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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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8. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 29. Oktober 1998 i.S. Deutsche Bank (Suisse) SA gegen Eidgenössische Bankenkommission (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 38 BEHG, Art. 35 Abs. 2 BEHG und Art. 34 BEHG, Art. 103 lit. a OG, Art. 6 VwVG, Art. 23 Abs. 4 BankG, Art. 12 lit. a Ziff. 4 EBK-GebV; Amtshilfe an das deutsche Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe), Kostenpflicht der Bank. |
Da die Bank den Amtshilfeentscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechten kann, verliert sie - eine ausdrückliche Abstandserklärung vorbehalten - ihre Parteistellung im anschliessenden Übermittlungsverfahren nicht, weshalb ihr gestützt auf Art. 12 lit. a Ziff. 4 EBK-GebV Kosten auferlegt werden können (E. 3b u. 4). | |
Sachverhalt | |
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Die Bankenkommission verfügte hierauf, dass dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Amtshilfe geleistet werde und diesem Name, Adresse und Geburtsdatum von X. übermittelt würden. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'610.- auferlegte sie der Deutschen Bank (Suisse) SA.
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Diese hat hiergegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass sie nicht Verfahrenspartei sei und ihr deshalb keine Kosten auferlegt werden dürften.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
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aus folgenden Erwägungen: | |
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3. Nach Art. 38 Abs. 2 BEHG kann die Eidgenössische Bankenkommission ausländischen Aufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen übermitteln. Das Gesetz macht die Mitteilung vertraulicher Informationen von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig. Soweit die zu übermittelnden Informationen einzelne Kunden von Effektenhändlern betreffen, gilt das ![]() | 6 |
a) Die für die Amtshilfe erforderlichen Informationen müssen, soweit die Bankenkommission nicht bereits darüber verfügt, vorerst beschafft werden. Gemäss Art. 35 Abs. 2 BEHG sind Personen und Gesellschaften, die der Aufsicht unterstehen, verpflichtet, der Bankenkommission alle Auskünfte und Unterlagen zu liefern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt. Da die Leistung von Amtshilfe ebenfalls hierzu gehört, bezieht sich diese Verpflichtung auch auf alle entsprechenden Informationen. Werden die Angaben verweigert, kann die Bankenkommission die Auskunft durch förmliche Verfügung erzwingen ("Auskunftsverfahren"; ANNETTE ALTHAUS, Amtshilfe und Vor-Ort-Kontrolle, Diss. Bern 1997, S. 173 f., 204; URS ZULAUF, Rechtshilfe - Amtshilfe, SZW 1995, S. 59 N. 44; ROLF WATTER/RALPH MALACRIDA, Das Börsengesetz im internationalen Kontext, in: Christian J. Meier-Schatz [Hrsg.], Das neue Börsengesetz der Schweiz, Bern 1996, S. 166). Dabei hängen das Verfahren zur Informationsbeschaffung und jenes zu deren Weiterleitung, das einzuleiten ist, wenn Kunden von Effektenhändlern betroffen sind, eng zusammen, da die Informationsbeschaffung ausschliesslich dem Übermittlungsverfahren und damit der eigentlichen Amtshilfe dient. Sofern eine Auskunftsverfügung erlassen werden muss, beendet diese das Verfahren nicht. Sie stellt vielmehr lediglich einen Schritt auf dem Weg zum Erlass der Übermittlungsverfügung dar, die ihrerseits das Amtshilfeverfahren abschliesst. Der zum Zweck der Gewährung von Amtshilfe erlassene Auskunftsentscheid ist demnach blosse Zwischenverfügung (ALTHAUS, a.a.O., S. 204; vgl. BGE 123 II 268 E. 1; BGE 116 Ib 235 E. 2; BGE 108 Ib 377 E. 1b S. 381, mit Hinweis).
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b) Als Parteien gelten gemäss Art. 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (vgl. BGE 121 II 176 E. 2a S. 177). Im Auskunftsverfahren ist die Bank (bzw. der Effektenhändler) ohne weiteres Partei, wird sie doch darum ersucht bzw. nötigenfalls durch Verfügung gezwungen, die einverlangten Informationen herauszugeben. Zwar hat die Beschwerdeführerin vorliegend nach einigem Zögern die einverlangten Kundendaten schliesslich geliefert, ohne dass die Bankenkommission eine Auskunftsverfügung erlassen musste. Dadurch verlor sie ihre Parteistellung im anschliessenden Übermittlungsverfahren indessen nicht: Einerseits hatte sich die ![]() | 8 |
4. Nach Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (BankG; SR 952.0), worauf Art. 34 BEHG verweist, ![]() | 9 |
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