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30. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 30. Mai 1996 i.S. A., B., C. und D. X. gegen Direktion der Justiz und Obergericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Genugtuung und Entschädigung. Art. 11 ff. OHG. |
Zulässigkeit der Sistierung des Entschädigungs- und Genugtuungsverfahrens bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils (E. 2 und 3). |
Kostenlosigkeit des Verfahrens nach Art. 11 ff. OHG auch vor der kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 17 OHG) und vor Bundesgericht; vorbehalten bleibt eine Kostenauflage bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung (E. 4). | |
Sachverhalt | |
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In einer Verfügung vom 8. September 1995 sistierte die Direktion der Justiz die Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren gegen den Arzt. Dagegen erhoben die vier Betroffenen beim Obergericht Zürich einen Rekurs, der am 7. November 1995 abgewiesen wurde. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden den Rekurrenten unter solidarischer Haftung auferlegt.
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Gegen diesen Rekursentscheid führen A. X., B. X., C. X. und D. X. beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und den Beschwerdeführern die beantragte Entschädigung und Genugtuung sowie den beantragten unentgeltlichen Rechtsbeistand für das ganze Verfahren zuzusprechen; eventuell sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne des Hauptantrages zurückzuweisen. Ausserdem machen sie Kostenlosigkeit des Verfahrens geltend und fordern in der Person ihres Parteivertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
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Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut.
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Erwägungen: | |
1. Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 11 ff. OHG sind Leistungen, die dem Bundesverwaltungsrecht zuzuordnen sind. Über sie wird im Rahmen einer Verfügung nach Art. 5 VwVG entschieden (BGE 121 II 116 E. 1a). Gemäss Art. 97 OG in Verbindung mit dieser Bestimmung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen, sofern sie von den in Art. 98 OG ![]() | 5 |
a) Das Obergericht Zürich hat letztinstanzlich im Sinne von Art. 98 lit. g OG entschieden.
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b) Als Ausschlussgrund für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde fällt hier zunächst Art. 99 lit. h OG in Betracht. Da indessen Art. 12 OHG einen Rechtsanspruch sowohl auf eine Entschädigung als auch auf eine Genugtuung vorsieht (BGE 121 II 369 E. 3c), greift diese Vorschrift nicht Platz.
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c) Der angefochtene Entscheid bringt das Verfahren nicht zum Abschluss, sondern sistiert dieses lediglich. Es handelt sich daher um einen Zwischenentscheid. Ein solcher ist selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, sofern auch in der Hauptsache dieses Rechtsmittel gegeben ist, und er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (e contrario Art. 101 lit. a OG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und 45 Abs. 1 VwVG; BGE 121 II 116 E. 1b/cc). Art. 45 Abs. 2 VwVG zählt verschiedene selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen auf, darunter die Sistierung des Verfahrens (lit. c). Auch für diese gilt grundsätzlich die Voraussetzung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (BGE 110 V 351 E. 1a). Der angefochtene Entscheid, der die Sistierungsverfügung bestätigt, könnte für die Beschwerdeführer nicht wiedergutzumachende Nachteile bewirken, nachdem sie gestützt auf das Opferhilfegesetz geltend machen, sie hätten in dem Sinne Anspruch auf ein schnelles Verfahren, dass über ihre Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen unabhängig vom Gang des Strafverfahrens entschieden werde. Gegen den Entscheid in der Hauptsache steht, wie eingangs ausgeführt wurde, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Beide Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung des Zwischenentscheides sind daher erfüllt.
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d) Zwischenentscheide müssen innert zehn Tagen angefochten werden (Art. 106 Abs. 1 OG). Diese Frist ist eingehalten.
