Rechtshilfe zur Verurteilung eines Straftäters zu leisten, aber gleichzeitig dem Geschädigten zu verwehren, sich auf die Ergebnisse der Rechtshilfeleistung zu berufen, um zu seinem Recht zu kommen (LIONEL FREI, Der Rechtshilfevertrag mit den USA und die Aufhebung geschützter Geheimnisse, Schweizerische Juristische Kartothek Nr. 67b S. 94; Wegleitung des Bundesamtes für Polizeiwesen zur Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Stand 1. Juli 1990, S. 30; CURT MARKEES, a.a.O., Karte Nr. 423c N 3.115 Ziff. 2 S. 4). Dies muss unabhängig davon gelten, ob über die zivilrechtlichen Forderungen des Geschädigten im Adhäsionsverfahren oder in einem separaten Zivilprozess entschieden wird. Diese Auslegung von Art. 67 Abs. 1 IRSG wird durch Art. 5 Abs. 3 lit. a RVUS gestützt, der ausdrücklich die Verwendung von Material in einem Gerichtsverfahren über die Leistung von Schadenersatz erlaubt im Zusammenhang mit einem Verfahren, für das Rechtshilfe gewährt worden ist.
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dd) Dagegen liesse sich einwenden, der durch eine Straftat Geschädigte werde damit beweismässig besser gestellt als andere Kläger, die auf die Gewährung zivilrechtlicher Rechtshilfe angewiesen sind und denen das Bankgeheimnis in weiterem Umfang entgegengehalten werden kann als bei der Rechtshilfe in Strafsachen. Es ist jedoch ein legitimer Nebenzweck des strafrechtlichen Verfahrens, dem Geschädigten zu seinem Recht zu verhelfen (vgl. u.a. Art. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991; SR 312.5). Unter diesem Blickwinkel erscheint die beweismässige Besserstellung des durch eine Straftat Geschädigten gegenüber "normalen" Forderungsklägern durchaus gerechtfertigt.
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ee) Nach dem Gesagten schliesst Art. 67 Abs. 1 IRSG die Verwendung von Auskünften des strafrechtlichen Rechtshilfeverfahrens in zivilrechtlichen Verfahren nicht von vornherein aus. Es besteht daher kein Anlass, die von den Beschwerdeführerinnen gewünschte Zusicherung einzuholen.
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