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Da die Beschwerdeführer ohne weiteres zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt sind (Art. 103 lit. a OG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 108 OG) erfüllt sind, ist demnach auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
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2. a) Das Obergericht Zürich bestätigte mit dem angefochtenen Entscheid die Sistierung des Verfahrens vor der Opferhilfestelle der Justizdirektion bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils. Ein Anspruch auf Leistung von Entschädigung und Genugtuung durch den Staat nach dem ![]() | 11 |
b) Die Beschwerdeführer bringen vor, der Entscheid der Vorinstanz verletze die Vorschriften des OHG. Da für die Geltung des Opferhilfegesetzes nach dessen Art. 2 nicht jedes konstitutive Element der Strafbarkeit erfüllt und der Täter auch nicht ermittelt sein müsse, dürften nicht allzu hohe Anforderungen an den Nachweis einer Straftat gestellt werden. Mit der Haltung der kantonalen Instanzen werde, zumal für die Opferhilfestelle die Untersuchungsmaxime gelte, faktisch der Vollzug des OHG verweigert, mit der Begründung, dieser verursache Mehrarbeit und sei unökonomisch. Es könne nicht verlangt werden, dass der Täter strafrechtlich rechtskräftig verurteilt sei, bevor die Gesuche der Opfer um Entschädigung und Genugtuung behandelt würden. So käme das Opferhilfegesetz nur bei geständigen, mittellosen Tätern zur Anwendung. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck des OHG, das eine umfassende schnelle Hilfe und eine Verbesserung der Stellung der Opfer im Strafverfahren gewährleisten solle.
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a) Gemäss Art. 64ter BV haben der Bund und die Kantone dafür zu sorgen, ![]() | 14 |
b) Das Opfer einer "Straftat" erhält nach Art. 2 Abs. 1 OHG Hilfe "unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat". Der Begriff der Straftat ist im Opferhilfegesetz grundsätzlich gleich wie im Strafgesetzbuch definiert. Man versteht darunter ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten; eine schuldhafte Tatbegehung ist jedoch ausdrücklich nicht vorausgesetzt (Botschaft des Bundesrates zum Opferhilfegesetz, BBl 1990 II S. 977; Botschaft des Bundesrates zu Art. 64ter BV, BBl 1983 III S. 893 f.; GOMM/STEIN/ZEHNTNER, Kommentar zum OHG, Bern 1995, N. 18 zu Art. 2).
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Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung setzt voraus, dass der Erfolg durch ein sorgfaltswidriges Verhalten des Täters verursacht worden ist (BGE 121 IV 286 E. 3). Da noch offen ist, ob die Hirnschädigung der Beschwerdeführerin 1 durch ein sorgfaltswidriges Verhalten des behandelnden Arztes verursacht worden ist, steht somit noch nicht fest, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters vorliegt.
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Das gleiche muss von ihrem Sinn und Zweck her grundsätzlich auch für die unter dem Titel der Beratung beanspruchten Hilfen nach Art. 3 OHG und für einen Vorschuss nach Art. 15 OHG (vgl. zu letzterem näher BGE 121 II 116 E. 2) gelten. Auch diese Soforthilfen müssen, damit sie ihren Zweck erfüllen können, gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht.
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d) Anders verhält es sich indessen bei den Ansprüchen auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 11 bis 14 OHG. Weil es dabei um die definitive Zusprechung von Entschädigung und Genugtuung geht, müssen alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sein, auch die einer Straftat im dargelegten Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG (E. 3b). Dass ein einfaches und rasches Verfahren vorgeschrieben ist (Art. 16 Abs. 1 OHG), bedeutet nicht, eine eingehende Abklärung dieser Frage habe nicht zu erfolgen und auch nicht, an ihre Bejahung seien nicht die üblichen Anforderungen einer ordentlichen Anspruchsprüfung zu stellen. Es ist nicht ein summarisches Verfahren vorgesehen. Vielmehr ist allein in Art. 15 OHG von einer bloss summarischen Prüfung die Rede.
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Eine andere Frage ist, ob an den Nachweis der Straftat ausnahmsweise weniger strenge Anforderungen als in einem Straf- oder Zivilverfahren zu stellen sind, wenn auch die Ausschöpfung aller möglichen und zumutbaren Beweismittel einen schlüssigen Beweis nicht erbringt. Diese stellt sich hier jedoch nicht oder zumindest noch nicht, nachdem das Strafverfahren im Gange ist und voraussichtlich die notwendige Klärung bringen wird.
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e) Das vorgeschriebene einfache und rasche Verfahren sowie die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 16 Abs. 2 OHG), verbieten auch eine Sistierung der Zusprechung von Entschädigung und Genugtuung bis zum Abschluss eines Strafverfahrens nicht grundsätzlich. Eine Verfahrenssistierung verletzt Bundesrecht jedenfalls nicht, wenn das ![]() | 21 |
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung anerkannt (in ZBl 82/1981 S. 554 veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 1981). Es bestehen keine Gründe, diese Anforderungen bei der Opferhilfe zu verschärfen, zumal das OHG in Art. 3 und 15 die nötigen Soforthilfen zur Verfügung stellt, so dass trotz einer Verfahrenssistierung die geforderte wirksame Hilfe für das Opfer gewährleistet ist. Die Beschwerdeführer machen daher ebenfalls zu Unrecht eine Rechtsverzögerung geltend.
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Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Sistierung des Verfahrens wenden, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher unbegründet und abzuweisen.
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Es fragt sich, ob die kantonale Regelung, die im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides galt, bundesrechtskonform war.
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b) Wenn die Kantone für die Zusprechung von Entschädigung und Genugtuung nach Art. 16 Abs. 1 OHG ein kostenloses Verfahren vorzusehen haben, kann dies vom Wortlaut der Gesetzesbestimmung und ihrer systematischen Einordnung her sowohl als allein für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das in Art. 17 OHG vorgeschriebene kantonale Beschwerdeverfahren gültig angesehen werden. Nach dem Gesetzesentwurf des Bundesrates, der eine kantonale Beschwerde ausschloss und stattdessen eine solche an eine Eidgenössische Rekurskommission für Opferentschädigung vorsah, wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss dem anwendbaren Art. 63 VwVG allerdings in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen gewesen (Botschaft des Bundesrates zum Opferhilfegesetz, BBl 1990 II S. 994 und 1013).
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Nach Art. 3 Abs. 4 OHG übernehmen die Beratungsstellen unter anderem auch Anwalts- und Verfahrenskosten, wenn dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist. Diese juristische Hilfe unterscheidet sich von der unentgeltlichen Rechtspflege und ersetzt diese nicht. Die Opferhilfe ist subsidiär zur unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Opferhilfestelle zu prüfen, ob jene von Art. 3 Abs. 4 OHG gegeben sind, wobei sie die Übernahme solcher Kosten verweigern kann, wenn diese offensichtlich nutzlos aufgewendet erscheinen (BGE 121 II 209 E. 3b). Muss die Leistung aufgrund der "persönlichen Verhältnisse" des Opfers angezeigt sein, bedeutet dies in erster Linie, dass sie von dessen finanzieller ![]() | 28 |
Indem die Vorinstanz die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern auferlegte, obwohl diese weder leichtsinnig noch mutwillig prozessierten, hat sie demnach Bundesrecht verletzt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Punkte gutzuheissen und die Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides aufzuheben. Im bundesgerichtlichen Verfahren sind keine Kosten zu erheben. Soweit die Beschwerdeführer obsiegen, ist ihnen nach Art. 159 Abs. 2 OG zulasten des unterliegenden Kantons Zürich eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
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c) Ein kostenloses Verfahren, wie es in Art. 16 Abs. 1 OHG und in zahlreichen anderen Gesetzesbestimmungen, insbesondere des Sozialversicherungsrechts (siehe die Hinweise im zitierten BGE 118 V 316 S. 317 f.), vorgeschrieben ist, bedeutet nicht zugleich auch die unentgeltliche Verbeiständung durch einen Rechtsvertreter. Es ist daher, ausser bei Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gestützt auf kantonales Recht oder den aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch, nicht die Aufgabe der kantonalen Beschwerdeinstanz nach Art. 17 OHG oder des ![]() | 30 |
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